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Willkommen liebe Bürgerinnen und Bürger!

Die Stadt Bad Oldesloe ist eine Stadt mit Herz, in der man schnell Anschluss findet. Neben einer abwechslungsreichen Naturlandschaft sind es vor allem die Kultur, Bildung sowie die vielen Freizeitangebote, die wenige Wünsche übrig lassen. Zahlreiche Vereine bringen die Einwohner in Kontakt und sorgen das ganze Jahr über für Leben in der Stadt. Insbesondere zeichnet sich die Stadt durch ein starkes ehrenamtliches Engagement vieler Bürgerinnen und Bürger aus. Sie sind ein unverzichtbarer Bestandteil des Stadtlebens und machen die Stadt lebendig und lebenswert.

Senioren

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Urkundenanforderung

Die Benutzung der Personenstandsbücher ist durch das Personenstandsgesetz geregelt.

Urkunden aus einem Personenstandsbuch (Geburtsurkunde, Eheurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde, Sterbeurkunde) kann nur folgenden Personen gewährt werden:

  1. Personen, auf die sich der Eintrag bezieht,
  2. deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen (gerade Linie), und
  3. Personen, die ein rechtliches Interesse an der Benutzung glaubhaft machen.

Ein rechtliches Interesse an der Benutzung eines Personenstandsbuches besteht nach der Rechtsprechung nur, wenn eine Auskunft oder eine Urkunde zur Verfolgung eines Rechtes oder zur Abwehr eines Anspruches benötigt wird. Hierüber benötigen wir einen geeigneten Nachweis (z. B. Kopie eines Schuldtitels, Vertrages, Mahnbescheides Darlehensvertrag, einer gerichtlichen Verfügung etc.)

Sofern Urkunden oder Auskünfte für Ahnen- oder Familienforschung, für Forschungsvorhaben oder Sammlungen benötigt werden, kann nicht vom Bestehen eines rechtlichen Interesses ausgegangen werden. In solchen Fällen lassen Personenstandsgesetz und Rechtsprechung die Benutzung der Personenstandsbücher nicht zu.

Aufbewahrungsfristen

Bitte beachten Sie, dass das Standesamt Bad Oldesloe entsprechend einer gesetzlichen Änderung die Register nur noch wie folgt aufbewahrt:

Geburtsregister: 110 Jahre – Heiratsregister: 80 Jahre – Sterberegister: 30 Jahre.

Nach Ablauf der Fristen werden die Register an das städtische Archiv abgegeben, so dass das Standesamt keine Urkunden mehr daraus erstellen darf und auch keine Auskünfte erteilen kann.

Welche Gebühren fallen an?

  • Auskunft aus den Standesamtlichen Registern (z. B. Geburtszeit): 7 €
  • Eheurkunde (bzw. beglaubigte Abschrift des Heiratseintrages): 15 €
  • Auskunft aus den Sammelakten: 15 €
  • Sterbeurkunde: 15 €
  • Geburtsurkunde (bzw. beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages): 15 €

Für ein zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt werden kann, wird die Hälfte der o. a. Gebühren fällig.

Die Urkunden können auch preisgleich mehrsprachig ausgestellt werden.

Kostenfreie Urkunden

Kostenfreie Urkunden dürfen grundsätzlich nur für Zwecke der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Altersversicherung, Hinterbliebenenversorgung und Familienausgleichskasse abgegeben werden. Dazu muss ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden.

Wie kann ich eine Urkunde anfordern?

Personenstandsurkunden aus schleswig-holsteinischen Standesämtern können über das Serviceportal vom Land Schleswig-Holstein beantragt werden:

Serviceportal Schleswig-Holstein: https://serviceportal.schleswig-holstein.de/Verwaltungsportal/Service/Entry/xSTA

Für die Beantragung müssen Sie sich mit Ihrem Personalausweis registrieren und identifizieren. Die Bezahlung erfolgt direkt über den Payment Provider. Nach der Zahlung wird die Beantragung automatisiert an das zuständige Standesamt weitergeleitet. Anschließend werden Ihnen die Dokumente per Post zugeschickt. Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 1 Woche.

