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Willkommen liebe Bürgerinnen und Bürger!

Die Stadt Bad Oldesloe ist eine Stadt mit Herz, in der man schnell Anschluss findet. Neben einer abwechslungsreichen Naturlandschaft sind es vor allem die Kultur, Bildung sowie die vielen Freizeitangebote, die wenige Wünsche übrig lassen. Zahlreiche Vereine bringen die Einwohner in Kontakt und sorgen das ganze Jahr über für Leben in der Stadt. Insbesondere zeichnet sich die Stadt durch ein starkes ehrenamtliches Engagement vieler Bürgerinnen und Bürger aus. Sie sind ein unverzichtbarer Bestandteil des Stadtlebens und machen die Stadt lebendig und lebenswert.

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Förderung – Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen

Die Stadt Bad Oldesloe hat die Empfehlung des Landesrechnungshofes nach Einführung eines einheitlichen Verfahrens für die Gewährung von Zuwendungen an Dritte aufgegriffen und eine Rahmenrichtlinie am 25. Februar 2013 beschlossen.

Ziel der Rahmenrichtlinie ist es, die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel zu gewährleisten und – trotz oder gerade wegen der Komplexität und Schwierigkeit der Materie für den oftmals ehrenamtlich tätigen Zuwendungsempfänger einheitliche Regelungen zu schaffen.

Um eine einheitliche und sachgerechte Anwendung auf die in Art und Höhe sehr unterschiedlichen Zuwendungen für die Antragsteller und die städtischen Fachbereiche sicherzustellen, ist eine gemeinsame Grundlage in Form einer Rahmenrichtlinie notwendig. Die Rahmenrichtlinie ist auf alle städtischen Fachbereiche anwendbar und kann flexibel entsprechend der speziellen Förderrichtlinien gehandhabt werden.

Mit der Rahmenrichtlinie werden Regelungen geschaffen, um „kleinere“ und „größere“ Maßnahmen zu fördern.

Unterschieden wird in folgende Förderungsarten:

  • institutionelle Förderung,
  • Projektförderung ohne Baumaßnahmen und
  • Projektförderung für Baumaßnahmen.

Bei der institutionellen Förderung wird die Zuwendung zur Deckung eines nicht abgegrenzten Teils oder in besonderen Ausnahmefällen der gesamten Ausgaben des Zuwendungsempfängers gewährt.

Bei der Projektförderung werden Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne Vorhaben, die inhaltlich und finanziell abgrenzbar sind, gewährt.

Bei der Projektförderung für Baumaßnahmen gelten spezielle Regelungen.

Die Rahmenrichtlinie gibt den Antragstellern und den bewilligenden Stellen den Rahmen für

  • das Antragsverfahren,
  • das Bewilligungsverfahren,
  • das Auszahlungsverfahren,
  • die Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers,
  • die Änderung des Zuwendungsbescheides und
  • das Verwendungsnachweisverfahren

vor und regelt wichtige Grundlagen der Förderung im Rahmen des Zuwendungsrechts.

Mit der erstmaligen Einführung der Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte sollen zunächst Erfahrungen gesammelt werden. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse in der Übergangsphase der Anwendung ist die Rahmenrichtlinie voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt anzupassen.

Lesefassung der Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte vom 05.03.2013, in Kraft getreten am 1.4.2013
einschließlich:

  1. Änderung der Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte vom 5.12.2017, in Kraft getreten am 1.1.2018
  2. Änderung der Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte vom 18.12.2018, in Kraft getreten am 1.1.2019
  3. Änderung der Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte vom 14.3.2023, in Kraft getreten rückwirkend am 1.1.2023

Stand der Lesefassung: 3/2023

Inhaltsverzeichnis:

1. Grundsätzliches/Rechtliche Grundlage
2. Begriff der Zuwendung
3. Voraussetzungen
3.1 Zuwendungszweck
3.2 Zuwendungsempfänger
3.3 Nachrangigkeit
3.4 Bewilligungsvoraussetzungen
4. Förderungsarten
4.1 Institutionelle Förderung
4.2 Projektförderung
5. Finanzierungsarten
5.1 Teilfinanzierung
5.1.1 Anteilsfinanzierung
5.1.2 Fehlbedarfsfinanzierung
5.1.3 Festbetragsfinanzierung
5.1.4 Berechnungsbeispiele für die Teilfinanzierung
5.2 Vollfinanzierung
5.3 Bemessungsgrundlage
6. Verfahren
6.1 Antragsverfahren
6.2 Bewilligungsverfahren
6.3 Auszahlungsverfahren
6.4 Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers
6.5 Änderung des Zuwendungsbescheides
6.6 Verwendungsnachweisverfahren
7. Unwirksamkeit, Widerruf und Rücknahme
7.1 Widerruf von Zuwendungsbescheiden
7.2 Rücknahme von Zuwendungsbescheiden
8. Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung
9. Inkrafttreten und Überleitungsregelung

Präambel

Die Stadt Bad Oldesloe gewährt nach Maßgabe dieser Rahmenrichtlinie Zuwendungen an Dritte zur nachhaltigen Weiterentwicklung der Lebensqualität auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens in der Stadt Bad Oldesloe.
Die Förderung wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Es gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
Diese Rahmenrichtlinie soll eine einheitliche Verfahrensgrundlage zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe sicherstellen. Sie gilt für alle Bewilligungsstellen der Stadtverwaltung Bad Oldesloe, die Zuwendungen vergeben.

1. Grundsätzliches/Rechtliche Grundlage

Die Stadt Bad Oldesloe gewährt nach Maßgabe dieser Rahmenrichtlinie und in Anlehnung an die Bestimmungen der §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) einschließlich der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung Zuwendungen, insbesondere für soziale, kulturelle, gesundheitliche und wirtschaftliche Vorhaben und für Maßnahmen, die umwelt-, bildungs-, jugend-, gesundheitspolitischen und/oder sportlichen Zwecken dienen. An der Durchführung dieser Vorhaben bzw. Maßnahmen muss ein erhebliches städtisches Interesse bestehen. Darüberhinausgehende Leistungen sind nicht förderfähig.
Spezielle Regelungen zur Förderung enthalten die fachspezifischen Förderrichtlinien.
Ein Rechtsanspruch des Antragsstellers auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.

2. Begriff der Zuwendung

Zuwendungen im Sinne dieser Rahmenrichtlinie sind städtische Mittel, die als nicht rückzahlbare Leistungen oder rückzahlbare Leistungen gewährt werden. Geldwerte Sachleistungen oder der Verzicht auf städtische Einnahmen gelten auch als Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie.

Diese Rahmenrichtlinie wird nicht angewendet bei:
- Vertraglichen Regelungen;
- Speziellen Regelungen aus anderen städtischen Satzungen, z. B. Satzung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bad Oldesloe, Sondernutzungssatzung;
- Leistungen, die aufgrund vertraglicher Regelungen geleistet werden, auf welche die Empfänger jedoch dem Grunde nach einen gesetzlichen Anspruch haben, z. B. an freie Träger im Jugend- und Sozialbereich;
- Mitgliedsbeiträgen an Vereine und Verbände;
- Fraktionszuwendungen;
- Zahlungen aus den Verfügungsmitteln des Bürgermeisters.

Spezielle Förderrichtlinien auf dieser Basis dürfen nicht gegen diese Rahmenrichtlinie verstoßen. Sofern gegenläufige Richtlinien bereits bestehen, genießen diese zunächst einen Anwendungsvorrang gegenüber dieser Richtlinie, sind aber bis Ende des Jahres 2023 anzupassen. Neuere spezielle Förderrichtlinien dürfen dagegen dieser Rahmenrichtlinie nicht zuwider laufen.

3. Voraussetzungen

3.1 Zuwendungszweck

Die Gewährung der Zuwendungen dient der Förderung, Entwicklung und Qualifizierung von Maßnahmen und Angeboten von freien Trägern, Vereinen und Verbänden, Initiativen und Privatpersonen sowie Unternehmen.
Zweck der Zuwendung ist es, die Zuwendungsempfänger in die Lage zu versetzen, Aufgaben zu erfüllen bzw. Leistungen zu erbringen, an denen die Stadt Bad Oldesloe ein erhebliches Interesse hat und die ohne städtische Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Maße durchgeführt werden können.

