Seiteninhalt

Willkommen liebe Bürgerinnen und Bürger!

Die Stadt Bad Oldesloe ist eine Stadt mit Herz, in der man schnell Anschluss findet. Neben einer abwechslungsreichen Naturlandschaft sind es vor allem die Kultur, Bildung sowie die vielen Freizeitangebote, die wenige Wünsche übrig lassen. Zahlreiche Vereine bringen die Einwohner in Kontakt und sorgen das ganze Jahr über für Leben in der Stadt. Insbesondere zeichnet sich die Stadt durch ein starkes ehrenamtliches Engagement vieler Bürgerinnen und Bürger aus. Sie sind ein unverzichtbarer Bestandteil des Stadtlebens und machen die Stadt lebendig und lebenswert.

ÖPNV – Bus und Bahn

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z Alle

Archive: Einsichtnahme in Archivgut

Nr. 99077015109000

Archive in Schleswig-Holstein stehen jedermann offen. Zu wissenschaftlichen Zwecken, für heimatkundliche Fragestellungen, zur Erforschung der eigenen Familie oder zur Klärung von Rechtsfragen können Sie im jeweils zuständigen Archiv Archivgut auswerten. Archivgut können Akten sein, aber auch Karten, Urkunden, Fotos, Filme oder digitale Daten. Viele Archive unterhalten Bibliotheken mit lokal- und regionalhistorischen Veröffentlichungen.

Das Landesarchiv Schleswig-Holstein in Schleswig übernimmt und sichert zentral die historischen Unterlagen der Landesverwaltung und ihrer Vorgängerbehörden. Die Städte, Kreise, Ämter und Gemeinden unterhalten eigene Archive. Neben dem Landesarchiv und den Kommunalarchiven können Sie auch kirchliche Archive für Ihre Recherchen heranziehen. Das Archiv der Christian-Albrechts-Universität wird im Landesarchiv verwaltet.

Archive erschließen historische Dokumente in Datenbanken und Verzeichnissen, die in den Lesesälen der Archive und teilweise im Internet zur Verfügung stehen. Das Archivpersonal unterstützt Sie bei Ihrer Recherche.

Eine Einsichtnahme ist nur vor Ort in den Lesesälen zu den Öffnungszeiten möglich. Die wertvollen Unterlagen können nicht entliehen werden. In der Regel können aber Reproduktionen in Auftrag gegeben werden. Eine vorherige Anmeldung kann erforderlich sein.

An wen muss ich mich wenden?

An das jeweilige Archiv.

Stadtarchiv

Stadtarchiv

Das Stadtarchiv ist das historische Gedächtnis der Stadt. Die älteste Urkunde, die im Archiv erhalten ist, stammt aus dem Jahr 1365 und belegt damit, auf welch lange Tradition das Bad Oldesloer Stadtarchiv zurückblicken kann. Heute steht es jedem Interessierten für Auskünfte und für eigene Forschungen zur Stadtgeschichte Bad Oldesloes zur Verfügung. Es bietet neben Urkunden aus der Zeit beginnend im Jahre 1365 sowie Akten aus den Jahren von 1648 bis heute Fotos, Karten und Pläne, eine Zeitungssammlung sowie eine Präsenzbibliothek mit Büchern zu Bad Oldesloe und Schleswig-Holstein.

Mit Eingang des Zuwendungsvertrages konnte das Stadtarchiv ab Januar 2022 eine erste Auswahl von Dokumenten treffen und den Startschuss für die digitale Nutzbarmachung von Unterlagen geben. Dabei lagen die städtischen Protokolle im Fokus, die besonders häufig angefragt werden. Hierzu zählen die Sitzungen der Stadtverordneten oder des Magistrats ebenso wie protokollierte Versammlungen diverser Ausschüsse und Gremien.

Die Digitalisierung des Archivguts verfolgt dabei vor allem zwei Ziele. Zum einen dient sie der Erhaltung des teilweise sehr alten und brüchigen Schriftguts. Zum anderen vereinfacht sie die Benutzung, da sie die Möglichkeit der elektronischen Bereitstellung der Dokumente offeriert. Gerade in Zeiten des digitalen Wandels wird eine jederzeitige und ortsunabhängige Einsicht in die Bestände des historischen Gedächtnisses der Stadt immer bedeutsamer. Nicht zuletzt hat die Corona-Pandemie dazu beigetragen, dass die Benutzung vor Ort seltener in Anspruch genommen wird.

Mit dem Abschluss des geförderten Projektes ist somit gleichzeitig auch ein Schritt in ein zukünftiges Aufgabenfeld des Stadtarchivs getan. In Zukunft ist die schrittweise digitale Nutzbarmachung der Dokumente im Archiv geplant. Diese soll in Form von einzelnen Digitalisierungsprojekten realisiert werden.

Gefördert wurde das Projekt im Rahmen von „WissensWandel“, einem Digitalprogramm für Bibliotheken und Archive innerhalb von „NEUSTART KULTUR“. Das Programm „WissensWandel“ des Deutschen Bibliotheksverbandes wird innerhalb von NEUSTART KULTUR von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien angeboten und zielt auf einen Neustart des kulturellen Lebens in Deutschland in Zeiten von Corona und danach ab, indem Kultureinrichtungen zur Wiedereröffnung ihrer Häuser, Programme und Aktivitäten ertüchtigt werden.

