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Willkommen liebe Bürgerinnen und Bürger!

Die Stadt Bad Oldesloe ist eine Stadt mit Herz, in der man schnell Anschluss findet. Neben einer abwechslungsreichen Naturlandschaft sind es vor allem die Kultur, Bildung sowie die vielen Freizeitangebote, die wenige Wünsche übrig lassen. Zahlreiche Vereine bringen die Einwohner in Kontakt und sorgen das ganze Jahr über für Leben in der Stadt. Insbesondere zeichnet sich die Stadt durch ein starkes ehrenamtliches Engagement vieler Bürgerinnen und Bürger aus. Sie sind ein unverzichtbarer Bestandteil des Stadtlebens und machen die Stadt lebendig und lebenswert.

601.1 Satzung der Stadt Bad Oldesloe zum Schutz des Baumbestandes

Aufgrund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landespflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG vom 29.07.2009, BGBI I 2009, S. 2542) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG vom 24. Februar 2010, GVOBl. Schl.-Holst.2010, S. 301) sowie des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVBOl. Schl.-Holst. 2003, S. 57) – in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen – wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe vom 15.07.2015 folgende Satzung zum Schutz der Bäume auf Flächen öffentlicher Eigentümer in der Stadt Bad Oldesloe einschließlich der Ortsteile Wolkenwehe, Glinde, Seefeld, Schadehorn, Poggensee, Sehmsdorf und Rethwischfeld beschlossen:

§ 1 Schutzzweck

Bäume auf Flächen öffentlicher Eigentümer sind gemäß § 29 BNatSchG geschützte Landschaftsbestandteile, die rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft sind und deren besonderer Schutz erforderlich ist (Schutzwürdigkeit):
- zur Durchgrünung des Orts- und Landschaftsbildes,
- zur Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
- zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter
- wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätte und Lebensräume bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten und ihrer Ökosysteme
- als Zeugnis menschlichen Umgangs mit der Natur.

Öffentliche Eigentümer im Stadtgebiet von Bad Oldesloe im Sinne dieser Satzung sind folgende Gebietskörperschaften und Träger öffentlicher Verwaltung:
- Gebietskörperschaften - Bundesrepublik Deutschland, Land Schleswig-Holstein, Kreis Stormarn, Ämter im Kreis Stormarn,
- mittelbare Staats- und Kommunalverwaltungen,
- juristische Personen des Privatrechts, wenn Gebietskörperschaften oder öffentliche Verwaltungsträger >50 % beteiligt sind.

Die Schutzbedürftigkeit von Bäumen auf Flächen öffentlicher Eigentümer begründet sich damit, dass diese Bäume wegen ihrer jeweiligen Standorte im besonderen Interesse der Öffentlichkeit stehen, vielfältigen Nutzungen sowie Einflüssen ausgesetzt sind.

§ 2 Geltungsbereich und Schutzgegenstand

(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle Flächen öffentlicher Eigentümer innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Bad Oldesloe. Ausgenommen sind Kleingartenflächen, die den Status eines eingetragenen Kleingartenvereins haben und die dem Kleingartengesetz unterstehen.

(2) Geschützt sind Laubbäume mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr, und Nadelbäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Bildet ein Baum unterhalb einer Höhe von 100 cm, gemessen über dem Erdboden, mehrere Stämme aus (mehrstämmiger Baum), ist die Summe der Stammumfänge maßgebend, wobei mindestens einer der Stämme einen Umfang von 40 cm (Laubbäume), bzw. 50 cm (Nadelbäume) oder mehr aufweisen muss.

(3) Unberührt bleiben Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes und Bäume, die nach anderen Vorschriften des Naturschutzgesetzes, hier LNatSchG von Schleswig-Holstein § 17 und § 19 von 24.2.2010 oder des Denkmalschutzes geschützt sind.

(4) Abweichend von § 2 Abs. 2 gilt die Satzung ohne Rücksicht auf den Stammumfang für Ersatzanpflanzungen und Neuanpflanzungen im Sinne dieser Satzung nach § 7.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Es ist verboten, geschützte Bäume zu beseitigen, zu zerstören, zu schädigen oder zu verändern sowie ungünstige Veränderungen der Standortverhältnisse vorzunehmen.

(2) Baumschäden (Schädigungen) können dem Wurzelbereich, dem Stammbereich oder der Baumkrone zugeführt werden.

(3) Als Schädigungen im Kronenbereich gelten Maßnahmen, die die Baumkrone um mehr als 30 % der Krone verringern. Weiterhin werden Beschädigungen der Krone durch Feuer oder Baumaßnahmen/Baumaschinen als Schädigungen angesehen.

