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Willkommen liebe Bürgerinnen und Bürger!

Die Stadt Bad Oldesloe ist eine Stadt mit Herz, in der man schnell Anschluss findet. Neben einer abwechslungsreichen Naturlandschaft sind es vor allem die Kultur, Bildung sowie die vielen Freizeitangebote, die wenige Wünsche übrig lassen. Zahlreiche Vereine bringen die Einwohner in Kontakt und sorgen das ganze Jahr über für Leben in der Stadt. Insbesondere zeichnet sich die Stadt durch ein starkes ehrenamtliches Engagement vieler Bürgerinnen und Bürger aus. Sie sind ein unverzichtbarer Bestandteil des Stadtlebens und machen die Stadt lebendig und lebenswert.

001.0 Satzung der Stadt Bad Oldesloe für den Seniorenbeirat

Lesefassung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe für den Seniorenbeirat vom 20.07.2000, in Kraft getreten am 03.08.2000 einschl.:

  1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe für den Seniorenbeirat vom 12.07.2004, in Kraft getreten am 22.07.2004
  2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe für den Seniorenbeirat vom 03.05.2007, in Kraft getreten am 10.05.2007
  3. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe für den Seniorenbeirat vom 08.09.2011, in Kraft getreten am 15.09.2011

Stand der Lesefassung: 09/2011

Aufgrund der §§ 4 und 47 d der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 529), mit Berichtigung vom 30. Mai 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 350), geändert durch Gesetze vom 18. März 1997
(GVOBl. Schl.-H. S. 147) und 16. Dezember 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 474), wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 10. Juli 2000 die nachstehende Satzung der Stadt Bad Oldesloe für den Seniorenbeirat erlassen:

§ 1 Rechtsstellung und Aufgaben

(1) In der Stadt Bad Oldesloe wird ein Seniorenbeirat eingerichtet. Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig.

(2) Seniorinnen und Senioren im Sinne dieser Satzung sind die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Bad Oldesloe, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Der Seniorenbeirat vertritt die besonderen Interessen und Anliegen der Bad Oldesloer Seniorinnen und Senioren in den verschiedenen Bereichen der Kommunalpolitik und erarbeitet Stellungnahmen und Lösungsvorschläge, die die Seniorinnen und Senioren der Stadt Bad Oldesloe betreffen.

(4) Der Seniorenbeirat leistet Öffentlichkeitsarbeit, kann Sprechstunden abhalten und legt der Stadtverordnetenversammlung alle zwei Jahre einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor.

(5) Die rechtliche Stellung des Seniorenbeirates ergibt sich aus § 47 e GO.

(6) Die Stadt Bad Oldesloe stellt dem Seniorenbeirat für seine Arbeit Räumlichkeiten und für die Erfüllung seiner Aufgaben Haushaltsmittel zur Verfügung. Die Verwaltung unterstützt den Seniorenbeirat bei Bedarf bei Verwaltungsaufgaben.

§ 2 Zusammensetzung des Seniorenbeirates, Anforderung an die Mitgliedschaft

Der Seniorenbeirat besteht aus bis zu 9 Mitgliedern. Ein Seniorenbeirat kommt zustande, wenn mindestens 5 Mitglieder gewählt worden sind. Auf einen angemessenen Frauenanteil soll geachtet werden. Die Mitglieder sollen Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Bad Oldesloe sein und das 60. Lebensjahr vollendet haben. Soweit jedoch ein besonderer Bezug zur Seniorenarbeit in der Stadt Bad Oldesloe besteht, kann von der vorstehenden Regelung abgewichen werden.

§ 3 Wahl der Mitglieder des Seniorenbeirates

(1) Die Kandidatinnen und die Kandidaten für die Wahl werden durch einen Aufruf in der örtlichen Presse geworben.

(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer von 4 Jahren im Meiststimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 GO gewählt. Die Wahlzeit beginnt mit dem auf die Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung folgenden Monatsersten. Es können jederzeit Ergänzungswahlen durchgeführt werden.

(3) Die Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht in den Seniorenbeirat gewählt worden sind, vertreten die Mitglieder im Verhinderungsfalle in der Reihenfolge ihrer Stimmzahlen.

(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Seniorenbeirat aus, rückt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mit der nächsthöchsten Stimmzahl nach. Sofern keine weiteren Kandidatinnen oder Kandidaten zur Verfügung stehen, findet eine Neuwahl statt.

§ 4 Vorsitz des Seniorenbeirates, Geschäftsordnung

(1) Der Seniorenbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine erste stellvertretende Vorsitzende oder einen ersten stellvertretenden Vorsitzenden und eine zweite stellvertretende Vorsitzende oder einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Die Stellvertretenden vertreten die Vorsitzende oder den Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Wahl.

(2) Die oder der Vorsitzende vertritt den Seniorenbeirat nach außen, leitet die Verhandlungen in den Sitzungen, wahrt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(3) Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind öffentlich, soweit nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls ober berechtigte Interessen einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.

(4) Der Seniorenbeirat gibt sich zur Erledigung seiner inneren Angelegenheiten und seiner Arbeitsweise eine Geschäftsordnung.

(5) Soweit diese Geschäftsordnung keine Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Bad Oldesloe sinngemäß anzuwenden.

§ 5 Unterrichtung des Seniorenbeirates

Der Seniorenbeirat wird über die Arbeit der Stadtverordnetenversammlung und deren Ausschüssen durch die Übersendung der entsprechenden Sitzungsunterlagen an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden unterrichtet. Über alle wichtigen Planungen und Maßnahmen der Stadt Bad Oldesloe, die die Seniorinnen und Senioren in Bad Oldesloe betreffen, unterrichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Seniorenbeirat frühzeitig in geeigneter Form. Dieser Unterrichtungspflicht wird auch dadurch genüge getan, dass die Angelegenheit in einer Beiratssitzung von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister oder einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter der Verwaltung vorgetragen wird.

§ 6 Konstituierende Sitzung

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister lädt innerhalb von 4 Wochen nach Beginn der Wahlzeit die Mitglieder des Seniorenbeirates zur konstituierenden Sitzung ein. Sie oder er führt die Wahl der oder des Vorsitzenden durch.

§ 7 Entschädigung, Versicherungsschutz

(1) Die Mitglieder des Seniorenbeirates erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Entschädigung. Näheres regelt die Entschädigungssatzung der Stadt Bad Oldesloe.

(2) Für die Mitglieder des Seniorenbeirates besteht beim Gemeindeunfallversicherungsverband Schleswig-Holstein gesetzlicher Unfallschutz.

§ 8 Geltung anderer Vorschriften

Soweit vorstehend nicht anders bestimmt, sind die für die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung geltenden gesetzlichen und geschäftsordnungsgemäßen Verfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 9 Inkrafttreten

- s. Satzung und Änderungssatzung gemäß Seite 1 -

Bad Oldesloe, den 20. Juli 2000
-Siegel-
Dr. Wrieden
Bürgermeister