3.2 Zuwendungsempfänger

Mit dem Begriff „Zuwendungsempfänger“ ist sowohl der Zuwendungsempfänger, als auch die Zuwendungsempfängerin gemeint.
Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind Vereine, Verbände, Gruppen, Initiativen, Privatpersonen, Unternehmen und andere juristische Personen des privaten Rechts bzw. öffentlichen Rechts, die Aufgaben erfüllen, die im Interesse der Stadt Bad Oldesloe liegen.
Bei der Bezeichnung des Zuwendungsempfängers ist der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin anzugeben, wenn es sich um eine juristische oder nicht rechtsfähige Personenmehrheit (z. B. Vereinigungen) handelt.

3.3 Nachrangigkeit

Zuwendungen werden grundsätzlich nachrangig gewährt. Vorrangig sind Förderungsmöglichkeiten durch Dritte und/oder Eigenmittel und/oder weitere Einnahmemöglichkeiten, wie z. B. Eintrittsgelder auszuschöpfen.

3.4 Bewilligungsvoraussetzungen

Über die Gewährung von Zuwendungen ist entsprechend der Zuständigkeitsregelungen nach pflichtgemäßem Ermessen – unter Beachtung der geltenden Bestimmungen, insbesondere auch der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit – im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu entscheiden.
Nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur dann gewährt werden, wenn der Zweck nicht durch die Gewährung einer rückzahlbaren Zuwendung erreicht werden kann oder eine rückzahlbare Zuwendung im Einzelfall nicht sinnvoll erscheint. Die Antragsprüfung (siehe auch Ziffer 6.1 dieser Rahmenrichtlinie) beinhaltet daher grundsätzlich Untersuchungen zur Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung von Folgekosten und -erträgen. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen. Sollte im Einzelfall von der Prüfung der Wirtschaftlichkeit abgesehen werden, ist der Verzicht hierauf zu begründen und ebenfalls aktenkundig zu machen.
Da es sich bei den Zuwendungen um freiwillige Leistungen der Stadt Bad Oldesloe handelt, können sie nur dann gewährt werden, wenn die notwendigen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Verantwortlich für die Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen ist die sachlich zuständige Bewilligungsstelle. Besondere Regelungen, z. B. zur vorläufigen Haushaltsführung, sind zu beachten.

4. Förderungsarten

Bei der Gewährung von Zuwendungen ist zu unterscheiden zwischen institutioneller Förderung (einmalige oder laufende Zuwendung) und Projektförderung (einmalige Zuwendung).

4.1 Institutionelle Förderung

Bei institutioneller Förderung wird die Zuwendung zur Deckung eines nicht abgegrenzten Teils oder in besonderen Ausnahmefällen der gesamten Ausgaben des Zuwendungsempfängers eingesetzt.
Gefördert wird die Institution als solche. Nicht gefördert werden Investitionen (z. B. Anschaffung von Gegenständen, bauliche Investitionen).
Einmalige Zuwendungen haben Vorrang vor laufender Förderung.

4.2 Projektförderung

Als Projektförderung werden Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne Vorhaben, die inhaltlich und finanziell abgrenzbar sind, bezeichnet.

5. Finanzierungsarten

Vor Bewilligung der Zuwendung ist durch den zuständigen Fachbereich zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage der Stadt Bad Oldesloe und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht. Zu unterscheiden ist zwischen der Teilfinanzierung als Regelfall und der Vollfinanzierung als Ausnahmefall.

5.1 Teilfinanzierung
5.1.1 Anteilsfinanzierung

Der Zuwendungsempfänger erhält einen prozentual festgelegten Anteil an den förderungsfähigen Kosten. Die städtische Zuwendung ist bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Im Falle der Reduzierung der tatsächlich angefallenen Kosten gegenüber den ursprünglich veranschlagten Kosten, wird die Zuwendung entsprechend des festgelegten Förderungsanteils neu berechnet und dementsprechend reduziert.
Im Bereich der Projektförderung ist der Anteilsfinanzierung der Vorrang einzuräumen.

5.1.2 Fehlbedarfsfinanzierung

Zugewendet wird der Betrag, der die Lücke zwischen den anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben einerseits und den Eigenmitteln und sonstigen Einnahmen des Zuwendungsempfängers andererseits schließt. Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Einsparungen oder Mehreinnahmen führen in voller Höhe zur Rückzahlung der Zuwendung.

5.1.3 Festbetragsfinanzierung

Die Zuwendung erfolgt in Form eines festen Betrages. Dieser Betrag verbleibt auch bei höheren Einnahmen und verminderten Ausgaben in voller Höhe beim Zuwendungsempfänger, es sei denn, seine Gesamtausgaben lägen unter dem Zuwendungsbetrag.
Eine Festbetragsfinanzierung kommt nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass mit späteren höheren Einnahmen oder Einsparungen bei den Ausgaben zu rechnen ist.
Diese Finanzierungsart ist bei nicht rückzahlbaren Zuwendungen nur im Ausnahmefall anzuwenden.

5.1.4 Berechnungsbeispiele für die Teilfinanzierung

KostenplanungVerwendungsnachweis
Zuwendungsfähige Gesamtausgaben 100.000 € 80.000 €
Stadtanteil (Höchstbetrag) 40.000 € Siehe nachstehende Beispiele
AnteilsfinanzierungKostenplanungVerwendungsnachweis
Eigenanteil 60 % 60.000 € 48.000 €
Stadtanteil 40 % 40.000 €
FehlbedarfsfinanzierungKostenplanungVerwendungsnachweis
Eigenanteil (feststehender Anteil) 60.000 € 60.000 €
Stadtanteil 40.000 € 20.000 €
FestbetragsfinanzierungKostenplanungVerwendungsnachweis
Eigenanteil 60.000 € 40.000 €
Stadtanteil (feststehender Anteil) 40.000 € 40.000 €
5.2 Vollfinanzierung

Eine Vollfinanzierung für wirtschaftliche Vorhaben ist ausgeschlossen. Für andere Vorhaben oder Maßnahmen kommt eine Vollfinanzierung nur in Betracht, wenn das städtische Interesse so erheblich ist, dass die Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch die Stadt Bad Oldesloe geboten erscheint.
Dem Zuwendungsempfänger werden alle zuwendungsfähigen Ausgaben finanziert. Für die Zuwendung ist ein Höchstbetrag festzulegen, der nicht überschritten werden darf. Jede Einnahmeerhöhung bzw. Ausgabenminderung des Zuwendungsempfängers mindert die Zuwendung in entsprechender Höhe.

5.3 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben sind die geplanten Einnahmen und Ausgaben des Zuwendungsempfängers, die von der zuständigen Bewilligungsstelle geprüft und festgesetzt werden. Bei nichtförderungsfähigen Anteilen der geplanten Ausgaben hat die Bewilligungsstelle diesen Anteil bei den Gesamtausgaben zu reduzieren.

6. Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Zuwendungen sind schriftlich zu beantragen. Antragsfristen sind den fachspezifischen Förderrichtlinien zu entnehmen. Der Antrag muss alle für die Prüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten. Anzuwenden sind die Mustervordrucke:

  • Anlage 1 a – institutionelle Förderung,
  • Anlage 1 b – Projektförderung ohne Baumaßnahmen,
  • Anlage 1 c – Projektförderung für Baumaßnahmen,
  • Anlage 1 d – Projektförderung (Vereinfachtes Verfahren),
  • Anlage 1 e – Projektförderung (Kulturförderung).

Die Bewilligungsbescheide anderer Zuwendungsgeber müssen spätestens vor Auszahlung der Zuwendung vorgelegt werden.
Zuwendungen dürfen nur Antragstellern gewährt werden, deren ordnungsgemäße Geschäftsführung außer Zweifel steht. Der Empfänger einer Zuwendung muss eine Buchführung haben, die den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GOB´s) entspricht.

Anhand von prüffähigen Unterlagen muss nachgewiesen werden, dass
- zur Durchführung der Maßnahme die finanzielle Unterstützung der Stadt Bad Oldesloe erforderlich ist,
- die Gesamtfinanzierung der Maßnahme - unter Berücksichtigung der beantragten städtischen Zuwendung – gesichert ist und
- die Maßnahme im besonderen Interesse der Stadt Bad Oldesloe liegt.