(4) Als Schädigungen im Wurzelbereich unter der Baumkrone gelten bezugnehmend auf die DIN 18920:

  1. Das Befestigen der Bodenfläche mit einer wasserundurchlässigen Decke, wie z. B. Asphalt oder Beton,
  2. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen,
  3. Die unsachgemäße Anwendung von Düngemitteln und Unkrautvernichtungsmitteln sowie das Aufbringen anderer die Wurzeln beeinträchtigender Stoffe, und die Lagerung der genannten Stoffe im Wurzelbereich geschützter Bäume.
  4. Bodenverdichtungen infolge von Baustellenverkehr.

(5) Schädigung im Stammbereich ist die Verletzung der Stammrinde. Eine Schädigung im Sinne dieser Satzung ist wie folgt zu ermitteln:
Es ist der Mittelpunkt der Zerstörung zu wählen, die maximal mögliche Strecke der Zerstörung durch den Mittelpunkt zu messen. Eine zweite minimal mögliche Strecke über den Mittelpunkt der Zerstörung ist zu messen. Die ermittelten zwei Strecken sind durch 2 zu dividieren und mit dem 1/5 Maß des Stammumfanges – in der Höhe der Zerstörung der Stammrinde – ins Verhältnis zu setzen. Überschreitet das ermittelte Maß den Verhältniswert des Baumumfanges, gilt die Verletzung als Schädigung.

(6) Das rechtzeitige Umgestalten von Jungbäumen zu Kopfbäumen bei Weiden und Linden sowie der fachgerechte Kronenrückschnitt im Rahmen von Verkehrssicherungspflichten nach ZTV-Baumpflege sind zulässige Handlungen und bedürfen keiner Genehmigung.

§ 4 Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen

(1) Bei der Durchführung von Baumaßnahmen im Kronenbereich von geschützten Bäumen hat der Verursacher, in Abstimmung mit dem Eigentümer, bestimmte Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen an den Bäumen vorzunehmen.

§ 5 Ausnahmen

(1) Von den Verboten des § 3 Abs. 1 sollen ohne Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn

  1. von einem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und keine andere Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist,
  2. der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte des Grundstücks aufgrund behördlicher Bescheide anderer Rechtsverordnungen oder aufgrund eines rechtskräftigen Urteils verpflichtet ist, den Baum zu entfernen oder zu verändern und keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen.

(2) Von den Verboten des § 3 Abs. 1 können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn

  1. ein Baum offensichtlich oder durch gutachterliche Aussage krank ist und die Erhaltung des Baumes trotz pflegerischer Maßnahmen nicht gesichert ist,
  2. bei der Durchführung von baulichen Maßnahmen, auf denen bauplanungsrechtlich oder durch andere gesetzliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen, wie z. B. ein Planfeststellungsbeschluss ein Anspruch besteht und im Bereich des Baukörpers geschützte Bäume vorhanden sind, und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen,
  3. die Erhaltung des Baumes für die bewohnten Gebäude auf dem Grundstück oder auf dem Nachbargrundstück mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist, z. B. Schäden an der Statik von Haus oder Garagen, an Ver- und Entsorgungsleitungen und auf andere Weise keine Abhilfe geschaffen werden kann,
  4. einzelne Bäume eines größeren Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Baumbestandes entfernt werden müssen (Pflegehieb).

Entscheidungen über Ausnahmen auf Antrag bedürfen der vorhergehenden Zustimmung der Stadt Bad Oldesloe und ergehen schriftlich. Sie ergehen unbeschadet privater Rechte Dritter. Bei Baumfällungen sind die gesetzlich vorgegebenen Schonzeiten soweit möglich einzuhalten.

§ 6 Antragsunterlagen und zuständige Behörde

(1) Eine Ausnahme ist bei der Stadt Bad Oldesloe schriftlich zu beantragen. Antragsunterlagen sind im Internet unter www.BadOldesloe.de abzurufen oder bei der Stadtverwaltung anzufordern. Der Antrag muss neben der Begründung alle für die Beurteilung notwendigen Angaben und Unterlagen enthalten. Dem Antrag soll eine Lageskizze beigefügt werden, in der neben dem Standort des zu entfernenden Baumes auch die Standorte der übrigen stärkeren Bäume eingezeichnet und für jeden geschützten Baum Art, Stammumfang, Höhe und Kronendurchmesser angegeben sind. Im Einzelfall können weitere Angaben und Unterlagen verlangt werden.

(2) Für bauliche Maßnahmen, in deren Umfeld nach dieser Satzung geschützte Bäume stehen und diese durch die Maßnahme beeinträchtigt sind, haben der Bauherr oder das ausführende Unternehmen einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu stellen.

(3) Bei Baugesuchen und Bauvoranfragen sind die nach den Absätzen 1 und 2 geforderten Unterlagen beizufügen, wenn durch das Vorhaben geschützte Bäume betroffen sind.

(4) Über Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung entscheidet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Bad Oldesloe. Bei strittigen Sachverhalten und im Widerspruchsverfahren entscheidet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister nach Anhörung des Umwelt- und Energieausschusses.

