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Willkommen liebe Bürgerinnen und Bürger!

Die Stadt Bad Oldesloe ist eine Stadt mit Herz, in der man schnell Anschluss findet. Neben einer abwechslungsreichen Naturlandschaft sind es vor allem die Kultur, Bildung sowie die vielen Freizeitangebote, die wenige Wünsche übrig lassen. Zahlreiche Vereine bringen die Einwohner in Kontakt und sorgen das ganze Jahr über für Leben in der Stadt. Insbesondere zeichnet sich die Stadt durch ein starkes ehrenamtliches Engagement vieler Bürgerinnen und Bürger aus. Sie sind ein unverzichtbarer Bestandteil des Stadtlebens und machen die Stadt lebendig und lebenswert.

Musikschule

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Schwerbehinderte Menschen: Unentgeltliche ÖPNV-Nutzung

Nr. 99000139

Sie möchten die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr in Anspruch nehmen?

“Freifahrt“ im öffentlichen Personennahverkehr erhalten schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos sind sowie blinde und gehörlose Menschen. Voraussetzung für die „Freifahrt“ ist, dass man beim Versorgungsamt ein mit einer Wertmarke versehenes Beiblatt erwirbt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Nachweis über den Erhalt von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, VIII oder XII oder nach den §§ 27a /27d Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG).

Die Beantragung der Beiblätter erfolgt formlos.

Welche Gebühren fallen an?

  • Schwerbehinderte Menschen mit dem Ausweismerkzeichen „G“ oder „aG“ und gehörlose Menschen müssen in der Regel für die Wertmarke 72,00 Euro pro Jahr bezahlen.
  • Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen „H“ und/oder „Bl“ erhalten die Wertmarke kostenlos.
  • Schwerbehinderte Menschen, die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) oder ALG II, Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII oder dem SGB VIII (laufende Leistungen für den Lebensunterhalt) oder entsprechende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) beziehen erhalten die Wertmarke kostenlos.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bitte beachten Sie, dass die entgeltliche Wertmarke noch für den laufenden Monat nur dann ausgestellt werden kann, wenn der zu entrichtende Geldbetrag in den ersten Tagen des Monats eingegangen ist.

Rechtsgrundlage

§ 145 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.