Nähere Informationen zum Programm „WissensWandel“ finden Sie unter: www.bibliotheksverband.de/wissenswandel

Archiv I

a) Urkunden und Briefe 1365–1655
b) Aktenbestände 1647–1864

Archiv II

Aktenbestände 1865–1945

Archiv III

01 Akten
01.1 Akten 1945–1989
01.2 Akten 1990–
02 Protokolle
02.1 Magistratsprotokolle
02.2.1 Stadtverordnetenprotokolle
02.2.2 Ausschussprotokolle
03 Haushaltspläne
04 Gebäudeakten
05 Eingemeindete Orte
06 Nachlässe
07 Verbände
08 Parteien
09 Filme (Videos)
10 Kartensammlung
12 Fotosammlung

Veröffentlichungen zur Oldesloer Stadtgeschichte

Verfasserin: Sylvina Zander, Archivarin der Stadt Bad Oldesloe

Bücher

  • 2006 – Tradition und Sport: Die Bürgerschützengilde von 1627 e. V. Bad Oldesloe, Lübeck
  • 2008 – Oldesloe – Die Stadt, die Trave und das Wasser, Neumünster (Wachholtz) 2008 (= Stormarner Hefte 25)
  • 2013 – Oldesloe und sein Bad 1913–1938, Husum Druck und Verlagsanstalt, Husum 2013
  • 2016 – „Ich bin an diesem Ort geboren“. Die Geschichte der Oldesloer Juden, Wachholtz-Verlag, Kiel und Hamburg 2016

Aufsätze

  • 1999 – „Ach Gott, tu Feuer aus!“ Brände und Brandverhütung in Oldesloe im 18. Jahrhundert, in: Jahrbuch für den Kreis Stormarn, 17. Jahrgang 1999, Seite 96–108
  • 2004 – Friedhof für die Sünder in Oldesloe. Ein Beitrag zur Kulturgeschichte der unehrlichen Bestattung, in: Ohlsdorf Zeitschrift für Trauerkultur, Nr. 87, IV/2004
  • 2005 – Friedrich August Lorentzen, in: Biographisches Lexikon für Schleswig-Holstein und Lübeck, Band 12, Seite 293–296
  • 2006 – „Eine gelinde Ahndung dieses Vergehens sehr zu wünschen steht“ – Osnabrücker Torfbaggerer auf Oldesloer Torfmooren, in: Jahrbuch für den Kreis Stormarn 2006.
  • 2010 – „Daß Unglück so meine arme Vaterstadt und mir betroffen hat, ist groß…“ – Der Oldesloer Stadtbrand vom 22. Mai 1798, in: Ortwn Pelc (Hg.): Katastrophen in Norddeutschland. Vorbeugung, Bewältigung und Nachwirkungen vom Mittelalter bis ins 21. Jahrhundert (= Studien zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte Schleswig-Holsteins Baand 45), Neumünster 2010, Seite 107–118
  • Kindervogelschießen in Bad Oldesloe, hrsg. vom Kreisarchiv Stormarn und Stadtarchiv Bad Oldesloe, Bad Oldesloe (Texte Sylvina Zander)
  • Der Wiederaufbau Oldesloes nach dem großen Stadtbrand vom 22. Mai 1798 – eine Katastrophe als Chance, in: Jahrbuch 2011 Kreis Stormarn, Seite 36–42
  • Lübeck und Oldesloe – zwei Städte im Kampf um die Hoheit auf der Trave, in: Der Wagen. Lübecker Beiträge zur Kultur und Gesellschaft 2010, Seite 265–278
  • 2011 – Der Wiederaufbau Oldesloes nach dem großen Stadtbrand vom 22. Mai 1798 – eine Katastrophe als Chance, in: Stormarner Jahrbuch 2013, Seite 36–42
  • 2014 – „Frauengeist in die Stadtregierung!“ Anna Vagt – die erste weibliche Stadtverordnete in Bad Oldesloe, in: Stormarner Jahrbuch 2014, Seite 125–132
  • 2015 – Der König kommt! Besuche dänischer Könige in Oldesloe, in: Stormarner Jahrbuch 2015, Seite 132–145

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. Schl-H S. 514), i.V.m. mit dem Gesetz über die Sicherung öffentlichen Archivgutes in Schleswig-Holstein (Landesarchivgesetz – LArchG) vom 11.08.1992 (GVOBl. Schl.-H., S. 444), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.05.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), wird nach dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 22.03.2021 für die Stadt Bad Oldesloe folgende Satzung erlassen:

Präambel

Als öffentliches Archiv dient das Archiv der Stadt Bad Oldesloe der Forschung und Bildung, der Verwaltung und Rechtssicherung und ermöglicht die Auseinandersetzung mit Geschichte, Kultur und Politik in Bad Oldesloe. Es schützt das öffentliche Archivgut gegen Vernichtung und Zersplitterung und ist der Öffentlichkeit für die Nutzung zugänglich. Es bildet das öffentliche Gedächtnis der Stadt Bad Oldesloe.

§ 1 Aufgaben des Archivs

(1) Die Kreisstadt unterhält ein Stadtarchiv.

(2) Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, Unterlagen, die von der Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, auf ihre Archivwürdigkeit zu prüfen zu übernehmen, auf Dauer aufzubewahren, zu sichern, zu erschließen und nutzbar zu machen.

(3) Die Aufgaben des Stadtarchivs erstrecken sich auch auf Archivgut der Rechtsvorgänger der Stadt, auf kommunale Eigenbetriebe und Beteiligungsgesellschaften sowie ihre Funktionsträger.

(4) Das Stadtarchiv kann aufgrund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen fremdes Archivgut übernehmen. Für fremdes Archivgut gilt diese Satzung mit der Maßgabe, dass besondere Vereinbarungen mit Eigentümern oder besondere Festlegungen in den letztwilligen Verfügungen unberührt bleiben und Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. Soweit den Betroffenen Schutzrechte gegenüber bisher speichernden Stellen zustehen, richten sich diese nunmehr gegen das Archiv

(5) Das Stadtarchiv fördert die Erforschung und Kenntnis der Stadtgeschichte. Zu diesem Zweck kann das Stadtarchiv mit anderen Kultur-, Bildungs- und Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten.

(6) Das Stadtarchiv kann fremde Archiveigentümer*innen bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts beraten und unterstützen, wenn daran ein kommunales Interesse besteht.

§ 2 Aussonderung und Bewertung von Unterlagen

(1) Die städtischen Stellen sind verpflichtet, alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, nach § 6 Abs. 1 bis 4 des Landesarchivgesetzes auszusondern und dem Stadtarchiv vollständig zur Übernahme anzubieten. Anzubieten sind auch Unterlagen, die:

a) besonderen Vorschriften über Geheimhaltung unterliegen,

b) personenbezogene Daten enthalten, deren Verarbeitung eingeschränkt ist oder nach einer Rechtsvorschrift gelöscht werden müssten oder könnten,

c) Schriftgut enthalten, das besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 1 enthält.

§ 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Gesetzliche Vorschriften über die Löschung oder Vernichtung unzulässig erhobener oder verarbeiteter Daten oder Unterlagen bleiben unberührt.