Außerdem muss der Zuwendungsempfänger das zu erreichende Ziel (ggf. auch Zielgruppen) darstellen.
Der Zuwendungsempfänger ha bei jeder Art von Förderanträgen anzugeben, ob und inwieweit er vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Soweit der Zuwendungsempfänger nach § 15 Umsatzsteuergesetz zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zählen nur die umsatzsteuerbereinigten Kosten zu den zuwendungsfähigen Kosten (= Netto-Kosten).
Bei institutioneller Förderung ist die Vorlage einer Bilanz bzw. eines Jahresabschlusses (geprüft oder festgestellt) erforderlich. Außerdem sind dem Förderantrag ein Wirtschaftsplan (Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenplan) mit Angabe aller voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben sowie aussagekräftige Unterlagen über die wirtschaftliche Situation bei Antragstellung beizufügen. Diese Unterlagen müssen auch Rückschlüsse über das Vorhandensein bzw. die Höhe evtl. Rücklagen und Rückstellungen des Antragstellers zulassen. Die Bildung von Rückstellungen ist nur zulässig, soweit sie gesetzlich (z. B. durch das Handelsgesetzbuch) vorgeschrieben ist. Rücklagen dürfen nicht gebildet werden. Darüber hinaus muss eine Erklärung abgegeben werden, dass

  • mit der Maßnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist,
  • der Zuwendungsnehmer zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) berechtigt unter Angabe des Prozentsatzes oder nicht berechtigt ist und
  • der nach den gesetzlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Mindestlohn gezahlt wird.

Bei Gewährung von Projektzuschüssen ist ein Finanzierungsplan mit aufgegliederten Einnahmen und Ausgaben vorzulegen.
Bei einer Projektförderung für Baumaßnahmen ist der Finanzierungsplan bei Hochbauten möglichst nach DIN 276 (DIN-Norm vom Deutschen Institut für Normung) und bei Tiefbauten möglichst nach AKVS (Anweisung zur Kostenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen) vorzulegen. Darüber hinaus muss eine Erklärung abgegeben werden, dass

  • mit der Maßnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist,
  • der Zuwendungsnehmer zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) berechtigt unter Angabe des Prozentsatzes oder nicht berechtigt ist und
  • der nach den gesetzlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Mindestlohn gezahlt wird.

Je nach Umfang kann bei der Projektförderung auf die Vorlage einer Bilanz bzw. eines Jahresabschlusses (geprüft oder festgestellt) sowie eines Wirtschaftsplanes verzichtet werden (Näheres, z. B. Wertgrenzen, ist in den speziellen Förderrichtlinien zu regeln).
Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages anzusehen. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstückes nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Das Ausschreibungsverfahren ist nicht als Beginn des Vorhabens zu werten. Im Einzelfall kann einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Beginns auf Antrag des Zuwendungsempfängers zugestimmt werden, wenn
- die Maßnahme nach fachlicher Bewertung unaufschiebbar ist,
- ein späterer Maßnahmenbeginn einen erheblichen finanziellen Mehraufwand bedeuten würde,
- das Vorhaben sachlich geprüft worden ist und die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen,
- die Gesamtfinanzierung gesichert ist und
- wenn grundsätzlich für diesen Zweck ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen bzw. in den Folgejahren aufgrund von Finanzplanung erwartet werden können.

Mit der Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist dem Antragsteller mitzuteilen, dass mit der Genehmigung eines vorzeitigen Beginns kein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung begründet ist. Es sei denn, in den fachspezifischen Förderrichtlinien gelten andere Regelungen.
Die Antragsprüfung erfolgt nach den zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen und den speziellen Förderungsbestimmungen, sofern die allgemeinen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen eine Bewilligung zulassen.

Die Antragsprüfung soll umfassen:
- Ziel lt. Antragstellung im Einklang mit den städtischen Zielen,
- Notwendigkeit und Angemessenheit der Förderung,
- Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben (im Einzelfall festzulegen),
- Finanzierungsart,
- Sicherung der Gesamtfinanzierung, ggf. der Folgekosten,
- Prüfung von Modalitäten zur Gewährung einer rückzahlbaren Zuwendung,
- Wirtschaftlichkeit der Gesamtmaßnahme (insbesondere im Hinblick auf eventuelle finanzielle Auswirkungen in künftigen Haushaltsjahren),
- Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung,
- Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers,
- Erteilung von Auflagen (falls erforderlich),
- realistische Einschätzung des Ausführungszeitraumes,
- zeitnahe und realistische Ermittlung der Kostenangaben,
- Unterzeichnung des Zuwendungsantrages von der/den vertretungsberechtigten Person/en.

Die Prüfung ist von den sachlich zuständigen Fachbereichen bzw. Stabsstellen durchzuführen bzw. zu beauftragen. Sofern erforderlich, sind andere Fachbereiche bzw. Stabsstellen oder Dienststellen, z. B. in technischer Hinsicht, zu beteiligen. Bei Förderung von Investitionen ist eine technische Prüfung erforderlich. Das Ergebnis der Prüfungen ist zu vermerken.
Bei Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.000 € gilt in dieser Rahmenrichtlinie oder in den jeweiligen fachspezifischen Förderrichtlinien bei der Antragstellung das Antragsformular 1 d – Projektförderung (Vereinfachtes Verfahren).
Bei Zuwendungen zur Kulturförderung gilt in dieser Rahmenrichtlinie oder in den jeweiligen fachspezifischen Förderrichtlinien bei der Antragstellung das Antragsformular 1 e – Projektförderung (Kulturförderung).
Bei Projektförderungen mit Zuwendungen über 10.000,00 € oder erstmaliger institutioneller Förderung ist nach Antragsprüfung und vor der Bewilligung der Maßnahme der Fachdienst Finanzen zu beteiligen.

6.2 Bewilligungsverfahren

Bei positivem Ergebnis der Antragsprüfung ist ein schriftlicher Bewilligungsbescheid zu fertigen (vgl. Mustervordruck/Anlage 2). Der Bescheid begründet das Rechtsverhältnis zwischen der Bewilligungsbehörde und dem Zuwendungsempfänger. Soweit dem Antrag des Zuwendungsempfängers nicht entsprochen wird, ist dieser mit einer Begründung schriftlich abzulehnen.

Der Bewilligungsbescheid muss enthalten (Mindestinhalt):
- Zuwendungsempfänger,
- Bestimmung der Zuwendungsart (bei Projektförderung mit genauer Bezeichnung des Projektes),
- Höhe der Zuwendung (bei Förderung über mehrere Jahre der Gesamtbetrag und die einzelnen Jahresaufteilungen) und Höhe der förderungsfähigen Kosten (im Einzelfall festzulegen),
- Bezeichnung des Zuwendungszweckes einschließlich des Zieles (ggf. der Zielgruppen),
- Finanzierungsart (Anteils-, Fehlbedarfs-, Festbetragsfinanzierung oder Vollfinanzierung),
- Zuwendungsform (rückzahlbare Zuwendungen oder nicht rückzahlbare Zuwendungen),
- Bewilligungszeitraum (innerhalb dessen die Maßnahme abzuwickeln ist),
- Bewilligungsrahmen (Festsetzung der Fälligkeitstermine),
- Vorlage des Verwendungsnachweises einschließlich der Zielerreichung,
- Zweckbindungsfristen,
- Besondere Bedingungen und Auflagen (bei rückzahlbaren Zuwendungen sind zusätzlich Aussagen über Rückzahlungsbedingungen, Verzinsung usw. in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen),
- Rechtsbehelfsbelehrung.

