Seiteninhalt

Willkommen liebe Bürgerinnen und Bürger!

Die Stadt Bad Oldesloe ist eine Stadt mit Herz, in der man schnell Anschluss findet. Neben einer abwechslungsreichen Naturlandschaft sind es vor allem die Kultur, Bildung sowie die vielen Freizeitangebote, die wenige Wünsche übrig lassen. Zahlreiche Vereine bringen die Einwohner in Kontakt und sorgen das ganze Jahr über für Leben in der Stadt. Insbesondere zeichnet sich die Stadt durch ein starkes ehrenamtliches Engagement vieler Bürgerinnen und Bürger aus. Sie sind ein unverzichtbarer Bestandteil des Stadtlebens und machen die Stadt lebendig und lebenswert.

320.0 Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs (Archivsatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. Schl-H S. 514), i.V.m. mit dem Gesetz über die Sicherung öffentlichen Archivgutes in Schleswig-Holstein (Landesarchivgesetz – LArchG) vom 11.08.1992 (GVOBl. Schl.-H., S. 444), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.05.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), wird nach dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 22.03.2021 für die Stadt Bad Oldesloe folgende Satzung erlassen:

Präambel

Als öffentliches Archiv dient das Archiv der Stadt Bad Oldesloe der Forschung und Bildung, der Verwaltung und Rechtssicherung und ermöglicht die Auseinandersetzung mit Geschichte, Kultur und Politik in Bad Oldesloe. Es schützt das öffentliche Archivgut gegen Vernichtung und Zersplitterung und ist der Öffentlichkeit für die Nutzung zugänglich. Es bildet das öffentliche Gedächtnis der Stadt Bad Oldesloe.

§ 1 Aufgaben des Archivs

(1) Die Kreisstadt unterhält ein Stadtarchiv.

(2) Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, Unterlagen, die von der Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, auf ihre Archivwürdigkeit zu prüfen zu übernehmen, auf Dauer aufzubewahren, zu sichern, zu erschließen und nutzbar zu machen.

(3) Die Aufgaben des Stadtarchivs erstrecken sich auch auf Archivgut der Rechtsvorgänger der Stadt, auf kommunale Eigenbetriebe und Beteiligungsgesellschaften sowie ihre Funktionsträger.

(4) Das Stadtarchiv kann aufgrund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen fremdes Archivgut übernehmen. Für fremdes Archivgut gilt diese Satzung mit der Maßgabe, dass besondere Vereinbarungen mit Eigentümern oder besondere Festlegungen in den letztwilligen Verfügungen unberührt bleiben und Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. Soweit den Betroffenen Schutzrechte gegenüber bisher speichernden Stellen zustehen, richten sich diese nunmehr gegen das Archiv

(5) Das Stadtarchiv fördert die Erforschung und Kenntnis der Stadtgeschichte. Zu diesem Zweck kann das Stadtarchiv mit anderen Kultur-, Bildungs- und Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten.

(6) Das Stadtarchiv kann fremde Archiveigentümer*innen bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts beraten und unterstützen, wenn daran ein kommunales Interesse besteht.

§ 2 Aussonderung und Bewertung von Unterlagen

(1) Die städtischen Stellen sind verpflichtet, alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, nach § 6 Abs. 1 bis 4 des Landesarchivgesetzes auszusondern und dem Stadtarchiv vollständig zur Übernahme anzubieten. Anzubieten sind auch Unterlagen, die:

a) besonderen Vorschriften über Geheimhaltung unterliegen,

b) personenbezogene Daten enthalten, deren Verarbeitung eingeschränkt ist oder nach einer Rechtsvorschrift gelöscht werden müssten oder könnten,

c) Schriftgut enthalten, das besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 1 enthält.

§ 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Gesetzliche Vorschriften über die Löschung oder Vernichtung unzulässig erhobener oder verarbeiteter Daten oder Unterlagen bleiben unberührt.

(2) Die städtischen Stellen dürfen Unterlagen nur vernichten oder Daten nur löschen, wenn das Stadtarchiv die Übernahme abgelehnt hat oder auf eine Anbietung verzichtet wird.

(3) Das Stadtarchiv entscheidet über die Archivwürdigkeit der ausgesonderten Unterlagen. Mit der Übernahme gehen die Unterlagen in die ausschließliche Verfügungsgewalt des Stadtarchivs über.

§ 3 Benutzungsberechtigung

(1) Alle Personen haben das Recht, das Archivgut nach Maßgabe dieser Satzung zu nutzen, soweit sich aus Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern des Archivguts nichts anderes ergibt.

