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Willkommen liebe Bürgerinnen und Bürger!

Die Stadt Bad Oldesloe ist eine Stadt mit Herz, in der man schnell Anschluss findet. Neben einer abwechslungsreichen Naturlandschaft sind es vor allem die Kultur, Bildung sowie die vielen Freizeitangebote, die wenige Wünsche übrig lassen. Zahlreiche Vereine bringen die Einwohner in Kontakt und sorgen das ganze Jahr über für Leben in der Stadt. Insbesondere zeichnet sich die Stadt durch ein starkes ehrenamtliches Engagement vieler Bürgerinnen und Bürger aus. Sie sind ein unverzichtbarer Bestandteil des Stadtlebens und machen die Stadt lebendig und lebenswert.

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Straßenbaubeiträge/Straßenausbaubeiträge

Nr. 99108036000000

Entstandene Kosten für die Herstellung, die Erneuerung, den Ausbau (z. B. die Verbesserung) oder den Umbau von öffentlichen Straße, Wegen und Plätzen werden anteilig auf die betroffenen Anliegergrundstücke umgelegt.
Dies gilt für alle beitragsfähigen Maßnahmen, die vor dem 26. Januar 2018 abgeschlossen wurden.

Für Straßenbaumaßnahmen, die ab dem 26. Januar 2018 abgeschlossen werden, werden gemäß der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Bad Oldesloe keine Straßenbaubeiträge erhoben.

Rechtsgrundlage

§ 8 Kommunalabgabensetz,

Aufgrund
- des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) sowie
- von § 1 Absatz 1, § 2 und § 8 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1, Sätze 3 und 4, Absätze 4 bis 7 und Abs. 9 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG),

beide Gesetze in der jeweils geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 29.09.2021 folgende Satzung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeines
§ 2 Beitragsfähiger Aufwand
§ 3 Beitragspflichtige/Beitragspflichtiger
§ 4 Vorteilsregelung, Gemeindeanteil
§ 5 Abrechnungsgebiet
§ 6 Beitragsmaßstab
§ 7 Entstehung der Beitragspflicht
§ 8 Kostenspaltung
§ 9 Abschnittsbildung
§ 10 Vorauszahlungen
§ 11 Fälligkeit
§ 12 Ablösung
§ 13 Datenverarbeitung
§ 14 Inkrafttreten

§ 1 Allgemeines

Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung sowie den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau

a) von vorhandenen Ortsstraßen im Sinne des § 242 BauGB,
b) von nach den §§ 127 ff. BauGB erstmalig hergestellten Straßen, Wegen und Plätzen und
c) von nicht zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen

als öffentliche Einrichtung erhebt die Gemeinde Beiträge von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder an deren Stelle von den zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, denen die Herstellung, der Ausbau und Umbau Vorteile bringt.

§ 2 Beitragsfähiger Aufwand

(1) Zum Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehören nach Maßgabe des Bauprogramms die tatsächlichen Kosten insbesondere für

  1. den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der der beitragsfähigen Maßnahme zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen; hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen eingebrachten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung einschließlich der Kosten der Bereitstellung.
  2. die Freilegung der Flächen;
  3. den Straßen-, Wege- und Platzkörper einschließlich Unterbau, Oberfläche, notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen, die Anschlüsse an andere Straßen, Wege und Plätze, insbesondere
    a) die Fahrbahn,
    b) die Gehwege,
    c) die Wasserlauf- und Bordsteine, auch wenn sie höhengleich zu den umgebenden Flächen ausgebildet sind,
    d) die Park- und Abstellflächen
    e) die Radwege,
    f) die kombinierten Geh- und Radwege,
    g) die unbefestigten Rand- und Grünstreifen, das Straßenbegleitgrün in Form von Bäumen, Sträuchern, Rasen- und anderen Grünflächen sowie die Herrichtung der Ausgleichs- und Ersatzflächen, die der Maßnahme zuzuordnen sind,
    h) die Böschungen, Schutz- und Stützmauern
    i) die Bushaltebuchten
  4. die Beleuchtungseinrichtungen;
  5. die Entwässerungseinrichtungen;
  6. die Mischflächen, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereiche einschließlich Unterbau, Oberfläche sowie notwendige Erhöhungen und Vertiefungen sowie Anschlüsse an andere Straßen-, Wege- oder Platzeinrichtungen;
  7. die Möblierung einschließlich Blumenkübel, Sitzbänke, Brunnenanlagen, Absperreinrichtungen, Zierleuchten, Anpflanzungen und Spielgeräte, soweit eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden besteht.