Bei Bedarf ist auf Besonderheiten bei Baumaßnahmen hinzuweisen.
Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind oder eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt worden ist.
Bei der Gewährung von Zuwendungen über 1.500 € pro Jahr hat der Zuwendungsgeber darauf hinzuweisen, dass er gemäß der Mitteilungsverordnung zu § 93 a der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet ist, über die Höhe der Zuwendung eine Mitteilung an das jeweils zuständige Finanzamt zu geben.
Bei der Gewährung von Projektzuschüssen von mehr als 100.000 € ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, bei der Vergabe von Aufträgen die Regelungen der Schleswig-Holsteinischen Vergabeordnung (SHVgVO) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
Soweit aus der Zuwendung Personalausgaben geleistet werden, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besserstellen, als vergleichbare Bedienstete nach dem Tarifvertrag für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern (TVöD-V). Höhere Vergütungen, als im jeweils gültigen Tarifvertrag (TVöD-V) sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Es sei denn, der Zuwendungsempfänger unterliegt als Mitglied eines anderen Arbeitgeberverbandes einem anderen Tarifvertrag.
Sofern die Stadt Bad Oldesloe nicht rückzahlbare Zuwendungen von anderen Zuwendungsgebern durch eigene Bewilligungsbescheide weiterleitet, sind weitergehende Nebenbestimmungen dieser Körperschaften in den Bewilligungsbescheid mit aufzunehmen. Wird für dieselbe Maßnahme auch eine städtische Zuwendung gewährt, sollen die Bedingungen und Auflagen aufeinander abgestimmt werden.
Wenn mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände und/oder Grundstücke über 150,00 € netto (ohne Umsatzsteuer) erworben oder hergestellt werden, ist im Zuwendungsbescheid anzugeben, wie lange diese für den Zuwendungszweck gebunden sind (=Zweckbindungsfrist). Gegenstände und Grundstücke, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.

Wird keine besondere Zweckbindungsfrist festgelegt, sind für die zeitliche Bindung nachstehende Fristen aufzunehmen:
- Erworbene/Hergestellte Grundstücke und bauliche Anlagen (unbewegliches Vermögen) 25 Jahre und für
- die erworbenen Ausstattungen, Maschinen und Geräte (bewegliches Vermögen) grundsätzlich 10 Jahre. Für bewegliche Vermögensgegenstände ab 150,00 € bis 1.000,00 € gilt eine Zweckbindungsfrist von 5 Jahren.

Wenn eine zweckentsprechende Nutzung des geförderten Objektes innerhalb der Zweckbindungsfristen nicht mehr gegeben ist, ist der Bewilligungsbescheid grundsätzlich zu widerrufen. Der Rückzahlungsanspruch ermäßigt sich jährlich um
- 20 % für bewegliches Vermögen ab 150 € bis 1.000 € (z. B. für einfache Maschinen und Geräte)
- 10 % für bewegliches Vermögen ab 1.000 € (z. B. Ausstattung) und
- 4 % für unbewegliches Vermögen.

Sofern andere Zweckbindungsfristen, als 5, 10 und 25 Jahre gelten, sind die Rückzahlungsansprüche analog zu berechnen.
Eine gleichzeitige Investitionsförderung und Anerkennung von Abschreibungen sowie die Anerkennung von Abschreibungen auf bereits öffentlich geförderte Wirtschaftsgüter (Doppelförderung) ist auszuschließen.
Bei Zuwendungen an Unternehmen sind die entsprechenden EU-Beihilfevorschriften zu beachten.

6.3 Auszahlungsverfahren

Eine Auszahlung der bewilligten Zuwendung ist erst möglich, wenn der Bewilligungsbescheid bestandskräftig geworden ist (in der Regel nach Ablauf der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides). Die Bestandskraft des Bewilligungsbescheides und damit auch die Voraussetzung für die Auszahlung der Zuwendung kann aber beschleunigt werden, wenn der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde gegenüber schriftlich erklärt, dass auf die Einlegung von Rechtsbehelfen verzichtet wird (vgl. Mustervordruck/Anlage 3).
Die bewilligte Zuwendung ab einer Wertgrenze von 10.000,00 € soll grundsätzlich erst ausgezahlt werden, wenn die vorrangigen Finanzierungsmittel, insbesondere die Eigenmittel des Zuwendungsempfängers, verbraucht sind.
Die Auszahlung der Zuwendung bis zu einer maximalen Höhe von 90 % der bewilligten Zuwendung erfolgt in der Regel dem Fortschritt der Maßnahme entsprechend nach Abforderung durch den Zuwendungsempfänger (vgl. Mustervordruck/Anlage 4) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Auszahlung ist in der Regel nur in dem Umfang zulässig, als die Mittel voraussichtlich innerhalb von drei Monaten für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt werden. Bei Zuwendungen zur institutionellen Förderung können für die Auszahlung im Voraus feste Termine vorgesehen werden.
Bei einmaligen Zuwendungen, deren Verwendung sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt, sollen angemessene Teilbeträge ausgezahlt werden. Die Auszahlung der letzten Zuwendungsrate von mindestens 10 % der bewilligten Zuwendung – bzw. die Auszahlung der gesamten Zuwendung, sofern vorher keine Teilbeträge ausgezahlt wurden – ist erst nach Prüfung eines vorgelegten Verwendungsnachweises vorzunehmen.
Die bewilligte Zuwendung bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € kann sofort in voller Höhe ausgezahlt werden.
Die Auszahlung der Schlussrate von mindestens 10 % der bewilligten Zuwendung ist vom Zuwendungsempfänger spätestens mit der Vorlage des Verwendungsnachweises anzufordern.

6.4 Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers

Der Zuwendungsempfänger ist bei Baumaßnahmen zu verpflichten, unverzüglich den Beginn und die Fertigstellung der Maßnahme anzuzeigen.
Der Zuwendungsempfänger ist weiterhin zu verpflichten, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn
- sie oder er nach Vorlage des Finanzierungsplanes – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sie oder er – ggf. weitere – Mittel von Dritten erhält,
- sich eine Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben um mehr als 7,5 v. H. oder um mehr als 10.000,00 € oder sich eine Änderung der Finanzierung um mehr als 10.000,00 € ergibt,
- der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
- sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
- die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verbraucht werden können, sofern nicht Ausnahmen bei Zuwendungen bis zu 5.000 € zugelassen wurden,
- die mit Zuwendungsmitteln erworbenen Gegenstände, bauliche Anlagen, Maschinentechnische Anlagen, Grundstücke etc. innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,
- ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren droht, beantragt oder eröffnet wird,
- sich Änderungen zur Vorsteuerabzugsberechtigung ergeben.
Auf den Einzelfall bezogene Bedingungen und Auflagen sind ggf. als Nebenbestimmung zum Bewilligungsbescheid zu formulieren.

6.5 Änderung des Zuwendungsbescheides

Die Zuwendung kann in besonders begründeten Fällen ausnahmsweise nachträglich erhöht werden. Eine Aufstockung ist nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich. Im Falle einer Nachbewilligung ist ein Änderungsbescheid zu erteilen.
Ergeben sich bei der Durchführung der Maßnahme für die Förderung wesentliche Änderungen (inhaltlicher oder finanzieller Art) gegenüber dem Zuwendungsbescheid, hat die Bewilligungsstelle zu prüfen, ob das Vorhaben eingeschränkt, umfinanziert oder eingestellt wird. Hinsichtlich einer möglichen Umdeutung oder Aufhebung des Bewilligungsbescheides gilt Ziffer 7 dieser Richtlinie.

6.6 Verwendungsnachweisverfahren

Der Zuwendungsempfänger hat zu diesem Zweck der Bewilligungsstelle innerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Frist, die grundsätzlich 6 Monate betragen soll, einen Verwendungsnachweis (vgl. Mustervordruck/Anlage 5) vorzulegen. Auf begründeten Antrag kann die Frist verlängert werden. Kommt der Zuwendungsempfänger der Verpflichtung der Vorlage des Verwendungsnachweises nicht, verspätet oder mangelhaft nach, können der Förderbescheid widerrufen und die Förderung zurückgefordert werden.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
Der Sachbericht hat die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sowie die Erreichung der Ziele und Zielgruppen kurz darzustellen. Es ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist, dass die Einnahmen und Ausgaben mit den Belegen/Büchern übereinstimmen und dass die entsprechenden Vergabevorschriften, sofern erforderlich eingehalten worden sind.
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung im Finanzierungsplan auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum
Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.
Mit dem Nachweis sind auf Anforderung des Zuwendungsgebers die Belege im Original vorzulegen.
Bei der institutionellen Förderung ist der Nachweis in Form eines Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) zeitnah zu erbringen. Bei Zuwendungen unter 5.000 € reicht die Vorlage eines nicht durch einen Dritten geprüften Jahresabschlusses aus.

