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Willkommen liebe Bürgerinnen und Bürger!

Die Stadt Bad Oldesloe ist eine Stadt mit Herz, in der man schnell Anschluss findet. Neben einer abwechslungsreichen Naturlandschaft sind es vor allem die Kultur, Bildung sowie die vielen Freizeitangebote, die wenige Wünsche übrig lassen. Zahlreiche Vereine bringen die Einwohner in Kontakt und sorgen das ganze Jahr über für Leben in der Stadt. Insbesondere zeichnet sich die Stadt durch ein starkes ehrenamtliches Engagement vieler Bürgerinnen und Bürger aus. Sie sind ein unverzichtbarer Bestandteil des Stadtlebens und machen die Stadt lebendig und lebenswert.

Kultur- und Bildungszentrum (Außenbereich)

Das KuB (Kultur- und Bildungszentrum) versteht sich als kulturelles und kreatives Zentrum für alle Oldesloerinnen und Oldesloer, aber auch für alle Gäste der Stadt. Ob Konzert oder Theater, Kongress oder Bandproben: Auf rund 3.000 m² Innenfläche bietet es reichlich Platz und optimale Voraussetzungen für kulturelle und kreative Angebote aller Art.

Aber warum nicht einfach mal nach draußen gehen? Wir fördern die städtische Freiluftkultur und bieten auch den Außenbereich des KuBs für Veranstaltungen an. Die Fläche bietet sich für verschiedene Veranstaltungsformate, wie zum Beispiel Märkte oder Messe-Events an und lässt sich ggf. auch wunderbar mit dem 250 m² großen KuB-Foyer verbinden, das durch seine markante Glasfront besticht.

Bei Interesse an der Anmietung des KuB-Außenbereiches, können Sie gerne jederzeit per E-Mail oder auch telefonisch mit uns in Kontakt treten:

Anna Jensen

Jugend, Kultur und Erwachsenenbildung
Kultur

Beer-Yaacov-Weg 1
Postanschrift: Markt 5, 23843 Bad Oldesloe
23843 Bad Oldesloe

Wichtige Fakten:

  • Schwerbehindertenparkplätze: 3
  • barrierefreier Zugang in den Innenbereich des KuBs
  • ca. 350 Parkplätze in direktem Umkreis vorhanden
  • ca. 10 Gehminuten vom Oldesloer Bahnhof entfernt
  • ca. 5–10 Fahrminuten bis zu den Autobahnanschlussstellen A 1 und A 21
  • 2 Gehminuten von der Bushaltestelle Hagenstraße entfernt

Satzung

Satzung zur Abfallvermeidung bei Veranstaltungen in der Stadt Bad Oldesloe Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 27.11.2017 nachstehende Satzung zur Abfallvermeidung bei Veranstaltungen in der Stadt Bad Oldesloe erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle Veranstaltungen, zeitweise errichtete Stände und Märkte auf städtischem Grund in Bad Oldesloe.

§ 2 Abfallvermeidung

Bei Veranstaltungen, beim Betrieb von zeitweise errichteten Ständen und der Durchführung von Märkten hat die Abgabe von Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle mit Mehrweggeschirr (Teller, Bestecke, Trinkgefäße), welches der Verkäufer/die Verkäuferin nach Verzehr der Speise bzw. des Getränkes wieder direkt zurückzunehmen hat, zu erfolgen. Der Verkäufer/die Verkäuferin kann für das Mehrweggeschirr einen angemessenen Pfandbetrag nehmen.
Ist es aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, Mehrweggeschirr für die Abgabe von Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle zu verwenden (z. B. Sicherheitsgründe, Speisen werden nicht zum unmittelbaren Verzehr am Verkaufsstand (z. B. Zuckerwaren) abgegeben, Hygienevorschriften können eindeutig nicht eingehalten werden usw.), muss Einweggeschirr verwendet werden.
Als Einweggeschirr darf nur wiederverwertbares oder vollständig kompostierbares Geschirr (Teller, Bestecke, Trinkgefäße) genutzt werden.
Bei der Nutzung von Einweggeschirr ist insbesondere auf die Einhaltung der Vorgaben aus §§ 3 und 4 dieser Satzung zu achten.
Bei Vorliegen von nachvollziehbaren Gründen kann es bei der Abgabe von Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle auch eine Mischform der Geschirrabgabe geben (z. B. Trinkgefäße als Mehrweggeschirr und Teller und Bestecke als Einweggeschirr).
Im Falle, dass von dem Vorrang der Nutzung von Mehrweggeschirr abgewichen werden soll, hat der/die Veranstalter/in/Betreiber/in der zuständigen Stelle (§ 5) die nachvollziehbaren Gründe für eine Abweichung rechtzeitig vorher schriftlich darzulegen. Die zuständige Stelle (§ 5) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulassung der Abweichung.