Eine Beantragung direkt beim Standesamt ist per Post oder E-Mail ebenfalls möglich. Bitte übermitteln Sie die u. a. Daten und überweisen die Gebühr, unter Angabe des Verwendungszwecks, auf eines der u. g. Konten. Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 2 Wochen:

Wir benötigen folgende Angaben

  • gewünschte Urkunde
  • Ereignisdatum (Geburts-, Sterbe- oder Heiratsdatum)
  • genauen Namen der Person
  • Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses
  • Kopie des Zahlungsnachweises (Kontoauszug o. ä.)

Bezahlung der Gebühren

Die Gebühren überweisen Sie bitte unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto der Stadt Bad Oldesloe (Eine Übersendung gegen Gebührenrechnung, per Nachnahme oder mittels Abbuchung ist nicht möglich.):

Sparkasse Holstein

IBAN: DE21 2135 2240 0000 0004 55
BIC: NOLADE21HOL

Volksbank Stormarn

IBAN: DE31 2019 0109 0000 0646 70
BIC: GENODEF1HH4

Postbank

IBAN: DE96 2001 0020 0012 7372 09
BIC: PBNKDEFF

BZ: 12202.4311000/1 (59) Urkunde: ... (hier Ihren Namen angeben)

Nach Zahlungseingang übersenden wird Ihnen per Post die Urkunde(n). Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel ca. 2 Wochen. Falls die Urkunde dringend benötigt wird, können Sie in Ausnahmefällen telefonisch einen Abholtermin vereinbaren.

Was muss ich zur Verwendung im Ausland beachten?

Sollten sie Urkunden im Ausland verwenden wollen, erkundigen Sie sich bitte, ob die Urkunden eventuell noch einer weiteren Beglaubigung (Apostille oder Legalisation) bedürfen, damit die Urkunden bei den entsprechenden ausländischen Behörden anerkannt werden.

Hinweis über die Erstellung von Geburtsurkunden bei einer Geburt in der Hebammenpraxis Bad Oldesloe

Liebe Eltern,
Ihr Kind wurde in der Hebammenpraxis Bad Oldesloe geboren.
Damit das Standesamt Bad Oldesloe, das in Ihrem Falle für die Beurkundung der Geburt Ihres Kindes zuständig ist, Ihnen die entsprechenden Urkunden und Bescheinigungen ausstellen kann, muss die Geburt innerhalb einer Woche nach der Geburt angezeigt werden. Anzeigepflichtig ist nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften der Träger der Hebammenpraxis.

Für die Beurkundung eines Kindes, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, werden eine aktuelle Eheurkunde und die aktuellen Geburtsurkunden der Eltern benötigt.

Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, wird eine aktuelle Geburtsurkunde der Mutter und sofern sie bereits einmal verheiratet war, wird auch eine aktuelle Eheurkunde mit Eintragung des Scheidungsvermerkes benötigt. Für die gleichzeitige Eintragung des Vaters ist neben einer rechtswirksamen Vaterschaftsanerkennung ebenfalls eine aktuelle Geburtsurkunde des Vaters erforderlich. Die Vaterschaftsanerkennung kann auch nachträglich beim Standesamt erfolgen.

Außerdem benötigen wir eine Erklärung über den/die Vornamen Ihres Kindes, der von beiden Elternteilen unterschrieben ist. Von Ihrer Hebamme erhalten Sie eine Bescheinigung über die Geburt Ihres Kindes, die Sie ebenfalls vorlegen müssen.

Die Geburtsanzeige wird dann im Standesamt aufgenommen und sofern die Papiere vollständig sind, kann die Beurkundung erfolgen. Um Ihnen Wartezeiten zu ersparen, bitten wir um telefonische Terminvereinbarung.

Folgende Geburtsurkunden bzw. Bescheinigungen werden automatisch vom Standesamt gefertigt:

  • 2 Urkunden (eine für das Stammbuch, eine für allgemeine Zwecke)
  • 3 Bescheinigungen (jeweils eine für die Beantragung von Kindergeld, Erziehungsgeld und Mutterschaftshilfe)

Gebühr

Seit dem 1. Juli 2019 beträgt die Verwaltungsgebühr für die Ausfertigung dieser Urkunden 22,50 Euro. Die Gebühr ist im Standesamt bar zu entrichten.