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Willkommen liebe Bürgerinnen und Bürger!

Die Stadt Bad Oldesloe ist eine Stadt mit Herz, in der man schnell Anschluss findet. Neben einer abwechslungsreichen Naturlandschaft sind es vor allem die Kultur, Bildung sowie die vielen Freizeitangebote, die wenige Wünsche übrig lassen. Zahlreiche Vereine bringen die Einwohner in Kontakt und sorgen das ganze Jahr über für Leben in der Stadt. Insbesondere zeichnet sich die Stadt durch ein starkes ehrenamtliches Engagement vieler Bürgerinnen und Bürger aus. Sie sind ein unverzichtbarer Bestandteil des Stadtlebens und machen die Stadt lebendig und lebenswert.

910.2 Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung)

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57) sowie der § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 27), jeweils in ihrer zuletzt gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 03.09.2020 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Steuergegenstand

(1) Steuergegenstand ist das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung, in Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie in sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen im Gebiet der Stadt Bad Oldesloe zur Benutzung gegen Entgelt. Bei Spielgeräten mit mehr als einer Spieleinrichtung gilt jede Spieleinrichtung als Spielgerät im Sinne dieser Satzung, sofern an jeder Spieleinrichtung voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können.

(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spielgeräten
a) mit und ohne Gewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,
b) ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z. B. mechanische Schaukeltiere),
c) die in ihrem Spielablauf vorwiegend eine individuelle körperliche Betätigung erfordern (wie z. B. Tischfußball, Billardtische, Dartgeräte) und
d) Musikautomaten.

(3) Nicht der Steuer unterliegt das Halten von Spielgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.

§ 2 Steuerschuldverhältnis

Das Steuerschuldverhältnis entsteht mit der Aufstellung des Spielgerätes; bei bereits aufgestellten Spielgeräten entsteht das Steuerschuldverhältnis mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 3 Steuerschuldner und Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Spielgerätes. Halter ist derjenige, für dessen Namen und Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird. Mehrere Halter sind Gesamtschuldner.

(2) Für die Steuerschuld haftet jeder zur Anzeige oder zur Meldung nach § 7 Verpflichtete.

§ 4 Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist
a) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk die elektronisch gezählte Bruttokasse. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld.
b) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssicheres Zählwerk die Zahl der Spielgeräte,
c) bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte.

(2) Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, in deren Software manipulationssichere Programme eingebaut sind, die die Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage erforderlich sind (wie z. B. Hersteller, Geräteart/-typ, Aufstellort, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät, Anzahl der entgeltspflichtigen Spiele, Freispiele usw.).

§ 5 Steuersatz

(1) Besteuerungszeitraum ist der jeweilige Monat eines Kalenderjahres.

(2) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung sowie an den übrigen in § 1Abs. 1 genannten Orten im Sinne des § 4 (1) a) mit manipulationssicherem Zählwerk 20 % der elektronisch gezählten Bruttokasse im Monat. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.

(3) Die Steuer beträgt für jedes Spielgerät ohne Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 4 (1) c) für jeden angefangenen Kalendermonat
a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung 75,00 €
b) an den übrigen Aufstellorten im Sinne des § 1 Abs. 1 50,00 €
c) Die Steuer beträgt für Spielgeräte, mit denen Gewalttätigkeiten und/oder sexuelle Handlungen dargestellt werden und die einer Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, je angefangenem Kalendermonat und pro Gerät 510,00 €.

(4)Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch ein gleichartiges Spielgerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Spielgerät als weitergeführt.

(5) Spielgeräte, an denen Spielmarken (Token o. ä.) ausgeworfen werden, gelten als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die Benutzung der Spielgeräte durch Weiterspielmarken (Token) steht einer Benutzung durch Zahlung eines Entgeltes gleich.

(6) Für Besteuerungszeiträume für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssicherem Zählwerk gemäß § 4 (1) b) beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit:
in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung 155,00 €
an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten für das erste Gerät 50,00 €
für jedes weitere Gerät 130,00 €.

§ 6 Besteuerungsverfahren

(1) Der Halter von Spielgeräten hat bis zum 20. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) je eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck getrennt nach Spielgeräten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit abzugeben, in der er die Steuer für den Steueranmeldezeitraum selbst zu berechnen hat. Die Steuer ist gleichfalls bis zu diesem Tage fällig und zu entrichten. Gleiches gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Steuerpflicht (z.B. durch Austausch des Spielgerätes oder durch Austausch von Mikroprozessoren mit oder ohne Software, so dass Spielabläufe modifiziert werden oder sich andere Spiele ergeben) im Laufe eines Kalendermonats endet.