Bei Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.000 € gilt in dieser Rahmenrichtlinie oder in den jeweiligen fachspezifischen Förderrichtlinien beim Verwendungsnachweis die Anlage 6 – Verwendungsnachweis (Vereinfachtes Verfahren).
Die Bewilligungsstelle hat die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungsmittel zu prüfen. Die Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsstelle hat im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zu erfolgen und kann auf Stichproben beschränkt werden. Die Bewilligungsstelle hat ein uneingeschränktes und vollumfängliches Prüfungsrecht. Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen auf Verlangen der Bewilligungsstelle oder ihrer Prüfungsberechtigten zu erteilen und/oder vorzulegen. Das Ergebnis der Prüfung des Verwendungs-nachweises ist schriftlich zu dokumentieren. Gegenstand der Prüfung ist, ob
- der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist,
- die im Antrag dargestellten Ziele und Zielgruppen erreicht worden sind (Erfolgskontrolle),
- der Nachweis den im Bewilligungsbescheid festgelegten Anforderungen einschließlich der Nebenbestimmungen entspricht,
- die Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist und
- die geltend gemachten förderungsfähigen Kosten anhand der Angaben/ Belege nachgewiesen worden sind,
- die entsprechenden Vergabevorschriften, sofern erforderlich, eingehalten worden sind.

Bei der Prüfung ist besonders darauf zu achten, ob sich gegenüber der im Bewilligungsbescheid ausgewiesenen Höhe der Zuwendung und der Höhe der Kosten Abweichungen ergeben haben.
Unter Beachtung der Rahmenbedingungen der jeweiligen Finanzierungsart (Ziffer 5 dieser Richtlinie) kann nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises auch eine Reduzierung der städtischen Zuwendung in Betracht kommen, sofern der Finanzierungsplan im Bewilligungsbescheid und die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme voneinander abweichen. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn der Zuwendungsempfänger Überschüsse erwirtschaften konnte oder nach Erteilung des Bewilligungsbescheides größere Drittmittel empfangen hat. Diese sind bei institutioneller Förderung komplett anzurechnen, bei der Projektförderung gelten die Regelungen zu Ziffer 5 dieser Richtlinie.
Bei laufenden Zuwendungen sind überzahlte Mittel im Folgejahr zurückzufordern bzw. mit Zahlungen folgender Perioden zu verrechnen. Bei einmaligen Zuwendungen, insbesondere im Bereich der Projektförderung, sind überzahlte Mittel zurückzufordern.
Die Bewilligungsstelle kann den Verwendungsnachweis voll prüfen oder sich auf Stichproben beschränken. Die Verwendungsnachweise für Baumaßnahmen sind zusätzlich von den zuständigen technischen Abteilungen der Stadt Bad Oldesloe zu prüfen. Eine abschließende oder maßnahmenbegleitende Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bad Oldesloe bleibt vorbehalten.
Die Bewilligungsstelle ist befugt, Ergänzungen oder Erläuterungen zum Verwendungsnachweis zu verlangen und Ortsbesichtigungen durchzuführen. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber allen Prüfungsberechtigten verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Die geprüften Belege sind mit Prüfzeichen zu versehen. Über das Ergebnis der Prüfung des Verwendungsnachweises ist der Zuwendungsempfänger schriftlich zu informieren, dabei sind ihm auch die geprüften Originalbelege (sofern diese der Bewilligungsstelle vorgelegt wurden) zurückzugeben. Außerdem ist er auf die Aufbewahrungsfristen hinzuweisen. Danach sind neben den Zahlungsbelegen auch alle Verträge und die sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen
- mindestens 10 Jahre und
- bei entsprechend längeren Zweckbindungsfristen auch bis zum Ende dieser Zweckbindungsfristen nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
Sofern für ein Vorhaben auch Zuwendungen von anderen Zuwendungsgebern bewilligt worden sind, ist der städtischen Bewilligungsstelle eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises einschließlich Prüfvermerk vorzulegen.
Eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises mit Prüfvermerk ist zu den Bewilligungsakten zu nehmen.

7. Unwirksamkeit, Widerruf und Rücknahme

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und ggf. erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LVwG).

7.1 Widerruf von Zuwendungsbescheiden (§ 117 LVwG)

Der Widerruf eines rechtmäßigen Zuwendungsbescheides (ganz oder teilweise) richtet sich nach § 117 LVwG.
Der Widerruf gilt insbesondere, wenn
- eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung),
- die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,
- die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder
- Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.

7.2 Rücknahme von Zuwendungsbescheiden (§ 116 LVwG)

Die Rücknahme eines rechtswidrigen Zuwendungsbescheides richtet sich nach § 116 LVwG. Die Rücknahme gilt insbesondere, wenn
- die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist.

8. Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung

Als Folge der Unwirksamkeit, des Widerrufs oder der Rücknahme ist die Zuwendung zurückzufordern. Dies gilt auch für den Fall, dass die Zuwendung bereits verwendet worden ist. In Verbindung mit dem Bescheid über Unwirksamkeit, Widerruf oder Rücknahme, der eine schriftliche Begründung enthalten muss, ist ein Rückforderungsbescheid zu erteilen. Der Rückzahlungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig.
Rückzahlungsansprüche sind grundsätzlich vom Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung (gilt auch bei Teilzahlungen) an mit 5 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Die Zinsen sind bis zum Tag der Vorlage des Verwendungsnachweises einschließlich aller von der Bewilligungsstelle zusätzlich geforderten Unterlagen zu berechnen.

9. Verarbeitung personenbezogener Daten

Nach Maßgabe dieser Rahmenrichtlinie ist zur Bearbeitung eines Antrages auf Gewährung einer Zuwendung die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich. Die Datenverarbeitung erfolgt auf der Grundlage der „Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte“ gemäß Art. 6 Absatz 1 e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG).

Es werden folgende personenbezogene Daten verarbeitet:
- Zuwendungsempfänger (insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, Bankdaten),
- Zweckbestimmung der Zuwendung,
- Gegenstand der Zuwendung (z. B. Geld- oder Sachzuwendung)
- Betrag oder Geldwert der Zuwendung,
- Leistungen Dritter (z. B. Spenden) und
- alle weiteren für die Zuwendung benötigten Antragsunterlagen.

Bei Bedarf werden die vorgenannten personenbezogenen Daten zur Entscheidung über die beantragte Zuwendung an die zuständigen politischen Vertreter/-innen der Stadt Bad Oldesloe übermittelt.
In Einzelfällen können die personenbezogenen Daten an weitere Stellen übermittelt werden oder aber Informationen von Dritten müssen eingeholt werden.

10. Inkrafttreten und Überleitungsregelung

s. Rahmenrichtlinie und Änderungen gemäß Seite 1
Sie gilt nicht für Zuwendungen, die bereits bewilligt und ausgezahlt worden sind. Bei Zuwendungen, für die bereits das Bewilligungsverfahren abgeschlossen ist, sind mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens die Regelungen ab der Ziffer 6.3 dieser Richtlinie zugrunde zu legen.

Bad Oldesloe, den 5.3.2013
Stadt Bad Oldesloe
Jörg Lembke
Bürgermeister

Anlagen

Die zur Verfügung stehenden Formulare können Online oder nach Download (PDF-Formulare) am Bildschirm ausgefüllt und zum Unterschreiben ausgedruckt werden. Einige Formulare besitzen einen „Senden-Button“ diese Formulare können direkt gesendet werden.

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spezielle Förderrichtlinien

Lesefassung der Richtlinien für Ehrungen, Ehrengaben und Zuwendungen im Einzelfall der Stadt Bad Oldesloe vom 01.03.2017 einschl. 2. Änderung der Richtlinie für Ehrungen, Ehrengaben und Zuwendungen im Einzelfall vom 27.02.2018
Stand der Lesefassung: 03/2018

A Allgemeines

Im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel werden nach Maßgabe dieser Richtlinie geehrt bzw. erhalten Ehrengaben oder Zuwendungen im Einzelfall

  1. Personen, die sich besondere Verdienste um die Stadt Bad Oldesloe erworben haben,
  2. Altersjubilare ab dem 90. Geburtstag, Ehe- und Geschäftsjubilare ab dem 50. Ehe- bzw. Geschäftsjubiläum,
  3. Stadtverordnete und bürgerliche Mitglieder in den Ausschüssen,
  4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt ab dem 25. Dienstjubiläum, bei wichtigen anderen Anlässen und in Trauerfällen
  5. ortsansässige Vereine und Verbände bei besonderen Anlässen
  6. Vertreter/innen der Partnerstädte
  7. Vereine, Verbände oder Personen im Einzelfall unter sozialenGesichtspunkten,
  8. Vereine, Verbände oder Personen in besonderen Einzelfällen.

