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Für den Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung wird ein Wohnberechtigungsschein benötigt. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines sind im Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (WoBindG) bzw. im Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) geregelt. Grundsätzlich ist die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines abhängig von der Höhe des Einkommens und der Anzahl der Familienangehörigen.
Ausgangspunkt für die Berechnung ist das Bruttoeinkommen bzw. das Gesamteinkommen der Familie. Folgende Abzugsbeträge und Freibeträge können ggf. berücksichtigt werden:
Wie komme ich zu einem Wohnberechtigungsschein?
Hierzu bedarf es eines Antrages! Besteht ein Anspruch auf die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines, wird dieser von den zuständigen Sachbearbeiterinnen der Stadt Bad Oldesloe ausgestellt und zugeschickt. Der Wohnberechtigungsschein ist zwei Jahre gültig und ist vor Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung dem Vermieter vorzulegen bzw. bei Bezug der Wohnung zu übergeben.
Notwendige Unterlagen:
Zur Prüfung des Anspruches sind je nach Einzelfall folgende Unterlagen erforderlich:
Rechtliche Grundlagen:
Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) und Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
Zuständige Stelle:
Bürgeramt
Bürgerbüro
Markt 5, 23843 Bad Oldesloe
Fax: 04531 504-900
E-Mail: info@badoldesloe.deTel.: 04531 504-320 + 322 + 323
Öffnungszeiten:
Montag + Dienstag 8–16 Uhr
Mittwoch 7–15 Uhr
Donnerstag 8–18 Uhr
Freitag 8–12 Uhr