(2) Die städtischen Stellen dürfen Unterlagen nur vernichten oder Daten nur löschen, wenn das Stadtarchiv die Übernahme abgelehnt hat oder auf eine Anbietung verzichtet wird.

(3) Das Stadtarchiv entscheidet über die Archivwürdigkeit der ausgesonderten Unterlagen. Mit der Übernahme gehen die Unterlagen in die ausschließliche Verfügungsgewalt des Stadtarchivs über.

§ 3 Benutzungsberechtigung

(1) Alle Personen haben das Recht, das Archivgut nach Maßgabe dieser Satzung zu nutzen, soweit sich aus Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern des Archivguts nichts anderes ergibt.

(2) Als Benutzung gelten:

a) Beratung und Auskunft durch das Stadtarchiv,

b) Einsichtnahme in Archivgut sowie in die Findbücher und sonstigen archivischen Hilfsmittel.

§ 4 Erteilung der Benutzungserlaubnis

(1) Die Benutzungserlaubnis des Stadtarchivs wird auf schriftlichen Antrag erteilt. Im Benutzungsantrag sind der Name, der Vorname und die Anschrift des Benutzers, ggf. der Name und die Anschrift des Auftraggebers, der Zweck und der Gegenstand der Benutzung und die Art der Auswertung anzugeben. Die/der Antragsteller*in hat sich auf Verlangen über seine Person auszuweisen.

(2) Für jedes Benutzungsvorhaben ist ein gesonderter Benutzungsantrag zu stellen. Bei schriftlichen und fernmündlichen Anfragen kann das Stadtarchiv auf den Benutzungsantrag verzichten. Die/der Antragsteller*in muss dann von der Archivverwaltung auf seine Verpflichtungen nach dieser Archivsatzung hingewiesen werden und diese ggf. schriftlich anerkennen.

(3) Jede/r Antragsteller*in muss bei der Antragstellung eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass sie/er bei der Auswertung des Archivgutes die Rechte und die schutzwürdigen Interessen der Stadt und die schutzwürdigen Interessen sowie die bestehenden Urheber- und Persönlichkeitsrechte Dritter beachtet. Verstöße gegenüber den Berechtigten muss sie/er selbst vertreten. Die Stadt ist von Ansprüchen Dritter freizustellen.

(4) Die/der Benutzer*in hat sich schriftlich zur Beachtung dieser Archivsatzung zu verpflichten.

§ 5 Einschränkung oder Versagung der Benutzungserlaubnis

(1) Die Benutzungserlaubnis kann außer aus den Gründen des § 9 Abs. 2 bis 4 Landesarchivgesetz auch aus anderen wichtigen Gründen versagt oder eingeschränkt werden, insbesondere wenn:

a) Rechte Dritter oder die Interessen der Stadt Bad Oldesloe verletzt werden können,

b) die/der Antragssteller*in wiederholt und schwerwiegend gegen diese Satzung und ihre Nebenbestimmungen verstoßen hat,

c) der Zustand des Archivgutes seine Benutzung nicht zulässt,

d) Archivgut aus innerbetrieblichen Gründen nicht benutzbar ist,

e) Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern und Eigentümerinnen entgegenstehen.

(2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen (z. B. Auflagen, Bedingungen, Befristungen) versehen werden. Sie kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn:

a) Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen oder,

b) nachträgliche Gründe bekannt werden, die die Ablehnung der Benutzungserlaubnis gerechtfertigt hätten oder,

c) die/der Benutzer*in gegen diese Satzung verstößt oder ihr/ihm erteilte Auflagen nicht einhält,

d) die/der Benutzer*in Urheber- und Persönlichkeitsrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet,

e) die/der Benutzer*in die Entrichtung der Gebühren verweigert.

§ 6 Ort und Zeit der Benutzung, Verhalten im Benutzerraum

(1) Das Archivgut kann nur im Benutzerraum während der festgesetzten Öffnungszeiten oder während der mit der Archivverwaltung vereinbarten Zeit eingesehen werden.

(2) Das Betreten von Magazinen und sonstigen Aufbewahrungsräumen für Archivgut durch Benutzer*innen ist nicht zulässig.

(3) Die Benutzer*innen haben sich im Benutzerraum so zu verhalten, dass andere Personen weder behindert noch belästigt werden. Zum Schutz des Archivguts ist es insbesondere untersagt, im Benutzerraum zu rauchen, zu essen und zu trinken. Taschen, Mäntel und dergl. dürfen nicht in den Benutzerraum mitgenommen werden.

(4) Das eigenmächtige Entfernen des Archivguts aus den für die Benutzung vorgesehenen Räumen ist untersagt. Das Archivpersonal ist befugt, Kontrollen durchzuführen.

§ 7 Vorlage des Archivguts und der Findmittel

(1) Das Archivpersonal kann den Umfang des gleichzeitig vorzulegenden Archivguts beschränken; es kann sowohl die Bereithaltung als auch die Benutzung zeitlich beschränken.

(2) Das Archivgut, die Reproduktionen, die Find- und sonstigen Hilfsmittel sind sorgfältig zu behandeln und in gleicher Ordnung, im gleichen Zustand wie sie vorgelegt wurden nach Abschluss jeder Benutzung zurückzugeben. Es ist untersagt, Archivgut zu beschädigen oder zu verändern.

(3) Bemerkt die/der Benutzer*in Schäden am Archivgut oder Eingriffe in die Ordnung des Archivgutes, so hat sie/er dies unverzüglich der Archivverwaltung anzuzeigen.

(4) Der Abschluss jeder Archivbenutzung ist der Aufsicht zu melden.

(5) In Ausnahmefällen kann Archivgut im öffentlichen Interesse - insbesondere zu Ausstellungszwecken - ausgeliehen werden. Dabei sollen Vereinbarungen über die Sicherheit und Haftung beim Transport und während der Ausstellung des Archivguts abgeschlossen werden. Eine Ausleihe außerhalb von Archiv- und Ausstellungsräumen ist ausgeschlossen.

(6) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die Archivbibliothek und die Dokumentation.