(2) Gibt der Halter die Anmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, wird die Steuer durch Schätzung festgesetzt. Der festgesetzte Betrag bzw. der Differenzbetrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(3) Die Steueranmeldung muss vom Halter oder seinem Vertreter eigenhändig unterschrieben sein.

(4) Bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk gilt für den Kalendermonat (Steueranmeldezeitraum) folgende Modifikation:
a) Zugrunde zu legen ist die Zeit zwischen der letzten, dem Steueranmeldezeit raum vorausgegangenen und der letzten im Steueranmeldezeitraum vorgenommenen Auslesung der elektronisch gezählten Bruttokasse.
b) Für erstmals im Steueranmeldezeitraum eingesetzte Geräte ist die Zeit bis zur letzten im Steueranmeldezeitraum vorgenommenen Auslesung der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen.
c) Bei allen Erklärungen ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetags des Vormonats anzuschließen.

(5) Auf Anforderung hat der Halter für jede Steueranmeldung nach Abs. 1 für Spielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit Zählwerksausdrucke mit den Parametern (siehe § 4 Abs. 2) vorzulegen, die zur Überprüfung des jeweiligen Zeitraumes erforderlich sind. Auf besonderes Verlangen sind Ausdrucke zu erstellen und vorzulegen, die insoweit alle gespeicherten Informationen umfassen.

§ 7 Melde- und Anzeigepflichten

(1) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes und jede Veränderung hinsichtlich Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellungsort bis zum 20. Tag des folgenden Kalendermonats auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Eingangs der Anzeige, es sei denn, der Halter weist nach, dass das Halten schon zu einem früheren Zeitpunkt beendet war.

(2) Zur Meldung bzw. Anzeige nach § 7 Abs. 1 ist auch der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung der Spielgeräte benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet. Die Anmeldung bzw. Anzeige ist innerhalb der in den Abs. 1 genannten Fristen auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck durchzuführen.

(3) Die Anzeigen und Anmeldungen nach den Abs. 1 und § 6 Abs. 1 und Abs. 4 sind Steueranmeldungen gemäß § 149 i. V. m. § 150 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO).

(4) Wird die Steueranmeldung nach § 6 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder werden die nach § 7 Abs. 1 vorgesehenen Anzeigepflichten versäumt, so können Verspätungszuschläge nach § 152 der Abgabenordnung (AO) festgesetzt werden.

§ 8 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

(1) Die Stadt Bad Oldesloe ist ohne vorherige Ankündigung berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Betriebs- bzw. Abstellräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, die für das Erheben der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung maßgeblich sind. Entsprechend sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Auf Verlangen hat jederzeit eine Auslesung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter Beteiligung des Steueramtes der Stadt Bad Oldesloe zu erfolgen. Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend § 147 AO aufzubewahren.

(3) Im Übrigen gelten für die Durchführung der Steueraufsicht und Prüfung die entsprechenden Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) und der Abgabenordnung (AO).

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) der Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung nach § 6 und der angeforderten Zählwerksausdrucke
b) der Melde- und Anzeigepflicht nach § 7
zuwiderhandelt.

§ 10 Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Vergnügungssteuer auf Spielgeräte im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender personenbezogener Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 Nr. e) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch die Stadt Bad Oldesloe zulässig:
a) Name, Vorname(n)
b) Anschrift
c) Bankverbindung
d) Anzahl, Aufstellort, Aufstelldauer, Name und (Zulassungs-)Nummer der Spielgeräte, Spielhalle oder anderer Ort sowie die Gesamtanzahl aller Spiele und weiterer Angaben, die der Halter im Rahmen der Anmeldung machen muss und die sich aus den in § 4 Abs. 2 genannten Parametern ergeben.

(2) Personenbezogene Daten nach Abs. 1 werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung
a) aus den Verfahren über die Ausstellung von Geeignetheitsbescheinigungen zur Aufstellung von Spielgeräten bei den Ordnungsämtern,
b) aus dem Einwohnermelderegister (§ 5 Landesmeldegesetz) und
c) in begründeten Einzelfällen nach besonderer gesetzlicher Regelung (z. B. Gewerbeordnung, Abgabenordnung, Bundeszentralregister).

(3) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung verarbeitet werden.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Spielgerätesteuersatzung vom 15.12.2016 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27.06.2017.

(2) Für die Zeit der Rückwirkung der Satzung dürfen Steuerpflichtige nicht schlechter gestellt werden, als sie bei Anwendung des bisherigen Satzungsrechts stünden. Bestandskräftige Steueranmeldungen bzw. Steuerfestsetzungen werden durch die rückwirkende Neuregelung nicht berührt.

Bad Oldesloe, den 28.10.2020

Stadt Bad Oldesloe

Lembke
Bürgermeister