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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

600.0 Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Oldesloe

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung -GO-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S.57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. S. 514), der §§ 23 Absatz 1, 26 Absatz 6 und 62 Absatz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 631; berichtigt 29.04.2004 (GVOBl. 2004 Nr. 6 S. 140), zuletzt geändert durch Artikel 20 der Landesverordnung vom 16.01.2019 (GVOBl. S. 30), und § 8 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03.03.2020 (BGBl. I S. 433), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 21.11.2022 folgende Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in Bad Oldesloe (Sondernutzungssatzung) erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für Sondernutzungen und Nutzungen nach bürgerlichem Recht an dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche Straßen) im Gebiet der Stadt Bad Oldesloe:

  1. Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen,
  2. Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen (Landstraßen I. Ordnung),
  3. Kreisstraßen (Landstraßen II. Ordnung),
  4. Gemeindestraßen,
  5. sonstige öffentliche Straßen.

§ 2 Erlaubnispflichtige Sondernutzungen und Gemeingebrauch

(1) Sondernutzung ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der in § 1 dieser Satzung genannten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze.

(2) Gemeingebrauch ist der jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften gestattete Gebrauch der öffentlichen Straßen zum Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird. Darunter fallen insbesondere:

  1. Nächtigen
  2. aggressives und/oder störendes Betteln
  3. Behinderungen oder Belästigungen von Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern; dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn dabei Alkohol oder andere Rauschmittel konsumiert werden.
  4. Verunreinigungen öffentlicher Straßen, Wege und Plätze.
  5. das Abstellen von nicht zugelassenen, aber zulassungspflichtigen sowie von nicht betriebsbereiten Fahrzeugen und Anhängern,

(3) Zur Sondernutzung zählen insbesondere:

  1. das Aufstellen von Baubuden, Baucontainern, Bauzäunen, Gerüsten, Schuttrutschen, das Abstellen von Arbeitswagen, Baumaschinen und -geräten, die Lagerung von Baustoffen und Bauschutt,
  2. die Werbung von/für politische Parteien, Organisationen, Wählervereinigungen mit Plakaten, Ständen oder ähnlichen sperrigen Anlagen,
  3. das Aufstellen von Fahrradständern und die Errichtung von Fahrradabstellanlagen,
  4. das Aufstellen von Warenauslagen und Warenständern sowie das Aufstellen von Mobiliar auf öffentlichen Verkehrsflächen vor Gaststätten oder anderen gastronomischen Betrieben. Zur Sondernutzung zählt das Mobiliar des gastronomischen Bereichs insbesondere auch bezogen auf Einfriedung, Begrünung und vergleichbares auf öffentlichen Verkehrsflächen vor Gaststätten oder anderen gastronomischen Betrieben sowie dekoratives oder abgrenzendes Zubehör von Imbissständen, Zelten und ähnlichen Anlagen zum Zwecke des Verkaufs von Waren und Speisen,
  5. das Halten und Parken von Fahrzeugen und Anhängern zum Zwecke des Verkaufs von im Fahrzeug und/oder Anhänger mitgeführten Waren sowie ambulanter Handel,
  6. das Halten und Parken von Werbefahrzeugen und freistehenden Werbeanhängern als Werbeanlage,
  7. Werbefahrten mit Fahrzeugen und die Werbung durch Personen, die Plakate oder ähnliche Ankündigungen umhertragen, oder das gewerbliche, d.h. auf Gewinnerzielung gerichtete, Verteilen von Handzetteln, Flugblättern und anderen Werbeschriften, mit Ausnahme von Werbeschriften politischen oder religiösen Inhalts,
  8. das Aufstellen bzw. Aufhängen von Stellschildern (Werbeschildern) und Werbeplakaten,
  9. die Inanspruchnahme des Luftraums bis zu einer Höhe von 4,50 m oberhalb der Fahrbahn und einer Höhe bis zu 4 m oberhalb der übrigen Verkehrsfläche,
  10. das Aufstellen von Informations- bzw. Werbeständen sowie,
  11. das Aufstellen von Behältnissen zur Erfassung von Wertstoffen wie zum Beispiel Glas und Papier,
  12. Gruppen von 3 und mehr Musikern, die Musikdarbietungen in der Fußgängerzone durchführen, bedürfen einer förmlichen Sondernutzungserlaubnis. Bei Straßenmusikanten, die einzeln oder als Zweiergruppe auftreten, gilt die nach dem Gesetz erforderliche Sondernutzungserlaubnis als erteilt, wenn von der Stadt in einem Merkblatt festgelegte Kriterien eingehalten werden.

(4) Sondernutzungen für die Werbung durch Plakate, Banner, Stellschilder, Werbeschilder u.ä.