§ 8 Reproduktionen, Kopien und Editionen

(1) Die Anfertigung von Reproduktionen und deren Veröffentlichung und Weitergabe sowie die Edition von Archivgut bedürfen der Genehmigung des Stadtarchivs. Die Reproduktionen dürfen nur für den freigegebenen Zweck und unter Angabe der Quelle verwendet werden.

(2) Reproduktionen und Fotokopien für die/den Benutzer*in werden nur im Hause des Stadtarchivs oder gegen Kostenübernahme durch den/die Benutzer*in im Auftrage des Stadtarchivs durchgeführt und nur, wenn der Erhaltungszustand der Archivunterlagen dies zulässt.

(3) Die Kosten für die Anfertigung von Reproduktionen und Fotokopien trägt die/der Benutzer*in gem. Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad Oldesloe.

(4) Die Herstellung von Reproduktionen des Archivgutes, das nicht im Eigentum des Archivs steht, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin.

(5) Von jeder Veröffentlichung einer Reproduktion ist dem Stadtarchiv ein Belegexemplar kostenlos und unaufgefordert zu überlassen.

§ 9 Auswertung des Archivguts, Belegexemplare

(1) Die/der Benutzer*in hat bei der Auswertung des Archivguts die Belegstellen anzugeben.

(2) Werden Arbeiten unter maßgeblicher Benutzung von Unterlagen des Archivs verfasst, so sind die Benutzer*innen verpflichtet, dem Stadtarchiv kostenlos und unaufgefordert ein Belegexemplar zu überlassen.

(3) Beruht die Arbeit nur z. T. auf Unterlagen des Archivs, so hat die/der Benutzer*in die Drucklegung mit den genauen bibliographischen Angaben anzuzeigen und kostenlos Kopien der entsprechenden Seiten zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird die Arbeit in einem elektronischen Netzwerk (z. B. Internet) veröffentlicht, so hat die/der Benutzer*in dem Stadtarchiv unaufgefordert die entsprechende Adresse mitzuteilen. Bei zugangsbeschränkten Angeboten ist dem Stadtarchiv kostenloser Zugriff zur Sicherung eines Belegexemplars in elektronischer Form zu gewähren.

§ 10 Haftung

(1) Die/der Benutzer*in haftet für die von ihr/ihm verursachten Verluste oder Beschädigungen des überlassenen Archivguts sowie für die sonst bei der Benutzung des Archivs verursachten Schäden. Dies gilt nicht, wenn sie/er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

(2) Die Stadt übernimmt keine Haftung für Schäden, die der/dem Benutzer/in bei der Einsicht in Archivgut an Gesundheit (z. B. durch Pilzbefall, Mikroben usw.) oder Kleidung (Verfärbungen usw.) entstehen.

(3) Die Stadt haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Vorlage von Archivgut und Reproduktionen, zurückzuführen sind. Dies gilt auch für bei der Archivverwaltung hinterlegte Gegenstände.

§ 11 Gebühren, Urheberrechte

Die Erhebung der Gebühren, Auslagen und der Kosten Dritter richtet sich nach der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Stadt Bad Oldesloe.

(1) Bei der Benutzung des Archivguts für wissenschaftliche und ortsgeschichtliche Zwecke kann das Stadtarchiv in begründeten Einzelfällen auf die Erhebung von Gebühren verzichten.

(2) Bei einer gewerbsmäßigen Nutzung und/oder Auswertung des im Eigentum des Stadtarchivs befindlichen Archivgutes sind die Bestimmungen des Urheberrechts zu beachten. Die Vereinbarung von entsprechenden Entgelten bleibt vorbehalten.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bad Oldesloe, den

Jörg Lembke
Bürgermeister

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57) sowie der §§ 1 Abs. 1 und 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 27), jeweils in ihrer zuletzt gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe vom 14.12.2020 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Gegenstand der Gebühr

(1 ) Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Stadt Bad Oldesloe in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihm im eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.

(2) Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.

§ 2 Gebührenfreie Leistungen und Gebührenermäßigung

(1) Gebührenfrei sind:

  1. mündliche Auskünfte,
  2. schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern,
  3. Leistungen, die von den im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Beamt*innen und Tarifbeschäftigten der eigenen Verwaltung beantragt werden und das Dienstverhältnis betreffen; das gilt für deren Hinterbliebene entsprechend,
  4. Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist,
  5. Leistungen, die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten als mittelbarem Veranlasser aufzuerlegen ist,
  6. erste Ausfertigung von Zeugnissen,
  7. Bescheinigungen über den Besuch von Ausbildungseinrichtungen, deren Träger oder Mitträger die Stadt ist,
  8. Bescheinigungen für Schülerfahrkarten und Schülerausweise,
  9. Gebührenentscheidungen,
  10. für Einwohner*innen der Stadt Bad Oldesloe amtliche Beglaubigungen von Zeugnissen und anderen Dokumenten gemäß § 91 Landesverwaltungsgesetz (LVwG), die für die Erlangung eines Ausbildungs-, Studien- oder Arbeitsplatzes zwingend eingereicht werden müssen.

(2) Auf Antrag kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung gewährt werden, wenn im Einzelfall ein Verwaltungshandeln im öffentlichen Interesse geschieht.

§ 3 Gebührenbefreiung

(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit:

a) die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,

b) Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechtes dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen,

c) Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.

(2) Die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die den in Abs. 1 Genannten nach ihren Satzungen oder ihren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und, soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.

(3) Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.

§ 4 Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil dieser Satzung ist. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.

(2) Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung

  1. der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für die Gebührenpflichtigen, und
  2. des Umfanges, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung

festzusetzen.

Im Anwendungsbereich der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.06, Amtsblatt L 376 vom 27.12.06) findet Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.

§ 5 Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen

(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.

(2) Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn

  1. ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist;
  2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder
  3. eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

Im Falle der Ziff. 1 kann Gebührenfreiheit gewährt werden, wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde.

(3) In den Fällen des Abs. 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich auf mind. 3 € errechnet.

(4) Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie darf höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt betragen.

§ 6 Gebührenpflichtige

Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist verpflichtet, wer die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder wer die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 7 Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 KAG mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 5 vollendet ist und wenn die Entscheidung, Genehmigung pp. ausgehändigt wird.

(4) Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden, es kann Sicherheit verlangt werden.

(5) Die Gebührenpflichtigen sollen möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.