Ein Rechtsanspruch wird durch diese Richtlinien nicht begründet.

B Anwendungsbereich und Verfahrensweise

  1. Ehrungen von Personen, die sich um die Stadt Bad Oldesloe verdient gemacht haben
    Anwendungsbereich/Verfahrensweise
    1.1. Ehrungen von verdienten Personen durch die Stadt Bad Oldesloe für hervorragende Leistungen auf wissenschaftlichem, sozialem, kulturellem und sportlichem Gebiet/Über den Einzelfall, die Form der Ehrung und die Art des Präsents entscheidet jeweils der Bürgerworthalter mit dem Bürgermeister.
    1.2. Ableben einer Person, die sich durch hervorragende Leistungen auf wissenschaftlichem, sozialem, kulturellem und sportlichem Gebiet um die Stadt Bad Oldesloe verdient gemacht hat/Nachruf im Stormarner Tageblatt, in den Lübecker Nachrichten (Stormarn Teil), im Markt
  2. Ehrungen von Jubilaren
    2.1. 90., 95., 100. und jeder weitere Geburtstag/Glückwunschschreiben, Blumenstrauß
    2.2. 50., 60., 65., 70. und 75. Ehejubiläum/Glückwunschschreiben, Blumenstrauß
    2.3. 50., 75., 100. und jedes weitere 50jährige Geschäftsjubiläum/Glückwunschschreiben, Blumenstrauß
  3. Ehrungen von Stadtverordneten und bürgerlichen Mitgliedern in den Ausschüssen
    3.1 Nach jeder vollen Wahlzeit/Ein Glas mit einem Bad Oldesloer Motiv
    3.2 Ausscheiden einer/eines Stadtverordneten im Laufe der Wahlzeit/Blumenstrauß
    3.3 Ableben einer/eines Stadtverordneten oder eines bürgerlichen Mitglieds eines Ausschusses/Nachruf im Stormarner Tageblatt, in den Lübecker Nachrichten (Stormarn Teil), im Markt, Kondolenzschreiben, Spende (Kranz oder Geldbetrag)
    3.4 Ableben einer/eines ehemaligen Stadtverordneten oder eines bürgerlichen Mitglieds eines Ausschusses, wenn er/sie zwei volle Wahlzeiten für die Stadt tätig war/Nachruf im Stormarner Tageblatt, in den Lübecker Nachrichten (Stormarn Teil) und im Markt
    3.5 Ableben einer ehemaligen Bürgerworthalterin oder eines ehemaligen Bürgerworthalters/Nachruf im Stormarner Tageblatt, in den Lübecker Nachrichten (Stormarn Teil), im Markt
  4. Ehrungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadt
    4.1. 25, 40 und 50 jähriges Dienstjubiläum/Jubiläumszuwendung nach den gesetzlichen Bestimmungen, Blumenstrauß, Urkunde
    4.2. Pensionierung bzw. Ausscheiden langjähriger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (mind. 10jährige Tätigkeit bei der Stadt)/Blumenstrauß
    4.3. Eheschließung, Begründung Lebenspartnerschaft von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern/Glückwunschschreiben und Blumenstrauß
    4.4. Ableben einer städtischen Mitarbeiterin oder eines städtischen Mitarbeiters oder der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters/Nachruf, Kondolenzschreiben und Spende wie in Ziffer 3.3
    4.5. Ableben einer ehemaligen städtischen Mitarbeiterin oder eines ehemaligen städtischen Mitarbeiters, soweit sie oder er bis zur Erreichung der Altersgrenze hier tätig war/Nachruf im Stormarner Tageblatt, in den Lübecker Nachrichten (Stormarn Teil), im Markt
    4.6. Ableben einer ehemaligen Bürgermeisterin oder eines ehemaligen Bürgermeisters/Nachruf im Stormarner Tageblatt, in den Lübecker Nachrichten (Stormarn Teil), im Markt
    4.7. Ableben einer Schulleiterin oder eines Schulleiters einer in der Trägerschaft der Stadt stehenden Schule/Nachruf im Stormarner Tageblatt, in den Lübecker Nachrichten (Stormarn Teil) und im Markt
  5. Ehrungen und Zuwendungen an ortsansässige Vereine und Verbände
    5.1. 50., 75., 100. und jedes weitere 25jährige Vereins bzw. Verbandsjubiläum/Glückwunschschreiben und Geldbetrag
    5.2. Auf Antrag können ortsansässige Vereine und Verbände bei besonderen Anlässen wie Kinderfesten, Turnieren, Meisterschaften etc. eine Ehrenzuwendung erhalten/Über den Einzelfall entscheidet der Bürgermeister
  6. Gastgeschenke an Vertreter/innen der Partnerstädte Bad Oldesloes
    6.1. Bei wechselseitigen Besuchen anlässlich runder „Jubiläen“ der Verschwisterung/Ein dem Anlass angemessenes Gastgeschenk, das die Stadt Bad Oldesloe würdig repräsentiert, bis zu einem Wert von 300 €. Über den Einzelfall entscheidet der Bürgerworthalter mit dem Bürgermeister.
    6.2. Bei anderen Besuchen städtischer Vertreter in einer der Partnerstädte/Ein Gegenstand mit Bad Oldesloer Motiv. Über den Einzelfall entscheidet der Bürgerworthalter mit dem Bürgermeister.
  7. Zuwendungen für soziale Zwecke
    Auf Antrag können Vereine, Verbände oder Personen im Einzelfall Zuwendungen unter sozialen Gesichtspunkten erhalten/Über den Einzelfall entscheidet der Bürgermeister
  8. Zuwendungen in besonderen Einzelfällen
    In besonderen Einzelfällen können Vereine, Verbände oder Personen Zuwendungen erhalten/Über den Einzelfall entscheidet der Bürgermeister

C Ermächtigung

Der Wert der Zuwendungen soll, wenn nichts anderes bestimmt ist, den Betrag von 100.- €, der Wert der Zuwendungen für Vereine und Verbände den Betrag von 150.- € nicht übersteigen. Der Bürgermeister wird ermächtigt, in diesem Rahmen die
Beträge im Einzelfall festzusetzen.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Wertgrenzen der allgemeinen Preisentwicklung entsprechend anzupassen.

D Gratulanten

Die Gratulationen werden durch den Bürgermeister oder den Bürgerworthalter bzw. deren Stellvertreter vorgenommen.

Bad Oldesloe, 1. März 2017
Jörg Lembke
Bürgermeister

Ansprechpartnerin: Frau Cron Tel.: 04531 504-111


  1. Förderungszweck
    Die Stadt Bad Oldesloe gewährt nach dieser Richtlinie Zuschüsse für die Erhaltung und Pflege von Altbäumen. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers/der Antragstellerin auf Gewährung des Zuschusses besteht nicht. Über die Bewilligung wird nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.

  2. Förderungsvoraussetzungen
    Voraussetzung für eine Förderung nach dieser Richtlinie ist, dass der betroffene Baum ein Alter von mindestens 50 Jahren hat oder über einen Stammumfang von mindestens 150 cm (gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden) verfügt und erhaltenswert ist.
    Es kann sich an dem jeweiligen Baum um einen Einzelbaum/Solitärbaum oder auch um Bäume handeln, die Bestandteil einer Allee oder Baumreihe sind.
    Daneben ist Voraussetzung für eine Förderung, dass die Beratung und Durchführung der erforderlichen Arbeiten von einer anerkannten Fachfirma nach der ZTV-Baumpflege (zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für Baumpflege und Baumsanierung) in der jeweils gültigen Fassung erfolgen.

  3. Förderungsfähige Maßnahmen
    Förderungsfähige Maßnahmen sind:
    • Schnittmaßnahmen in der Krone
    • Kronenverankerung
    • Herstellung von Stamm- und Aststabilisierungen
    • Behandlung von Rinden- und Holzschäden
    • Behandlung von Wurzelschäden
    • Gezielte Maßnahmen zur Standortverbesserung
    • Falls erforderlich: Nachkontrolle und Nachbehandlung
    Die vorstehend aufgelisteten förderungsfähigen Maßnahmen sind in der ZTV-Baumpflege entsprechend definiert und näher erläutert.

