1. Gesetzliche Grundlagen
Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) (externer Link, Juris Landesrecht)
Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) (externer Link, Juris Landesrecht)
2. Fristen
Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) sind bis spätestens 7. April 2008, 18.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter der Stadt Bad Oldesloe, Markt 5, 23843 Bad Oldesloe, schriftlich einzureichen.
Eine Verlängerung dieser Frist ist auch in Ausnahmefällen nicht möglich. Es ist daher empfehlenswert, die Wahlvorschläge so rechtzeitig vor diesem Termin einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, noch rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können.
Über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entscheidet der Gemeindewahlausschuss in öffentlicher Sitzung am Freitag, dem 11. April 2008 (Termin nach § 25 GKWG). Auf den genauen Zeitpunkt der Sitzung wird rechtzeitig vorher durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.
3. Formvorschriften
Bei der Gemeindewahl werden insgesamt 27 Stadtverordnete gewählt. Davon werden 15 unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter und 12 Listenvertreterinnen und Listenvertreter gewählt.
Wahlvorschläge für die Wahl der unmittelbaren Vertreterinnen und Vertreter können einreichen:
Eine politische Partei oder Wählergruppe kann innerhalb des Wahlgebietes nur so viele unmittelbare Wahlvorschläge einreichen, wie unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, also 15.
Listenwahlvorschläge können von politischen Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. Eine politische Partei oder Wählergruppe kann innerhalb eines Wahlgebietes nur einen Listenwahlvorschlag einreichen. Die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber aus einem Listenvorschlag ist nicht begrenzt.
Innerhalb eines Wahlgebietes kann eine Bewerberin oder ein Bewerber sowohl in einem unmittelbaren Wahlvorschlag als auch in einem Listenwahlvorschlag benannt werden.
Die Verbindung von Listenwahlvorschlägen ist unzulässig. Weder politische Parteien noch Wählergruppen noch politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen.
4. Wahlvordrucke
Die amtlichen Wahlvordrucke können kostenfrei beim Gemeindewahlleiter der Stadt Bad Oldesloe angefordert werden.
Bei Wahlvorschlägen von politischen Parteien und Wählergruppen ist insbesondere noch folgendes zu berücksichtigen:
5. Unterstützungsunterschriften nicht mehr erforderlich
Nach Änderung des Kommunalwahlrechts im Jahr 2007 sind Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber/innen nicht mehr verpflichtet, ihre Wahlvorschläge zusätzlich durch eine bestimmte Anzahl von Wahlberechtigten unterschreiben zu lassen (sog. „Unterstützungsunterschriften“). Künftig genügt die Unterzeichnung der Wahlvorschläge von der für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe bzw. von der/dem kandidierenden Einzelbewerber/in.
Ansprechpartnerinnen des Wahlamtes der Stadt Bad Oldesloe:
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Frau Koopmann und Frau Schmidt |
Anschrift: Stadt Bad Oldesloe Wahlamt Markt 5, 23843 Bad Oldesloe |