§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Stadt Bad Oldesloe ist zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung und Verbuchung von Verwaltungsgebühren berechtigt, bei den Betroffenen gemäß Art. 6 Abs. 1 e) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. m. § 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) personenbezogene Daten zu erheben und zu speichern.

§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.06.2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 23.06.2015, außer Kraft.

Bad Oldesloe, 16.12.2020

Jörg Lembke
Bürgermeister

Gebührentabelle

Anlage zu § 4 der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
  1. Amtliche Beglaubigungen von Schriftstücken gem. § 91 LVwG, Ausstellen von Bescheinigungen, soweit nachstehend nicht besonderes aufgeführt je angefangene DIN A 4 Seite: 3,00 €
  2. Kopien schwarz-weiß je Seite
    DIN A 4: 0,50 €, DIN A 3: 0,80 €
    Kopien farbig je Seite
    DIN A 4: 1,00 €, DIN A 3: 1,60 €
  3. Erfordert die Erbringung der Leistungen nach den Ziff. 1 und 2 ein aufwändiges Heraussuchen bzw. Aussortieren aus archivierten Akten oder sonstigen Unterlagen, erhöhen sich die Gebühren zu den Ziff. 1 und 2 je angefangene Viertelstunde um 13,00 €
  4. Für schriftliche und digitale Auskünfte und sonstige Leistungen, soweit sie in dieser Gebührentabelle nicht besonders aufgeführt sind, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben; sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 13,00 €
  5. Für schriftliche Auskünfte und sonstige Leistungen, soweit sie in dieser Gebührentabelle nicht besonders aufgeführt sind, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben; sie beträgt für jede angefangene halbe Stunde 26,00 €
  6. Kopien von Plänen je nach Kosten der Herstellung/Vervielfältigung
  7. Prüfung gesetzlicher Vorkaufsrechte nach den §§ 24 ff. Baugesetzbuch 25,00 €
  8. Erteilung eines ablehnenden Widerspruchbescheides (Berechnung nach der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung festgesetzt worden ist); höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt bis ½ zzgl. Postgebühren für Zustellung und Nachnahme der Gebühr
  9. Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 6,00 €
  10. Feststellungen aus Abgabenkonten und -akten sowie aus Sachbüchern je angefangene halbe Stunde 26,00 €
  11. Ausschreibungsunterlagen je nach Kosten der Herstellung/Vervielfältigung
  12. Erteilung von Vorrangeinräumungen, Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen oder sonstigen Erklärungen für das Grundbuch 35,00 €
    Zweitausfertigungen dieser Erklärungen jeweils die Hälfte
  13. Bescheinigungen zu Beleihungszwecken für Kreditinstitute und Anliegerbescheinigungen zu sonstigen Zwecken 25,00 €
  14. Unbedenklichkeitsbescheinigungen Gewerbesteuer 9,00 €
  15. Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und Überlassung von Unterlagen zur Einsichtnahme oder Selbsterstellung von Abschriften, Auszügen etc. je angefangene halbe Stunde 5,00 €
  16. Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein/Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz (IZG-SH-KostenVO) vom 21.03.2007
    1. Auskünfte
    1.1 Erteilung mündlicher oder einfacher schriftlicher Auskünfte, ggf. auch mit Herausgabe von weniger als 10 Duplikaten: gebührenfrei
    1.2 Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft, ggf. auch mit Herausgabe von Duplikaten bis 250,00 €
    1.3 Erteilung einer schriftlichen Auskunft mit Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall außergewöhnlich aufwändige Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen erforderlich sind, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen bis 500,00 €
    2. Herausgabe
    2.1 Herausgabe von mindestens 10 Duplikaten bis 125,00 €
    2.2 Herausgabe von Duplikaten, bis 500,00 €
    wenn im Einzelfall außergewöhnlich aufwändige Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen erforderlich sind, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen
    3. Einsichtnahme vor Ort, ggf. auch mit Herausgabe von weniger als 10 Duplikaten gebührenfrei

    Auslagen werden zusätzlich erhoben
    Auslagen
    1. Herstellung von Duplikaten
    1.1 je DIN A 4-Kopie oder Ausdruck
    1.1.1 schwarz-weiß: 0,10 €
    1.1.2 farbig: 0,25 €
    1.2 je DIN A 3-Kopie oder Ausdruck
    1.2.1 schwarz-weiß: 0,15 €
    1.2.2 farbig: 0,50 €
    Abweichend von § 10 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein ist die Anfertigung von Kopien oder Ausdrucken erst ab dem zehnten Exemplar als Auslage zu erstatten.
    1.3 Reproduktion von verfilmten Akten, je Seite 0,25 €
    1.4 Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien in voller Höhe
    2. Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung in voller Höhe

    Anmerkung zu Tarifstelle 16:
    1. Soweit im Falle eines Informationsbegehrens mehrere gebührenpflichtige Tatbestände entstanden sind, dürfen Gebühren einen Betrag von insgesamt 500 Euro nicht übersteigen.
    2. Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten ist.

  17. Gebühren für Leistungen nach dem Bestattungsgesetz (BestattG)
    1. Kosten der „Ersatzvornahme“ gem. § 13 Abs. 2 BestattG: 50,00 € bis 300,00 €
    2. Verlängerung der Bestattungsfrist für die Überführung in den Leichenraum nach § 10 Abs. 1 BestattG: 30,00 €
    3. Ausstellung Leichenpass nach § 11 Abs. 5 BestattG: 20,00 €
    4. Verlängerung bzw. Verkürzung der Bestattungsfrist bei Erdbestattungen nach § 16 Abs. 1 und § 10 BestattG: 30,00 €
    5. Bestimmung Bestattungsfrist bei Leichenöffnung/Obduktion nach § 16 Abs. 2 BestattG: 15,00 €
    6. Verlängerung bzw. Verkürzung der Bestattungsfrist bei Feuerbestattungen nach § 16 Abs. 3 und § 10 BestattG: 30,00 €
    7. private Bestattungsplätze nach § 20 Abs. 4 BestattG: 300,00 € bis 500,00 €
    8. Ausgrabung/Umbettung nach § 25 Abs. 1 BestattG: 50,00 €

  18. Gebühren für Leistungen des Stadtarchivs
    1. Fotokopien (falls konservatorisch vertretbar) ausschließlich durch Archivmitarbeiter*innen, DIN A 4: 0,50 €, DIN A 3: 0,80 €
    2. Reproduktionen aus der Fotodokumentation
    Grundgebühr pro Bild: 3,00 € (plus zusätzliche Kosten des beauftragten Fotolabors)
    3. Veröffentlichungen eines Fotos aus der Fotodokumentation pro veröffentlichtes Bild pro Veröffentlichung für wissenschaftliche und private Zwecke: 15,00 €, für gewerbliche Zwecke: 50,00 €
    4. Recherche, Nachforschungen, Anfertigungen von Transskriptionen oder Abschriften, Lesehilfe durch Archivmitarbeiter*innen pro angefangene ½ Stunde: 26,00 €

Die Benutzung des Lesesaales bleibt gebührenfrei. Die Beratung der Archivbenutzer*innen ist ebenfalls gebührenfrei.