  4. Zuschussempfänger/Zuschussempfängerin
    Antragsberechtigt sind alle Grundstückseigentümer*innen oder sonstige dingliche Verfügungsberechtigte (z. B. Erbbauberechtigte). Körperschaften öffentlichen Rechts sind von der Förderung ausgeschlossen.

  5. Art und Umfang der Förderung
    Der Zuschuss beträgt bis zu 50 % – maximal 1.000,-- Euro – des je Baum zu zahlenden Rechnungsbetrages für die genannten förderungsfähigen Maßnahmen.

  6. Antrags- und Bewilligungsverfahren
    • 6.1 Die Zuschussanträge sind formlos an die Stadt Bad Oldesloe, Fachbereich IV, Bauamt, Tiefbau, Markt 5, 23843 Bad Oldesloe zu richten.
    • 6.2 Über die Zuschussanträge entscheidet das Bauamt nach Anhörung des Umweltausschusses.
    • 6.3 Die Baumpflegearbeiten sind in Anlehnung an die Baumart zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Erteilung des Bewilligungsbescheides durchzuführen.
    • 6.4 Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Maßnahme, gegen Vorlage der Schlussabrechnung
    • 6.5 Die Dauer des Bewilligungsbescheides wird auf ein halbes Jahr nach Erteilung des Bescheides begrenzt.

  7. Prüfungsrecht
    Der Antragsteller*in ist verpflichtet, der Stadt Bad Oldesloe auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Verwendung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

  8. Inkrafttreten
    Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bad Oldesloe, den 17.07.2008

-Siegel-

von Bary
Bürgermeister

Amtliche Bekanntmachung am 30.07.2008

Ansprechpartner: Frau Külper, Tel.: 04531 504-462



Lesefassung der Richtlinie zur Förderung von Kunst, Kultur und Veranstaltungen in der Stadt Bad Oldesloe vom 19.12.2017, in Kraft getreten am 1.1.2018 einschließlich:

  1. Änderung der Richtlinie zur Förderung von Kunst, Kultur und Veranstaltungen in der Stadt Bad Oldesloe vom 23.6.2022

Stand der Lesefassung: 08/2022

Inhaltsverzeichnis

  1. Grundsätzliches
  2. Gegenstand der Förderung
  3. Zuwendungsempfänger
  4. Antragsteller
  5. Bewilligungsverfahren
  6. Gewährung der Mittel
  7. Verwendungsnachweis
  8. Widerruf/Rücknahme von Zuwendungsbescheiden
  9. Inkrafttreten

Auf der Grundlage der geltenden „Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte“ hat die Stadtverordnetenversammlung am 13.12.2017 die nachstehende „Richtlinie zur Förderung von Kunst, Kultur und Veranstaltungen in der Stadt Bad Oldesloe“ beschlossen.

1. Grundsätzliches

Die Stadt Bad Oldesloe sieht die in der Stadt tätigen Künstlerinnen/Künstler, kulturellen Vereine, Institutionen und Initiativen als wichtige Träger des kulturellen Lebens an. Sie unterstützt und fördert ihre kulturellen Aktivitäten und die Ausrichtung von Veranstaltungen unter nachstehenden Fördergrundsätzen durch die Gewährung von finanziellen Zuwendungen oder geldwerten Leistungen. Diese Kultur- und Veranstaltungsförderung dient der Schaffung eines vielfältigen und attraktiven Kulturangebots.
Die Förderung wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Es werden Zuwendungen gewährt für künstlerische und kulturelle Vorhaben und für Veranstaltungen im öffentlichen Raum, die das Kulturangebot in der Stadt Bad Oldesloe bereichern. Gefördert werden kulturelle Projekte in den Bereichen: Musik, bildende Kunst, darstellende Kunst, Film und Literatur, sowie Veranstaltungen im öffentlichen Raum. Grundvoraussetzung ist die Ortsbezogenheit des Vorhabens.

2.2. Gewährt werden Zuwendungen als Projektförderung (einmalige Zuwendungen) oder als geldwerte Leistung (z. B. Dienstleistungen durch den Baubetriebshof)

2.3. Gefördert werden Vorhaben, die
a) allen Bürgerinnen und Bürgern zugänglich sind,
b) von öffentlichem Interesse sind und
c) Eigeninitiative und Mitverantwortung unterstützen und fördern

2.4. Nicht gefördert werden
a) Vorhaben mit denen der Veranstalter Gewinnerzielungsabsichten hat
b) Anschaffungen, Bauvorhaben etc., ab 150 € zzgl. MwSt.
c) Vorhaben bei denen keine realistische Finanzierungsplanung vorliegt
d) Vorhaben die als Benefizveranstaltung durchgeführt werden
Nicht förderfähig sind
a) anteilige Kosten von fest angestelltem Personal
b) anteilige Kosten von festen Strukturkosten (z. B. dauerhaft anfallende Mietkosten)
c) Kosten die bereits vor der Bewilligung angefallen sind und
d) Unbare Eigenleistungen

2.5. Ausnahmefälle
a) Auswärtige Kulturveranstaltungen ortsansässiger Vereine, Gruppen oder Initiativen können gefördert werden, wenn Oldesloer Kulturschaffende aufgrund ihrer Leistungen von auswärtigen Kulturträgern zu Aufführungen oder Ausstellungen eingeladen werden, die für das kulturelle Ansehen der Stadt Bad Oldesloe wirksam werden können.
b) In Sonderfällen können Vereinsaktivitäten kultureller Vereine gefördert werden, wenn sie unmittelbar auf die Stärkung des kulturellen Angebotes in der Region hinwirken.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Vereine, Verbände, Gruppen, Initiativen, Privatpersonen oder andere juristische Personen des privaten Rechts, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts sein, die ein Vorhaben zur Bereicherung des Kultur- oder Veranstaltungsangebots in der Stadt vorweisen.

4. Antragstellung

4.1. Der Antrag ist schriftlich unter Benutzung der Vordrucke der Rahmenrichtlinie zu stellen. Der Antrag muss alle für die Prüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten (u. a. Kostenplan mit allen Einnahmen und Ausgaben, Projektbeschreibung, Beschreibung des Modellcharakters der Maßnahme) und ist bei der Stadt Bad Oldesloe einzureichen.

4.2. Anträge auf Kultur- und Veranstaltungsförderung sind bis spätestens 15. Januar des Jahres einzureichen. Später eingehende Anträge können bewilligt werden, sofern noch Haushaltsmittel für die Kultur- und Veranstaltungsförderung vorhanden sind.

4.3. Die Verwaltung berät bis zum 15. Februar des Jahres auf Wunsch und nach Möglichkeit die AntragsstellerInnen zu den Anträgen. Innerhalb dieser Frist besteht die Möglichkeit, die Anträge abzuändern.

5. Bewilligungsverfahren

5.1. Die Gewährung von Zuschüssen unterliegt dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Zweckbindung.

5.2. Besondere Förderfähigkeit von Projekten ist gegeben bei
a) einem hohen Umfang an Eigeninitiative für das Projekt,
b) der Zusammenarbeit mit anderen Kulturträgern,
c) einem hohen Anteil an Drittmitteln und Eigenmitteln.

5.3. Stellt ein Antragssteller mehrere Förderanträge innerhalb einer Antragsfrist, wird der jeweils erste Antrag des Antragsstellers vorrangig bei der Förderung bedacht.
Zusätzliche Anträge können dann bedacht werden, wenn eine Förderung aller Erstanträge erfolgt ist.

5.4. Das Bewilligungsverfahren für die Kulturförderung erfolgt in folgenden Schritten:
a) Die Verwaltung prüft die Anträge auf Förderfähigkeit.
b) Ist die förderfähige Antragssumme aller AntragsstellerInnen geringer, als die zur Verfügung stehenden Fördermittel, vergibt die Verwaltung die Fördermittel entsprechend der beantragten förderfähigen Antragssumme. Die politischen Gremien werden in einer Berichtsvorlage über die Förderungen entsprechend informiert.
c) Übersteigt die förderfähige Antragssumme aller AntragsstellerInnen die zur Verfügung stehenden Fördermittel, werden alle AntragstellerInnen eingeladen, um miteinander über die Verteilung der Fördermittel zu beraten. Wenn es den AntragsstellerInnen unter Moderation der Verwaltung gelingen sollte, die Antragssummen so zu kürzen, dass die Fördermittel ausreichen, kann die Verwaltung die Ausschüttung der Fördermittel dementsprechend bewilligen. Die politischen Gremien werden in einer Berichtsvorlage entsprechend informiert.
d) Gelingt es den AntragsstellerInnen nicht, eine Einigung über gemeinsame Kürzungsvorschläge in den Anträgen zu erarbeiten, gehen alle Anträge in den Fachausschuss der politischen Gremien. Der Fachausschuss befindet über die einzelnen Förderungen und ihre Höhe.