(2) Das Bauprogramm für die beitragsfähige Maßnahme kann bis zur Entstehung des Beitragsanspruchs geändert werden.

(3) Zuwendungen aus öffentlichen Kassen sind nicht vom beitragsfähigen Aufwand abzusetzen, sondern dienen der Finanzierung des Gemeindeanteils. Soweit die Zuwendungen über den Gemeindeanteil hinausgehen, mindern sie den Beitragsanteil, sofern sie nicht dem Zuwendungsgeber zu erstatten sind. Andere Bestimmungen können sich aus dem Bewilligungsbescheid oder aus gesetzlich festgelegten Bedingungen für die Bewilligung von Zuwendungen ergeben.

(4) Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahren von Bundes- Landes- und Kreisstraßen ist nur beitragsfähig, soweit die Gemeinde Baulastträger ist.

(5) Die Kosten für die laufende Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze sowie allgemeine Verwaltungskosten gehören nicht zum Aufwand, für den Beiträge erhoben werden.

(6) Mehrkosten für zusätzlich oder stärker auszubauende Grundstückszufahrten im öffentlichen Verkehrsraum sind keine beitragsfähigen Aufwendungen, sondern von der jeweiligen Grundstückseigentümerin bzw. vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu erstatten.

(7) Für Immissionsschutzanlagen, selbständige Park- und Abstellflächen sowie selbständige Grünflächen werden aufgrund einer besonderen Satzung Beiträge erhoben.

§ 3 Beitragspflichtige/Beitragspflichtiger

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigte oder Berechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die Wohnungs- oder Teileigentümerinnen bzw. Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 4 Vorteilsregelung, Gemeindeanteil

(1) Von dem beitragsfähigen Aufwand (§ 2) werden folgende Anteile auf die Beitragspflichtigen umgelegt (Beitragsanteil):

  1. für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau der Fahrbahn (§ 2 Absatz 1 Ziffer 3 a), sowie für Böschungen, Schutz- und Stützmauern (§ 2 Absatz 1 Ziffer 3 h) an Straßen, Wegen und Plätzen,
    a) die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), bis zu einer Fahrbahnbreite von 7 m, 85 v. H.
    b) die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen), bis zu einer Fahrbahnbreite von 10 m 55 v. H.
    c) die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen) bis zu einer Fahrbahnbreite von 20 m, 35 v. H.

  2. für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau der Radwege (§ 2 Absatz 1 Ziffer 3 e) sowie für Bushaltebuchten (§ 2 Absatz 1 Ziffer 3 i) an Straßen, Wegen und Plätzen,
    a) die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), 85 v. H.
    b) die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen), 60 v. H.
    c) die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen) 40 v. H.

  3. für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von kombinierten Geh- und Radwegen (§ 2 Abs. 1 Ziffer. 3 f), sowie der Beleuchtungseinrichtung (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4) und Entwässerungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Ziffer. 5), an Straßen, Wegen und Plätzen
    a) die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), 85 v. H.
    b) die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen), 65 v. H.
    c) die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen) 45 v. H.

  4. für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau der übrigen Straßeneinrichtungen (§ 2 Absatz 1 Ziffer 3 b, c, d und g) an Straßen, Wegen und Plätzen,
    a) die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), 85 v. H.
    b) die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen), 70 v. H.
    c) die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen) 55 v. H.

  5. für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Mischflächen sowie den Ausbau und die Erneuerung von vorhandenen Mischflächen (§ 2 Absatz 1 Ziffer 6),
    a) die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), 85 v. H.
    b) die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen), 70 v. H.
    c) die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen) 55 v. H.