Persönliche Benutzung vor Ort

Melden Sie Ihren Besuch bitte frühzeitig genug an (telefonisch oder per E-Mail) damit das Archiv alle erforderlichen Vorbereitungen treffen kann. Für die persönliche Benutzung ist der Benutzungsantrag ausgefüllt mitzubringen. Alternativ können Sie den Antrag direkt vor Ort ausfüllen und unterschreiben.

Die zur Verfügung stehenden Formulare können Online oder nach Download (PDF-Formulare) am Bildschirm ausgefüllt und zum Unterschreiben ausgedruckt werden. Einige Formulare besitzen einen „Senden-Button“ diese Formulare können direkt gesendet werden.

PDF-Formulare

Wir empfehlen Ihnen die aktuellste Adobe Reader Version (kostenlos).
Falls Sie mit Ihrem Webbrowser (z. B. Firefox) Probleme beim Öffnen, Ausfüllen oder Absenden des Formulars haben, kann es daran liegen, dass das Formular im PDF-Viewer des Webbrowsers geöffnet wurde. Wir empfehlen, das Formular mit Adobe Reader zu öffnen. Alternativ können Sie natürlich auch das PDF-Formular ausdrucken, ausfüllen und an die Stadtverwaltung senden.

Ausfüllen

Klicken Sie nach dem Laden des PDF-Formulars den Cursor in die auszufüllenden Felder und geben Sie die nötigen Daten ein. Ankreuzfelder können mit einem Mausklick aktiviert werden. Sie können sich auch mit der „Tab-Taste“ weiterbewegen.

Drucken

Wenn Sie alle Angaben gemacht haben, steht (teilweise) eine formulareigene Drucken-Schaltfläche zur Verfügung, sie können auch das Druck-Symbol in der Menüleiste verwenden. Danach können Sie das Formular unterschreiben und – gegebenenfalls mit nötigen zusätzlichen Unterlagen – bei der Stadtverwaltung einreichen.

Senden – Online-Versand

Einige Formulare benötigen keine Unterschrift. Sie können direkt mit der Senden-Schaltfläche an den zuständigen Sachbearbeiter geschickt werden.
Formulare, die keine Senden-Schaltfläche haben, müssen ausgedruckt und unterschrieben werden.

Speichern

ACHTUNG: Wenn Sie lediglich den Acrobat Reader auf Ihrem Rechner installiert haben, lassen sich die Formulare nach dem Download nur ausfüllen und ausdrucken, der Inhalt kann jedoch nicht gespeichert werden, d. h. mit dem Schließen gehen sämtliche ausgefüllten Daten verloren.

iPad, iPhone, Smartphones

Beachten Sie bitte, dass Sie auch auf einem mobilen Endgerät eine entsprechende App installieren müssen, um die PDF-Formulare in vollem Umfang nutzen zu können.

Probleme

  1. Kann ein Formular nicht aufgerufen werden, überprüfen Sie bitte die Version Ihres Acrobat Readers. Unsere Formulare benötigen mindestens die Version 7.x.
  2. Probleme mit Firefox
    Sollte das Formular zwar angezeigt, aber nicht bearbeitet werden können, öffnen Sie im Menü des Browsers den Punkt „Extras“ und danach den Unterpunkt „Einstellungen“. Unter der Überschrift „Anwendungen“ suchen Sie dort in der Auflistung (Dateityp) den Punkt „Portable Dokument Format (PDF)“ und stellen Sie im rechten Bereich (Aktion) die Anwendung um auf „mit Adobe Reader xx.xx“ öffnen. Starten Sie den Browser neu.
  3. Probleme mit Google Chrome
    Google Chrome verwendet einen eigenen PDF-Viewer, der das Ausfüllen der Formulare nicht unterstützt. Bitte verwenden Sie zum Ausfüllen und Absenden von PDF-Formularen einen anderen Browser.

Formularservice

Der Formularservice wird in Zukunft kontinuierlich erweitert, damit sich „Ihr Gang zur Verwaltung“ so unkompliziert und bequem wie möglich gestaltet. Sollten Sie Formulare vermissen, freuen wir uns über Ihre Anregungen.

Schriftliche Auskünfte

Eine „Recherche“ im Archiv muss nicht zwangsläufig mit einem persönlichen Besuch vor Ort verbunden sein. Sie können Ihre Anfrage jederzeit schriftlich oder telefonisch an das Archiv richten. Für die Recherche sind möglichst genaue Angaben hilfreich, um eine schnelle und gezielte Auskunft geben zu können. Beachten Sie hierzu auch bitte die Gebühren, die, je nach Aufwand der Recherche, anfallen können. (siehe Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren, interner Link)

Benutzungsmodalitäten

Die Benutzungsmodalitäten werden durch die Satzung über die Nutzung des Archivs der Stadt Bad Oldesloe (interner Link) vom 02.12.1998, in Kraft getreten am 10.12.1998, geregelt.

Nach dieser Satzung gilt:
Alle Personen haben das Recht, das Archivgut nach Maßgabe dieser Satzung zu nutzen, soweit sich aus Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern des Archivguts nichts anderes ergibt. Die Einschränkungen des § 9 Abs. 2 bis 4 des Landesarchivgesetzes gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass auch das Wohl der Stadt durch die Nutzung nicht gefährdet werden darf.