§ 3 Sauberhaltung der Standplätze

Die Standbetreiber und Standbetreiberinnen, die Speisen und/oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten, sind verpflichtet,

  1. vor ihrem Stand mindestens einen Abfalleimer für Besucher/Besucherinnen und Kunden/Kundinnen in ausreichender Größe aufzustellen und diesen regelmäßig zu leeren. Der Abfall ist entsprechend der geltenden Vorschriften/Gesetze jeweils ordnungsgemäß zu entsorgen.
  2. bei Veranstaltungen, beim Betrieb von zeitweise errichteten Ständen und der Durchführung von Märkten im Freien, sofern kein Rauchverbot besteht bzw. angeordnet wurde, auf allen Tischen (Steh- und Sitztische) mindestens einen Aschenbecher bereitzustellen und diesen regelmäßig zu leeren. Auch dieser Abfall ist entsprechend der geltenden Vorschriften/Gesetze jeweils ordnungsgemäß zu entsorgen.

§ 4 Sauberhaltung der Veranstaltungs- bzw. Marktfläche

(1) Für die Veranstalter/in bzw. der/die Marktbetreiber/in gilt, dass auf dem jeweiligen Veranstaltungs- bzw. Marktgelände jeweils Abfallbehälter in ausreichender Anzahl und Größe aufzustellen sind. Das Veranstaltungs- bzw. Marktgelände ist während der Durchführung der Veranstaltung bzw. während des Marktbetriebes kontinuierlich sauber zu halten und der Abfall in geschlossenen Behältern zu sammeln. Das Veranstaltungs- bzw. Marktgelände sowie angrenzende öffentliche Flächen und benachbarte oder umliegende Grundstücke, die durch die Veranstaltung verunreinigt wurden, sind durch den/die Veranstalter/in bzw. durch den/die Marktbetreiber/in nach Beendigung der Veranstaltung/des Marktes zu säubern bzw. säubern zu lassen. Die auf der Veranstaltung/dem Markt anfallenden Abfälle sind in geschlossenen Behältern zu sammeln und über die örtlichen Entsorgungsbetriebe ordnungsgemäß zu entsorgen.

(2) Es ist sicherzustellen, dass sämtliches anfallende Schmutzwasser in die öffentliche Schmutzwasseranlage eingeleitet wird. Die Einleitung von Schmutzwasser in die öffentliche Niederschlagswasseranlage ist nicht zulässig. Als Schmutzwasser gilt auch das beim Reinigen/Spülen von Geschirr und anderen Gegenständen anfallende Abwasser. Fetthaltiges Abwasser darf nur über entsprechende Vorbehandlungseinrichtungen (Fettabscheider) in das öffentliche Schmutzwassersiel abgeleitet werden. Die anfallenden Fette sind wie anfallende Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Betriebe/Standbetreiber sind vor Ort einzuweisen.

§ 5 Zuständige Stellen

Zuständige Stellen für die Entscheidung über die Abweichung vom Einsatz von Mehrweggeschirr bei der Abgabe von Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle bei Veranstaltungen, beim Betrieb von zeitweise errichteten Ständen und der Durchführung von Märkten sind in der nachfolgenden Reihenfolge folgende Stellen:

  1. Ordnungsamt
    (es ist eine Festsetzung des Marktes nach der Gewerbeordnung notwendig)
  2. Ordnungsamt
    (es gibt keine Festsetzung, aber die Veranstaltung wird per Ordnungsverfügung genehmigt)
  3. Bußgeldstelle – Sondernutzung
    (es gibt weder eine Festsetzung noch eine Ordnungsverfügung durch das Ordnungsamt, es ist jedoch eine Sondernutzungserlaubnis notwendig)
  4. Die Stelle, die die Fläche an den Veranstalter bzw. den Betreiber vergibt, ist zuständig, wenn weder eine Festsetzung noch eine Ordnungsverfügung und auch keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Wird der Abfall gemäß §§ 3 und 4 Abs. 1 dieser Satzung nicht entsprechend der geltenden Vorschriften/Gesetze jeweils ordnungsgemäß entsorgt, so kann dies gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG), – in der zur Zeit geltenden Fassung –, als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Ordnungswidrig gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 KrWG Abfälle zur Beseitigung behandelt, lagert oder ablagert. Abfälle dürfen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.
Gemäß § 69 Abs. 3 KrWG kann die Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

§ 7 Sonstiges

Diese Satzung ersetzt den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Bad  Oldesloe vom 25. September 1989 (Punkt 1).

8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bad Oldesloe, den 10.01.2018

(Lembke)
Bürgermeister