  6. für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Fußgängerzonen sowie den Ausbau und die Erneuerung vorhandener Fußgängerzonen (§ 2 Absatz 1 Ziffer 6), 50 v. H.

  7. für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu verkehrsberuhigten Bereichen sowie den Ausbau und die Erneuerung von vorhandenen verkehrsberuhigten Bereichen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6) 85 v. H.

  8. Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen),
    a) die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen (insbesondere Wege, die ausschließlich dem land- und fortwirtschaftlichen Verkehr dienen) werden den Anliegerstraßen gleichgestellt (Absatz 1 Ziffer 1 a, 2 a, 3 a, 4 a, 5 a),
    b) die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes dienen (§ 3 Absatz 1 Nr. 3 b 2. Halbsatz StrWG), werden den Haupterschließungsstraßen gleichgestellt (Absatz 1 Ziffer 1 b, 2 b, 3 b, 4 b, 5 b),
    c) die überwiegend dem Verkehr zu und von Nachbargemeinden dienen (§ 3 Absatz 1 Nr. 3 b 1. Halbsatz StrWG), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt (Absatz 1 Ziffer 1 c, 2 c, 3 c, 4 c, 5 c) Grunderwerb, Freilegung und Möblierung (§ 2 Absatz 1 Ziffer 1, 2 und 7) werden den beitragsfähigen Teilanlagen bzw. Anlagen (§ 2 Absatz 1 Ziffer 3 bis 6) entsprechend zugeordnet.

(2) Endet eine Straße oder ein Weg mit einem Wendeplatz oder sind Abbiegespuren angelegt, so vergrößern sich dafür die in Abs. 1 Ziff. 1 angegebenen Maße um die Hälfte, im Bereich eines Wendeplatzes auf mindestens 18 m. Die Maße gelten nicht für Aufweitungen im Bereich von Einmündungen.

(3) Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Absatz 1 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Gemeinde getragen (Gemeindeanteil).

§ 5 Abrechnungsgebiet

(1) Das Abrechnungsgebiet bilden die gesamten Grundstücke, denen von der Straße, dem Weg oder Platz als öffentlicher Einrichtung (§ 1) Zugangs- oder Anfahrmöglichkeit verschafft wird (erschlossene Grundstücke im weiteren Sinne).

(2) Wird ein Abschnitt gebildet, so besteht das Abrechnungsgebiet aus den durch den Abschnitt erschlossenen Grundstücken.

§ 6 Beitragsmaßstab

(1) Der Beitragsanteil wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet (§ 5) bildenden Grundstücke verteilt.

(2) Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:

  1. Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (=Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Für Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,05; Absatz 2 Ziffer 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

  2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung), wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (=Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Als Fläche in diesem Sinne gilt die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 45 m (Tiefenbegrenzungsregelung). Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungsregelung hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Als Bebauung in diesem Sinne gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten wie z. B. Gartenhäuser, Schuppen, Ställe für die Geflügelhaltung für den Eigenverbrauch und dgl., wohl aber Garagen. Bei Grundstücken, auf denen eine Hinterbebauung (zweite Baureihe) zulässig ist, wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 90 m zugrunde gelegt. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.
    Der Abstand wird
    a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder den Platz angrenzen, von der Straßenseite aus gemessen
    b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen,
    c) bei Grundstücken, die so an einem Platz, einem Wendehammer oder in einer Lage zur Straße oder zum Weg liegen, dass eine Linie nach Buchst. a) oder b) nicht ermittelt werden kann, als Kreisbogen um den Mittelpunkt des Platzes gebildet,
    d) bei Grundstücken, die nicht an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der nächsten zugewandten Grundstücksseite aus gemessen.

    Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinaus gehenden Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.

  3. Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche vervielfältigt mit 3, der übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt. Der unbebaute gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Teil von Grundstücken im Außenbereich wird mit dem Vervielfältiger 1,0, der übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt.
    Als Nutzung in ähnlicher Weise im Sinne von Satz 2 gelten insbesondere Schulhöfe, genutzte Flächen von Kompostieranlagen, Abfallbeseitigungsanlagen, Stellplätzen und Kiesgruben.
    Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere land- oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.