Die Sperrfristen der Archivalien richten sich nach dem Archivgesetz des Landes Schleswig-Holstein (§ 9 Abs. 3) und lauten wie folgt:

- 10 Jahre nach Entstehung der Unterlagen
- 30 Jahre nach Entstehung der Unterlagen bei einem besonderen Amtsgeheimnis oder besonderen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung

Bei personenbezogenem Archivgut gelten folgende Schutzfristen:

- 10 Jahre nach dem Tod des Betroffenen
- 90 Jahre nach der Geburt des Betroffenen (wenn das Todesdatum nicht bekannt ist)
- 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen, wenn weder Todes- noch Geburtsdatum bekannt sind

Auskünfte aus Personenstandsunterlagen

Das Archiv stellt auf Wunsch beglaubigte Kopien aus Personenstandsregistern gebührenpflichtig zur Verfügung (siehe Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren).

Für diese gelten entsprechende Fristen, bevor sie zur endgültigen Aufbewahrung vom Standesamt an das Stadtarchiv übergeben werden. Diese staffeln sich nach dem aktuell gültigen Personenstandsgesetz (PStG) wie folgt:
  1. für Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre;
  2. für Geburtenregister 110 Jahre;
  3. für Sterberegister 30 Jahre; für Sterberegister des Sonderstandesamts in Bad Arolsen 80 Jahre.

Erst nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfristen gelangen die Personenstandsregister in das Magazin des Archivs und können von hier aus bearbeitet werden. Für alle Anfragen, die Personenstandsunterlagen vor Ablauf dieser Fristen betreffen, ist das Standesamt der Stadt Bad Oldesloe zuständig.

Hinweis: Standesamtliche Personenstandsregister wurden im Freistaat Preußen, zu welchem Schleswig-Holstein als Provinz zählte, erst ab dem 01.10.1874 geführt. Aus diesem Grund kann das Archiv keine Auskünfte aus dem Zeitraum vor Oktober 1874 geben.

Das Stadtarchiv kann aus den nicht fortschreibungspflichtigen Registern keine „Urkunden“ ausstellen, sondern nur beglaubigte Kopien anfertigen.

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. Schl-H S. 514), i.V.m. mit dem Gesetz über die Sicherung öffentlichen Archivgutes in Schleswig-Holstein (Landesarchivgesetz – LArchG) vom 11.08.1992 (GVOBl. Schl.-H., S. 444), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.05.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), wird nach dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 22.03.2021 für die Stadt Bad Oldesloe folgende Satzung erlassen:

Präambel

Als öffentliches Archiv dient das Archiv der Stadt Bad Oldesloe der Forschung und Bildung, der Verwaltung und Rechtssicherung und ermöglicht die Auseinandersetzung mit Geschichte, Kultur und Politik in Bad Oldesloe. Es schützt das öffentliche Archivgut gegen Vernichtung und Zersplitterung und ist der Öffentlichkeit für die Nutzung zugänglich. Es bildet das öffentliche Gedächtnis der Stadt Bad Oldesloe.

§ 1 Aufgaben des Archivs

(1) Die Kreisstadt unterhält ein Stadtarchiv.

(2) Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, Unterlagen, die von der Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, auf ihre Archivwürdigkeit zu prüfen zu übernehmen, auf Dauer aufzubewahren, zu sichern, zu erschließen und nutzbar zu machen.

(3) Die Aufgaben des Stadtarchivs erstrecken sich auch auf Archivgut der Rechtsvorgänger der Stadt, auf kommunale Eigenbetriebe und Beteiligungsgesellschaften sowie ihre Funktionsträger.

(4) Das Stadtarchiv kann aufgrund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen fremdes Archivgut übernehmen. Für fremdes Archivgut gilt diese Satzung mit der Maßgabe, dass besondere Vereinbarungen mit Eigentümern oder besondere Festlegungen in den letztwilligen Verfügungen unberührt bleiben und Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. Soweit den Betroffenen Schutzrechte gegenüber bisher speichernden Stellen zustehen, richten sich diese nunmehr gegen das Archiv

(5) Das Stadtarchiv fördert die Erforschung und Kenntnis der Stadtgeschichte. Zu diesem Zweck kann das Stadtarchiv mit anderen Kultur-, Bildungs- und Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten.

(6) Das Stadtarchiv kann fremde Archiveigentümer*innen bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts beraten und unterstützen, wenn daran ein kommunales Interesse besteht.

§ 2 Aussonderung und Bewertung von Unterlagen

(1) Die städtischen Stellen sind verpflichtet, alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, nach § 6 Abs. 1 bis 4 des Landesarchivgesetzes auszusondern und dem Stadtarchiv vollständig zur Übernahme anzubieten. Anzubieten sind auch Unterlagen, die:

a) besonderen Vorschriften über Geheimhaltung unterliegen,

b) personenbezogene Daten enthalten, deren Verarbeitung eingeschränkt ist oder nach einer Rechtsvorschrift gelöscht werden müssten oder könnten,

c) Schriftgut enthalten, das besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 1 enthält.

§ 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Gesetzliche Vorschriften über die Löschung oder Vernichtung unzulässig erhobener oder verarbeiteter Daten oder Unterlagen bleiben unberührt.

(2) Die städtischen Stellen dürfen Unterlagen nur vernichten oder Daten nur löschen, wenn das Stadtarchiv die Übernahme abgelehnt hat oder auf eine Anbietung verzichtet wird.

(3) Das Stadtarchiv entscheidet über die Archivwürdigkeit der ausgesonderten Unterlagen. Mit der Übernahme gehen die Unterlagen in die ausschließliche Verfügungsgewalt des Stadtarchivs über.

§ 3 Benutzungsberechtigung

(1) Alle Personen haben das Recht, das Archivgut nach Maßgabe dieser Satzung zu nutzen, soweit sich aus Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern des Archivguts nichts anderes ergibt.

(2) Als Benutzung gelten:

a) Beratung und Auskunft durch das Stadtarchiv,

b) Einsichtnahme in Archivgut sowie in die Findbücher und sonstigen archivischen Hilfsmittel.