  1. werden für die Zeit von höchstens 10 Tagen vor einem Ereignis, insbesondere bei Veranstaltungen, gestattet.
  2. durch politische Parteien, deren Jugendverbände, Wählergemeinschaften, Bürgermeisterkandidatinnen und -kandidaten sowie Einzelkandidatinnen und -kandidaten werden für die Zeit von sechs Wochen vor bis zwei Wochen nach einer öffentlichen, demokratischen Abstimmung oder Wahl nach Europa-, Bundes-, Landes oder Ortsrecht gestattet. Die jeweilige politische Partei oder Wählergemeinschaft muss für die jeweilige öffentliche, demokratische Abstimmung oder Wahl zugelassen sein. Die Anzahl wird auf 100 Stück begrenzt.

(5) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernutzung an den in § 1 dieser Satzung genannten öffentlichen Straßen der Erlaubnis der Stadt Bad Oldesloe (Sondernutzungserlaubnis). Dazu zählt auch das Aufstellen von Hubsteigern, Baumaschinen- und -geräten, sofern deren Nutzung einen Arbeitstag überschreitet und eine verkehrsrechtliche Genehmigung vorliegt.

(6) Keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf es, wenn nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Dies gilt nicht für Sondernutzungen, die ganz oder teilweise auf öffentlichem Parkraum ausgeübt werden bzw. werden soll.

(7) Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis entbindet nicht von der Verpflichtung, erforderliche Erlaubnisse oder Genehmigungen nach anderen öffentlich-rechtlichen, insbesondere straßenverkehrsrechtlichen und bauaufsichtsrechtlichen Vorschriften einzuholen.

§ 3 Erteilung und Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis

(1) Die Sondernutzungserlaubnis ist bei der Stadt Bad Oldesloe grundsätzlich mindestens drei Wochen vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung mit Angaben über deren Art, Ort, Ausmaß und Dauer schriftlich zu beantragen. Auf Verlangen sind dem Antrag beizufügen

  1. maßstabsgerechte Pläne
  2. eine Beschreibung
  3. Erläuterungen in geeigneter Form darüber, wie den Erfordernissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs Rechnung getragen wird
  4. ein Muster der Werbung durch Stellschilder u. ä.

(2) Die Sondernutzungserlaubnis wird schriftlich oder elektronisch sowie auf Zeit oder auf Widerruf erteilt; sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(3) Die Sondernutzungserlaubnis kann insbesondere aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, des Straßenbaus oder aus städtebaulichen Gründen versagt oder widerrufen werden. Zur Sicherheit des Verkehrs zählt insbesondere die Sicherheit von Fußgängern gegen umfallende oder herunterfallende Gegenstände. Sie kann auch versagt oder widerrufen werden, wenn auf privatrechtlicher Grundlage geschlossene Nutzungsvereinbarungen der Stadt Bad Oldesloe ihrer Erteilung entgegenstehen. Die Anzahl der jeweiligen Art der Sondernutzung kann aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, des Straßenbaus oder aus städtebaulichen Gründen begrenzt werden.

(4) Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis soll versagt oder widerrufen werden für Sondernutzungen,

  1. wie z. B. Werbeplakate usw., die nicht zum Zwecke der Werbung für Veranstaltungen, sondern für andere Zwecke (z. B. Produktwerbung, Unternehmenswerbung, Hinweis auf private Einrichtungen zu Werbezwecken) aufgestellt/aufgehängt werden sollen.
  2. die keinen räumlichen Wirkungsbereich in oder um Bad Oldesloe haben oder dem kommerziellen Zweck dienen.
  3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für baurechtlich angezeigte oder genehmigte Werbeflächen und -anlagen und Litfaßsäulen, für Werbeflächen und -anlagen, deren Vermietung an Dritte zum Zweck der Werbung auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge mit der Stadt Bad Oldesloe erfolgt und für Werbeschilder an der Stätte der Leistung (insbesondere Gehwegaufsteller vor dem eigenen Geschäft).

(5) Die Sondernutzungserlaubnis erlischt

  1. durch Einziehung der genutzten öffentlichen Straße;
  2. durch Zeitablauf;
  3. durch Widerruf;
  4. wenn von ihr sechs Monate hindurch kein Gebrauch gemacht wurde; ausgenommen ist das Mobiliar vor Gaststätten oder anderen gastronomischen Betrieben.

(6) Die/ Der Sondernutzungsberechtigte hat gegen die Stadt keinen Ersatzanspruch, wenn die Straße gesperrt, geändert oder eingezogen oder die Erlaubnis widerrufen wird.

(7) Die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

§ 4 Gebühren

(1) Für Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Oldesloe in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.