  4. Anstelle der in Ziffer 1 bis 3 geregelten Vervielfältiger wird die (bebaute und unbebaute) Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziffer 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziffer 2 und 3 aufgrund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle angesetzt:
    a) Friedhöfe 0,3
    b) Sportplätze 0,2
    c) Kleingärten 0,4
    d) Freibäder 0,6
    e) Campingplätze 0,7
    f) Flächen für den Naturschutz und die Landschaftspflege 0,03
    g) Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen 0,05
    h) Gartenbaubetriebe im Außenbereich 0,5
    i) Spielplätze 0,3
    j) Tennisplätze 0,8
    k) Regenrückhaltebecken, die nicht ausschließlich oder im Wesentlichen der Straßenentwässerung dienen 0,05

(3) Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche, ohne die mit dem Faktor 0,05 berücksichtigten Flächen,

  1. vervielfacht mit:
    a) 1,00 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss
    b) 1,25 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen
    c) 1,50 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen
    d) 1,75 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen
    e) 2,00 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen

  2. Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanentwurf erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
    a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.
    b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
    c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,8 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
    Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.

  3. Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse
    a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerks geteilt durch 2,8 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
    b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken zulässigen Vollgeschosse;
    c) bei Kirchengrundstücken sowie Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt;
    d) bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird die tatsächlich vorhandene Zahl der Geschosse, mindestens ein Vollgeschoss, zugrunde gelegt.
    Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung sind nur Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung (LBO). Soweit in einem Gebäude, das dem dauernden Aufenthalt von Menschen dient, die vorhandenen Geschosse alle nicht die Voraussetzungen des LBO erfüllen, wird ein Vollgeschoss angesetzt.

(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) sowie Grundstücke in anderen Gebieten, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, werden die nach Absatz 3 ermittelten Flächen um 40 v. H. erhöht. Ob ein Grundstück, das sowohl Wohnzwecken, als auch gewerblichen Zwecken dient, überwiegend im Sinne des Satzes 1 genutzt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Nutzung der Geschossflächen zueinander steht. Hat die gewerbliche Nutzung des Gebäudes nur untergeordnete Bedeutung und bezieht sich die Nutzung überwiegend auf die Grundstücksfläche (z. B. Fuhrunternehmen, Betrieb mit großen Lagerflächen u. ä.), so ist für die Beurteilung der überwiegenden Nutzung anstelle der Geschossfläche von der Grundstücksfläche auszugehen.

(5) Grundstücke, die durch mehrere Straßen, Wege und Plätze erschlossen werden (Eckgrundstücke), sind für alle Straßen, Wege und Plätze beitragspflichtig, der sich nach § 6 Absatz 2 bis 4 ergebende Beitrag wird nur zu zwei Dritteln erhoben. Den übrigen Teil trägt die Gemeinde. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn die Gemeinde für die zweite Straße keine Baulast an der Fahrbahn hat, sowie ebenfalls nicht für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) sowie für Grundstücke in anderen Gebieten, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden; Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Die Ermäßigung nach Satz 1 wird zudem nur gewährt, wenn in zeitlich engem Zusammenhang zu der Straßenbaumaßnahme eine Baumaßnahme an der zweiten Straße vorgenommen wird, für die das Grundstück auch einen Beitrag zu zahlen hat, oder aber, wenn für das Grundstück innerhalb der letzten 10 Jahre bereits tatsächlich ein Beitrag für die zweite Straße gezahlt worden ist. Die 10-Jahres-Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht (§ 7).

(6) Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen, Wegen oder Plätzen, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

§ 7 Entstehung der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der beitragsfähigen Maßnahme entsprechend dem Bauprogramm. Bei einer Kostenspaltung entsteht der Teilanspruch mit dem Abschluss der Teilmaßnahme und dem Ausspruch der Kostenspaltung.