(2) Als Benutzung gelten:

a) Beratung und Auskunft durch das Stadtarchiv,

b) Einsichtnahme in Archivgut sowie in die Findbücher und sonstigen archivischen Hilfsmittel.

§ 4 Erteilung der Benutzungserlaubnis

(1) Die Benutzungserlaubnis des Stadtarchivs wird auf schriftlichen Antrag erteilt. Im Benutzungsantrag sind der Name, der Vorname und die Anschrift des Benutzers, ggf. der Name und die Anschrift des Auftraggebers, der Zweck und der Gegenstand der Benutzung und die Art der Auswertung anzugeben. Die/der Antragsteller*in hat sich auf Verlangen über seine Person auszuweisen.

(2) Für jedes Benutzungsvorhaben ist ein gesonderter Benutzungsantrag zu stellen. Bei schriftlichen und fernmündlichen Anfragen kann das Stadtarchiv auf den Benutzungsantrag verzichten. Die/der Antragsteller*in muss dann von der Archivverwaltung auf seine Verpflichtungen nach dieser Archivsatzung hingewiesen werden und diese ggf. schriftlich anerkennen.

(3) Jede/r Antragsteller*in muss bei der Antragstellung eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass sie/er bei der Auswertung des Archivgutes die Rechte und die schutzwürdigen Interessen der Stadt und die schutzwürdigen Interessen sowie die bestehenden Urheber- und Persönlichkeitsrechte Dritter beachtet. Verstöße gegenüber den Berechtigten muss sie/er selbst vertreten. Die Stadt ist von Ansprüchen Dritter freizustellen.

(4) Die/der Benutzer*in hat sich schriftlich zur Beachtung dieser Archivsatzung zu verpflichten.

§ 5 Einschränkung oder Versagung der Benutzungserlaubnis

(1) Die Benutzungserlaubnis kann außer aus den Gründen des § 9 Abs. 2 bis 4 Landesarchivgesetz auch aus anderen wichtigen Gründen versagt oder eingeschränkt werden, insbesondere wenn:

a) Rechte Dritter oder die Interessen der Stadt Bad Oldesloe verletzt werden können,

b) die/der Antragssteller*in wiederholt und schwerwiegend gegen diese Satzung und ihre Nebenbestimmungen verstoßen hat,

c) der Zustand des Archivgutes seine Benutzung nicht zulässt,

d) Archivgut aus innerbetrieblichen Gründen nicht benutzbar ist,

e) Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern und Eigentümerinnen entgegenstehen.

(2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen (z. B. Auflagen, Bedingungen, Befristungen) versehen werden. Sie kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn:

a) Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen oder,

b) nachträgliche Gründe bekannt werden, die die Ablehnung der Benutzungserlaubnis gerechtfertigt hätten oder,

c) die/der Benutzer*in gegen diese Satzung verstößt oder ihr/ihm erteilte Auflagen nicht einhält,

d) die/der Benutzer*in Urheber- und Persönlichkeitsrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet,

e) die/der Benutzer*in die Entrichtung der Gebühren verweigert.

§ 6 Ort und Zeit der Benutzung, Verhalten im Benutzerraum

(1) Das Archivgut kann nur im Benutzerraum während der festgesetzten Öffnungszeiten oder während der mit der Archivverwaltung vereinbarten Zeit eingesehen werden.

(2) Das Betreten von Magazinen und sonstigen Aufbewahrungsräumen für Archivgut durch Benutzer*innen ist nicht zulässig.

(3) Die Benutzer*innen haben sich im Benutzerraum so zu verhalten, dass andere Personen weder behindert noch belästigt werden. Zum Schutz des Archivguts ist es insbesondere untersagt, im Benutzerraum zu rauchen, zu essen und zu trinken. Taschen, Mäntel und dergl. dürfen nicht in den Benutzerraum mitgenommen werden.

(4) Das eigenmächtige Entfernen des Archivguts aus den für die Benutzung vorgesehenen Räumen ist untersagt. Das Archivpersonal ist befugt, Kontrollen durchzuführen.

§ 7 Vorlage des Archivguts und der Findmittel

(1) Das Archivpersonal kann den Umfang des gleichzeitig vorzulegenden Archivguts beschränken; es kann sowohl die Bereithaltung als auch die Benutzung zeitlich beschränken.

(2) Das Archivgut, die Reproduktionen, die Find- und sonstigen Hilfsmittel sind sorgfältig zu behandeln und in gleicher Ordnung, im gleichen Zustand wie sie vorgelegt wurden nach Abschluss jeder Benutzung zurückzugeben. Es ist untersagt, Archivgut zu beschädigen oder zu verändern.