§ 7 Nebenbestimmungen und Ersatzpflanzungen

(1) Die Ausnahme kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit der Verpflichtung, bestimmte Schutz- und Pflegemaßnahmen fristgerecht durchzuführen. Mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 soll dem Antragsteller auferlegt werden, für die Entfernung eines geschützten Baumes auf seine Kosten einen Ersatzbaum gleicher oder standortgerechter einheimischer Art in Baumschulqualität 16/18 cm Stammumfang in Bad Oldesloe zu pflanzen und zu erhalten.

(2) Es können auch anstelle eines Baumes auf Antrag 3 Buschgehölze mit Arten des Bunten Knicks (siehe Anlage) gepflanzt werden, wenn es für den Standort aufgrund von Flächengröße angemessener ist.

(3) Der Antragsteller kann die Ersatzpflanzung durch eine Ausgleichszahlung in einer Höhe von 1.000 € pro Ersatzbaum an die Stadt abwenden, wenn ihm die Ersatzpflanzung auf seinem Grundstück oder - mit der Zustimmung des Eigentümers - auf dem Nachbargrundstück nicht möglich ist oder die Ersatzpflanzung in absehbarer Zeit erneut zu einem der Ausnahme- und Befreiungstatbestände führen würde.

§ 8 Folgenbeseitigung

(1) Wer ohne Erlaubnis nach § 5 geschützte Bäume beseitigt oder schädigt im Sinne des § 3 , ist verpflichtet, nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Ersatz zu leisten oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen. Das gleiche gilt, wenn der Baum ohne Erlaubnis im Sinne des § 3 geschädigt wird, so dass eine Ersetzung geboten ist.

(2) Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 oder eine Befreiung nach § 51 Landesnaturschutzgesetz nicht vor, hat der Eigentümer je angefangene 30 cm Stammumfang des entfernten Baumes einen Ersatzbaum im Sinne des § 7 Abs. 2 zu pflanzen und zu erhalten oder den entsprechenden Geldbetrag zu leisten. Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, kann die Stadt in Fällen des Satzes 1 anstelle der Ersatzpflanzung eine Geldleistung anordnen. Die Ausgleichszahlung ist ausschließlich für Zwecke des Baum- und Knickschutzes zu verwenden.

(3) Die Nachweispflicht, ob eine Ausnahmeregelung vorliegt, liegt beim Eigentümer des Baumes.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 57 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1.  den Bestimmungen des § 3 „Satzung der Stadt Bad Oldesloe zum Schutz des Baumbestandes“ zuwiderhandelt,
  2. der Antragspflicht nach § 6 dieser Satzung nicht nachkommt oder falsche und/oder unvollständige Angaben über geschützte Landschaftsbestandteile macht,
  3. im Rahmen des Antragsverfahrens falsche Angaben in der Begründung macht,
  4. entgegen der in § 4 auferlegten Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen nicht nachkommt,
  5. nach § 7 keine Ersatzpflanzungen fristgerecht durchführt und unterhält und/oder keine Ausgleichszahlungen entrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 57 des Landesnaturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.

§ 10 Verwaltungsgebühren

Für die Bearbeitung der Anträge nach Baumschutzsatzung hat der Antragsteller eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Oldesloe, den 03. September 2015

Möller
Erster Bürgermeister-Stellvertreter

Anlage zur Baumschutzsatzung

Schlehen-Hasel-Knicks

Die Schlehen-Hasel-Knicks (auch Eichen-Hainbuchen-Knicks genannt) besiedeln die Moränenböden in Schleswig-Holstein.

Die Strauchschicht ist geprägt durch die am häufigsten vertretenen Sträucher:
Hasel (Corylus avellana)
Esche (Fraxinus excelsior)
Schlehdorn (Prunus spinosa)
Schwarzer Holunder (Sambucus nigra)
Hainbuche (Carpinus betulus)
Esche (Fraxinus excelsior)
Brombeere (Rubus spec.)

Dazu kommen in bunter Folge einheimische Sträucher (nach Häufigkeit geordnet):
Hundsrose (Rosa canina)
Filzrose (Rosa tomentosa)
Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus)
Schneeball (Viburnum opulus)
Bergahorn (Acer pseudoplatanus)
Feldahorn (Acer campestre)
Weißdorn (Crataegus div. spec.)
Roter Hartriegel (Cornus sanguinea)
Weiden (Salix div. spec.)
Traubenkirsche (Prunus padus)
Vogelkirsche (Prunus avium)
Sal-Weide (Salix caprea)
Rotbuche (Fagus sylvatica)
Eberesche (Sorbus aucuparia)
Faulbaum (Frangula alnus)
Stieleiche (Quercus robur)
Zitterpappel (Populus tremula)
Schwarzerle (Alnus glutinosa)
Wildapfel (Malus sylvestris)
Kreuzdorn (Rhamnus cathartica)
Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum)
Deutsches Geißblatt (L. periclymenum)