(2) Das Recht für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.

(3) Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

§ 5 Sondernutzungserlaubnis in besonderen Fällen

(1) Die Erlaubnis für nachstehende Sondernutzungen gilt als erteilt, wenn die dafür vorgesehenen baulichen Anlagen baurechtlich genehmigt oder – bei nur anzeigepflichtigen Anlagen – der Bauaufsichtsbehörde angezeigt sind:

  1. Vordächer, Sonnendächer (Markisen), Balkone, und Auskragungen, Fensterbänke in einer Höhe von mindestens 2,50 m über öffentlichen Gehwegen,
  2. Hinweisschilder auf öffentliche Gebäude und Gottesdienste,
  3. Wartehallen und ähnliche Einrichtungen für den öffentlichen Personennahverkehr,
  4. Gleise, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen,
  5. Schaufenster sowie Auslage- und Schaukästen, die mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind,
  6. Stufen, Sockel, Schächte, Erker u. ä.,
  7. Werbeflächen und -anlagen (gewerblich genutzt), Litfaßsäulen.

(2) Die nach Absatz 1 als erteilt geltenden Sondernutzungserlaubnisse können ganz oder teilweise eingeschränkt oder mit Auflagen versehen werden, wenn öffentliche Belange, insbesondere solche des Verkehrs dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern. Nach Absatz 1 als erteilt geltende Sondernutzungserlaubnisse können auch widerrufen werden, wenn öffentliche Belange entgegenstehen.

(3) Nach anderen Vorschriften bestehende Erlaubnis- oder Genehmigungspflichten werden durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt.

§ 6 Nutzung nach bürgerlichem Recht

Die Nutzung der in § 1 dieser Satzung genannten öffentliche Straßen über den Gemeingebrauch hinaus richtet sich nach bürgerlichem Recht, sofern durch die Nutzung der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird oder die Nutzung der öffentlichen Versorgung dient. Ein Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages besteht nicht.

§ 7 Erstattung von Kosten

(1) Wenn eine öffentliche Straße wegen der genehmigten Sondernutzung verändert oder aufwändiger hergestellt werden muss (z. B. Befestigen von Gehwegen, Absenkung von Hochborden, Verrohrung von Gräben), wird die Herstellung und Unterhaltung von der Stadt Bad Oldesloe durchgeführt oder veranlasst. Nach Beendigung der Sondernutzung erfolgt ein Rückbau durch die Stadt Bad Oldesloe, soweit diese einen Rückbau für erforderlich hält. Die Kosten für die Herstellung und Unterhaltung sowie für den Rückbau sind der Stadt Bad Oldesloe innerhalb eines Monats nach Abschluss der Arbeiten zu erstatten. Die Stadt Bad Oldesloe kann Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(2) Wer eine Straße, einen Weg oder einen Platz aus Anlass der Inanspruchnahme im Sinne dieser Satzung beschädigt oder verunreinigt, hat die Beschädigung oder Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Anderenfalls kann die Stadt die Beschädigung oder Verunreinigung auf Kosten des Erlaubnisinhabers beseitigen.

§ 8 Haftung

(1) Die/Der Sondernutzungsberechtigte haftet für die Erfüllung der Ansprüche, die der Stadt Bad Oldesloe oder Dritten aus einer Sondernutzung entstehen und hat die Stadt von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Sondernutzung oder der Art ihrer Ausübung gegen die Stadt erhoben werden. Mehrere Sondernutzungsberechtigte haften als Gesamtschuldner/innen.

(2) Die Stadt Bad Oldesloe haftet nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für die/ den Sondernutzungsberechtigte/ n und die von ihr/ ihm erstellten Anlagen/ eingebrachten Sachen ergeben.

§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Stadt Bad Oldesloe ist berechtigt, die zur Erteilung der Sondernutzungserlaubnis erforderlichen personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.

(2) Die Stadt Bad Oldesloe ist berechtigt, die zum Zwecke der Gefahrenabwehr erforderlichen Daten auch ohne Kenntnis der Betroffenen an die Träger der öffentlichen Sicherheit (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst etc.) weiterzuleiten.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt gemäß § 56 Straßen- und Wegegesetz (StrWG), wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis zu Sondernutzungen gebraucht
  2. den mit der Sondernutzungserlaubnis verbundenen Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt
  3. eine ihr oder ihm verursachte Verunreinigung einer öffentlichen Straße entgegen § 46 StrWG nicht beseitigt.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Oldesloe vom 22.10.1980 (in Kraft getreten am 23.10.1980), zuletzt geändert am 25.01.2011 (in Kraft getreten am 03.02.2011), außer Kraft.

Bad Oldesloe, den 20.12.2022

Lembke
Bürgermeister