§ 8 Kostenspaltung

Die Gemeinde kann die Erhebung von Beiträgen ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge getrennt für jede Teileinrichtung oder zusammen für mehrere Teileinrichtungen selbständig anordnen. Teileinrichtungen sind:

  1. die Fahrbahn einschließlich der Park- und Abstellflächen, der Wasserlauf- und Bordsteine sowie der Bushaltebuchten,
  2. die Radwege,
  3. die Gehwege,
  4. die Beleuchtungseinrichtungen,
  5. die Straßenentwässerung,
  6. die Möblierung von Straßen-, Wege- und Platzkörpern
  7. die kombinierten Geh- und Radwege und
  8. die Mischflächen.

Aufwendungen für den Grunderwerb, die Freilegung und das Straßenbegleitgrün werden den Teilanlagen entsprechend zugeordnet. Unbefestigte Rand- und Grünstreifen sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern gehören jeweils zu den unmittelbar angrenzenden Teilanlagen.

§ 9 Abschnittsbildung

Für selbständig benutzbare Teile einer Einrichtung kann der Aufwand nach Entscheidung durch den/die Bürgermeister/in selbständig ermittelt und erhoben werden.

§ 10 Vorauszahlungen

Sobald mit der Ausführung einer Maßnahme begonnen wird, können angemessene Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags verlangt werden. Vorauszahlungen können auch für die in § 8 aufgeführten Teilmaßnahmen verlangt werden.

§ 11 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gemeinde kann auf Antrag Stundungen bewilligen.

§ 12 Ablösung

Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen Beitragspflichtigem und Gemeinde in Höhe des voraussichtlich entstehenden Anspruchs abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die Bestimmungen dieser Satzung.

§ 13 Datenverarbeitung

Die Gemeinde wird im Rahmen der Berechnungen und Veranlagungen nach dieser Satzung personenbezogene Daten nutzen und verarbeiten.
Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender personenbezogener Daten aus Datenbeständen, die der Gemeinde aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt geworden sind, aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus den Baulastenverzeichnissen, aus den für die Gemeinde geführten Personenkonten und Meldedateien, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten sowie aus Gewerberegistern, den Kammerregistern und aus dem Handelsregister (gemäß Artikel 6 Absatz 1 e), Absatz 3 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien

Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz) (LDSG) durch die Gemeinde zulässig.
Namen und Anschriften von Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümern und künftigen Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümern, Grundbuchbezeichnung, Wegerechte, Eigentumsverhältnisse, Daten zur Ermittlung von Beitragsbemessungsgrundlagen der einzelnen Grundstücke.

Soweit zur Veranlagung zu Beiträgen nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden.

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden. Die Daten werden auf Datenträger gespeichert.

§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft und ersetzt die Ausbaubeitragssatzung vom 26.06.2002 in der Fassung der 6. Änderungssatzung zur Straßenbaubeitragssatzung vom 15.12.2015 sowie die Straßenbaubeitragssatzung vom 14.12.2017 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26.11.2018. Die Rückwirkung gilt nur für noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Veranlagungsfälle.

(2) Durch das rückwirkende Inkrafttreten dieser Satzung dürfen Beitragspflichtige nicht ungünstiger gestellt werden als nach der ersetzten Satzung (§ 2 Absatz 2 Satz 3 KAG). Von der Rückwirkung erfasste Beitragsansprüche werden daher entsprechend niedriger festgesetzt, soweit die ersetzte Satzung zu einem geringeren Betrag geführt hätte.

(3) Für beitragsfähige Maßnahmen, die ab dem 26.01.2018 abgeschlossen werden, werden – unter Hinweis auf § 76 Absatz 2 GO – keine Beitragspflichten nach dieser Satzung begründet und keine Beiträge nach dieser Satzung erhoben. Im Übrigen bleibt diese Satzung, insbesondere für die Beitragsansprüche, die vor dem 26.01.2018 entstanden sind, gültig und ist weiterhin anzuwenden.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Bad Oldesloe, den 30.09.2021

Jörg Lembke
Bürgermeister