5.5. Das Bewilligungsverfahren bei Veranstaltungen erfolgt in folgenden Schritten:
a) Die Verwaltung prüft die Anträge auf Förderfähigkeit.
b) Ist die förderfähige Antragssumme aller AntragsstellerInnen geringer, als die zur Verfügung stehenden Fördermittel, vergibt die Verwaltung die Fördermittel entsprechend der beantragten förderfähigen Antragssumme. Die politischen Gremien werden in einer Berichtsvorlage über die Förderungen informiert.
c) Übersteigt die förderfähige Antragssumme aller AntragsstellerInnen die zur Verfügung stehenden Fördermittel, werden alle Anträge dem Fachausschuss der politischen Gremien vorgelegt. Der Fachausschuss befindet über die einzelnen Förderungen und ihre Höhe.

6. Gewährung der Mittel

6.1. Die Zuwendungen werden
a) im Regelfall als Fehlbedarfsfinanzierung (Teilfinanzierung) für maximal 70 % der förderfähigen Ausgaben, oder
b) in begründeten Ausnahmefällen als Vollfinanzierung bis zu 100 % gewährt (hierzu muss auf einem gesonderten Blatt der Nachweis geführt werden, dass Gewinnerzielung und Einnahme von Drittmitteln für das betroffene Projekt ausgeschlossen sind. Über die Schlüssigkeit des Nachweises befindet die Verwaltung).

6.2. Mit Antragsstellung gilt generell die Bewilligung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns.

7. Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist schriftlich unter Benutzung der Vordrucke der Rahmenrichtlinie innerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Frist vorzulegen. Auf begründeten Antrag kann die Frist verlängert werden.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Belege sind im Original beizufügen.

8. Widerruf/Rücknahme von Zuwendungsbescheiden

Der Widerruf eines rechtmäßigen Zuwendungsbescheides gilt insbesondere, wenn
a) eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Änderung der Finanzierung),
b) die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,
c) Auflagen nicht fristgerecht erfüllt werden, insbesondere wenn der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorliegt, sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachgekommen wird.

9. Inkrafttreten

s. Richtlinie und Änderungen gemäß Seite 1

Bad Oldesloe, 19.12.2017
Jörg Lembke
Der Bürgermeister

weitere Informationen



Auf der Grundlage der am 25.02.2013 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen „Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte“ hat die Stadtverordnetenversammlung am 25.11.2013 die Neufassung der Richtlinie zur Förderung von Jugendferienerholung und Kurzfreizeiten beschlossen.

  1. Grundsätzliches
    Zur Förderung von Jugendferienerholung und Kurzfreizeiten gewährt die Stadt Bad Oldesloe Zuwendungen für Kinder und Jugendliche aus finanziell bedürftigen Familien. Hierdurch sollen Kinder und Jugendliche gefördert werden, deren Alltags- und Lebenssituation eine Ferienerholungsmaßnahme notwendig und sinnvoll macht, insbesondere Kinder aus Familien mit akuten Problemen, oder deren Mitgliedschaft in einem Jugendverband/Jugendtreff durch die Teilnahme an einer Maßnahme dieses Verbandes/Treffs gefestigt werden soll. Die Zuwendung wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.

  2. Gegenstand der Förderung
    Gefördert wird die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Ferienfreizeiten und Kurzfreizeiten der Jugendarbeit. Voraussetzung für eine Zuwendung ist, dass die Ferienerholungsmaßnahme mindestens 4 und höchstens 21 Tage andauert und von einem öffentlichen oder nach § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird. Im Einzelfall wird die Teilnahme an einer Maßnahme eines Oldesloer Trägers, einer Gruppe oder einer Initiative gefördert, die die Voraussetzungen des § 74 Absatz 1 KJHG (Förderung der freien Jugendhilfe) erfüllen. Gewährt werden Zuwendungen als Projektförderung (einmalige Zuwendungen).

  3. Zuwendungsempfänger
    Zuwendungsempfänger sind Personensorgeberechtigte, die
    • Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und XII oder
    • nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
    • nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder
    • Kindergeldzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten.
    In begründeten Einzelfällen ist auch eine Zuwendung an Personensorgeberechtigte außerhalb der oben benannten Zuwendungsempfängergruppen möglich.

  4. Antragstellung
    Die Beantragung erfolgt auf dem Antragsformular der Stadt Bad Oldesloe und muss dort mindestens vier Wochen vor Beginn der Ferienmaßnahme eingereicht werden.

  5. Bewilligungsverfahren
    Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Anteilsfinanzierung gewährt. Der Höchstbetrag der Zuwendung ist auf 300 EUR je Kind/Jugendlicher je Ferienerholungsmaßnahme festgelegt. Es ist ein Eigenanteil durch den Antragssteller zu übernehmen. Dieser liegt bei höchstens 5 EUR je Tag und höchstens 60 € je Maßnahme. In begründeten Einzelfällen kann der Eigenanteil ganz oder teilweise erlassen werden. Einzelheiten werden in der Bewilligung festgelegt. Die Zuwendung wird in der Regel direkt an den Träger der Maßnahme überwiesen.

  6. Inkrafttreten
    Die Richtlinie tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Förderung von Jugendferienerholung und Kurzfreizeiten der Stadt Bad Oldesloe vom 01.08.2010außer Kraft.

Bad Oldesloe, den 26.11.2013
Stadt Bad Oldesloe
Tassilo von Bary
Der Bürgermeister

weitere Informationen



Auf der Grundlage der am 25.02.2013 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen „Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte“ hat die Stadtverordnetenversammlung am 25.11.2013 die
Neufassung der Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen für Jugendpflegematerial beschlossen.

  1. Grundsätzliches
    Zur Förderung der Jugendarbeit von Jugendverbänden und-gemeinschaften gewährt die Stadt Bad Oldesloe Zuwendungen für die Beschaffung von Jugendpflegematerial. Es wird vorausgesetzt, dass die Angebote demokratisch geleitet, die Kinder und Jugendlichen an Entscheidungsprozessen altersentsprechend beteiligt und zu einem friedfertigen Umgang miteinander und zur Kreativität angeregt werden. Die Förderung wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.

  2. Gegenstand der Förderung
    Gefördert wird die Beschaffung von Jugendpflegematerial, das für die Durchführung von Angeboten der Jugendarbeit benötigt wird, wie z. B. Jugendliteratur, Musikinstrumente, Zeltlagermaterial, technisches Gerät sowie Materialien für schöpferische Tätigkeiten. Gewährt werden Zuwendungen als Projektförderung (einmalige Zuwendungen).

  3. Zuwendungsempfänger
    Zuwendungsempfänger können Oldesloer Gruppen sein, die anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinne von § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sind. Im Einzelfall können auch Oldesloer Träger, Gruppen und Initiativen gefördert werden, die die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 KJHG (Förderung der freien Jugendhilfe) erfüllen. Nicht zuwendungsberechtigt sind Träger, die für ihre Arbeit seitens der Stadt Bad Oldesloe im laufenden Jahr bereits einen festen Zuschuss erhalten.

  4. Antragstellung
    Die Beantragung erfolgt auf dem Antragsformular der Stadt Bad Oldesloe und muss dort mindestens vier Wochen vor der geplanten Beschaffung eingereicht werden.

  5. Bewilligungsverfahren
    Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Anteilsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 40 % der Gesamtkosten, höchstens jedoch pro Träger und Jahr 770 Euro. Die bewilligten Mittel sind wirtschaftlich und ausschließlich für die beantragte Maßnahme zu verwenden. Ein Verwendungsnachweis ist der Stadt Bad Oldesloe spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres der Bewilligung vorzulegen.

  6. Inkrafttreten
    Die Richtlinie tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie der Stadt Bad Oldesloe zur Gewährung von Zuschüssen für Jugendpflegematerial vom 14.04.2004 außer Kraft.

Bad Oldesloe, den 26.11.2013
Stadt Bad Oldesloe
Tassilo von Bary
Der Bürgermeister

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