(3) Bemerkt die/der Benutzer*in Schäden am Archivgut oder Eingriffe in die Ordnung des Archivgutes, so hat sie/er dies unverzüglich der Archivverwaltung anzuzeigen.

(4) Der Abschluss jeder Archivbenutzung ist der Aufsicht zu melden.

(5) In Ausnahmefällen kann Archivgut im öffentlichen Interesse - insbesondere zu Ausstellungszwecken - ausgeliehen werden. Dabei sollen Vereinbarungen über die Sicherheit und Haftung beim Transport und während der Ausstellung des Archivguts abgeschlossen werden. Eine Ausleihe außerhalb von Archiv- und Ausstellungsräumen ist ausgeschlossen.

(6) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die Archivbibliothek und die Dokumentation.

§ 8 Reproduktionen, Kopien und Editionen

(1) Die Anfertigung von Reproduktionen und deren Veröffentlichung und Weitergabe sowie die Edition von Archivgut bedürfen der Genehmigung des Stadtarchivs. Die Reproduktionen dürfen nur für den freigegebenen Zweck und unter Angabe der Quelle verwendet werden.

(2) Reproduktionen und Fotokopien für die/den Benutzer*in werden nur im Hause des Stadtarchivs oder gegen Kostenübernahme durch den/die Benutzer*in im Auftrage des Stadtarchivs durchgeführt und nur, wenn der Erhaltungszustand der Archivunterlagen dies zulässt.

(3) Die Kosten für die Anfertigung von Reproduktionen und Fotokopien trägt die/der Benutzer*in gem. Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad Oldesloe.

(4) Die Herstellung von Reproduktionen des Archivgutes, das nicht im Eigentum des Archivs steht, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin.

(5) Von jeder Veröffentlichung einer Reproduktion ist dem Stadtarchiv ein Belegexemplar kostenlos und unaufgefordert zu überlassen.

§ 9 Auswertung des Archivguts, Belegexemplare

(1) Die/der Benutzer*in hat bei der Auswertung des Archivguts die Belegstellen anzugeben.

(2) Werden Arbeiten unter maßgeblicher Benutzung von Unterlagen des Archivs verfasst, so sind die Benutzer*innen verpflichtet, dem Stadtarchiv kostenlos und unaufgefordert ein Belegexemplar zu überlassen.

(3) Beruht die Arbeit nur z. T. auf Unterlagen des Archivs, so hat die/der Benutzer*in die Drucklegung mit den genauen bibliographischen Angaben anzuzeigen und kostenlos Kopien der entsprechenden Seiten zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird die Arbeit in einem elektronischen Netzwerk (z. B. Internet) veröffentlicht, so hat die/der Benutzer*in dem Stadtarchiv unaufgefordert die entsprechende Adresse mitzuteilen. Bei zugangsbeschränkten Angeboten ist dem Stadtarchiv kostenloser Zugriff zur Sicherung eines Belegexemplars in elektronischer Form zu gewähren.

§ 10 Haftung

(1) Die/der Benutzer*in haftet für die von ihr/ihm verursachten Verluste oder Beschädigungen des überlassenen Archivguts sowie für die sonst bei der Benutzung des Archivs verursachten Schäden. Dies gilt nicht, wenn sie/er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

(2) Die Stadt übernimmt keine Haftung für Schäden, die der/dem Benutzer/in bei der Einsicht in Archivgut an Gesundheit (z. B. durch Pilzbefall, Mikroben usw.) oder Kleidung (Verfärbungen usw.) entstehen.

(3) Die Stadt haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Vorlage von Archivgut und Reproduktionen, zurückzuführen sind. Dies gilt auch für bei der Archivverwaltung hinterlegte Gegenstände.

§ 11 Gebühren, Urheberrechte

Die Erhebung der Gebühren, Auslagen und der Kosten Dritter richtet sich nach der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Stadt Bad Oldesloe.

(1) Bei der Benutzung des Archivguts für wissenschaftliche und ortsgeschichtliche Zwecke kann das Stadtarchiv in begründeten Einzelfällen auf die Erhebung von Gebühren verzichten.

(2) Bei einer gewerbsmäßigen Nutzung und/oder Auswertung des im Eigentum des Stadtarchivs befindlichen Archivgutes sind die Bestimmungen des Urheberrechts zu beachten. Die Vereinbarung von entsprechenden Entgelten bleibt vorbehalten.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bad Oldesloe, den

Jörg Lembke
Bürgermeister