§ 4 Erteilung der Benutzungserlaubnis

(1) Die Benutzungserlaubnis des Stadtarchivs wird auf schriftlichen Antrag erteilt. Im Benutzungsantrag sind der Name, der Vorname und die Anschrift des Benutzers, ggf. der Name und die Anschrift des Auftraggebers, der Zweck und der Gegenstand der Benutzung und die Art der Auswertung anzugeben. Die/der Antragsteller*in hat sich auf Verlangen über seine Person auszuweisen.

(2) Für jedes Benutzungsvorhaben ist ein gesonderter Benutzungsantrag zu stellen. Bei schriftlichen und fernmündlichen Anfragen kann das Stadtarchiv auf den Benutzungsantrag verzichten. Die/der Antragsteller*in muss dann von der Archivverwaltung auf seine Verpflichtungen nach dieser Archivsatzung hingewiesen werden und diese ggf. schriftlich anerkennen.

(3) Jede/r Antragsteller*in muss bei der Antragstellung eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass sie/er bei der Auswertung des Archivgutes die Rechte und die schutzwürdigen Interessen der Stadt und die schutzwürdigen Interessen sowie die bestehenden Urheber- und Persönlichkeitsrechte Dritter beachtet. Verstöße gegenüber den Berechtigten muss sie/er selbst vertreten. Die Stadt ist von Ansprüchen Dritter freizustellen.

(4) Die/der Benutzer*in hat sich schriftlich zur Beachtung dieser Archivsatzung zu verpflichten.

§ 5 Einschränkung oder Versagung der Benutzungserlaubnis

(1) Die Benutzungserlaubnis kann außer aus den Gründen des § 9 Abs. 2 bis 4 Landesarchivgesetz auch aus anderen wichtigen Gründen versagt oder eingeschränkt werden, insbesondere wenn:

a) Rechte Dritter oder die Interessen der Stadt Bad Oldesloe verletzt werden können,

b) die/der Antragssteller*in wiederholt und schwerwiegend gegen diese Satzung und ihre Nebenbestimmungen verstoßen hat,

c) der Zustand des Archivgutes seine Benutzung nicht zulässt,

d) Archivgut aus innerbetrieblichen Gründen nicht benutzbar ist,

e) Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern und Eigentümerinnen entgegenstehen.

(2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen (z. B. Auflagen, Bedingungen, Befristungen) versehen werden. Sie kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn:

a) Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen oder,

b) nachträgliche Gründe bekannt werden, die die Ablehnung der Benutzungserlaubnis gerechtfertigt hätten oder,

c) die/der Benutzer*in gegen diese Satzung verstößt oder ihr/ihm erteilte Auflagen nicht einhält,

d) die/der Benutzer*in Urheber- und Persönlichkeitsrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet,

e) die/der Benutzer*in die Entrichtung der Gebühren verweigert.

§ 6 Ort und Zeit der Benutzung, Verhalten im Benutzerraum

(1) Das Archivgut kann nur im Benutzerraum während der festgesetzten Öffnungszeiten oder während der mit der Archivverwaltung vereinbarten Zeit eingesehen werden.

(2) Das Betreten von Magazinen und sonstigen Aufbewahrungsräumen für Archivgut durch Benutzer*innen ist nicht zulässig.

(3) Die Benutzer*innen haben sich im Benutzerraum so zu verhalten, dass andere Personen weder behindert noch belästigt werden. Zum Schutz des Archivguts ist es insbesondere untersagt, im Benutzerraum zu rauchen, zu essen und zu trinken. Taschen, Mäntel und dergl. dürfen nicht in den Benutzerraum mitgenommen werden.

(4) Das eigenmächtige Entfernen des Archivguts aus den für die Benutzung vorgesehenen Räumen ist untersagt. Das Archivpersonal ist befugt, Kontrollen durchzuführen.

§ 7 Vorlage des Archivguts und der Findmittel

(1) Das Archivpersonal kann den Umfang des gleichzeitig vorzulegenden Archivguts beschränken; es kann sowohl die Bereithaltung als auch die Benutzung zeitlich beschränken.

(2) Das Archivgut, die Reproduktionen, die Find- und sonstigen Hilfsmittel sind sorgfältig zu behandeln und in gleicher Ordnung, im gleichen Zustand wie sie vorgelegt wurden nach Abschluss jeder Benutzung zurückzugeben. Es ist untersagt, Archivgut zu beschädigen oder zu verändern.

(3) Bemerkt die/der Benutzer*in Schäden am Archivgut oder Eingriffe in die Ordnung des Archivgutes, so hat sie/er dies unverzüglich der Archivverwaltung anzuzeigen.

(4) Der Abschluss jeder Archivbenutzung ist der Aufsicht zu melden.

(5) In Ausnahmefällen kann Archivgut im öffentlichen Interesse - insbesondere zu Ausstellungszwecken - ausgeliehen werden. Dabei sollen Vereinbarungen über die Sicherheit und Haftung beim Transport und während der Ausstellung des Archivguts abgeschlossen werden. Eine Ausleihe außerhalb von Archiv- und Ausstellungsräumen ist ausgeschlossen.

(6) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die Archivbibliothek und die Dokumentation.

§ 8 Reproduktionen, Kopien und Editionen

(1) Die Anfertigung von Reproduktionen und deren Veröffentlichung und Weitergabe sowie die Edition von Archivgut bedürfen der Genehmigung des Stadtarchivs. Die Reproduktionen dürfen nur für den freigegebenen Zweck und unter Angabe der Quelle verwendet werden.

(2) Reproduktionen und Fotokopien für die/den Benutzer*in werden nur im Hause des Stadtarchivs oder gegen Kostenübernahme durch den/die Benutzer*in im Auftrage des Stadtarchivs durchgeführt und nur, wenn der Erhaltungszustand der Archivunterlagen dies zulässt.

(3) Die Kosten für die Anfertigung von Reproduktionen und Fotokopien trägt die/der Benutzer*in gem. Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad Oldesloe.

(4) Die Herstellung von Reproduktionen des Archivgutes, das nicht im Eigentum des Archivs steht, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin.

(5) Von jeder Veröffentlichung einer Reproduktion ist dem Stadtarchiv ein Belegexemplar kostenlos und unaufgefordert zu überlassen.

§ 9 Auswertung des Archivguts, Belegexemplare

(1) Die/der Benutzer*in hat bei der Auswertung des Archivguts die Belegstellen anzugeben.

(2) Werden Arbeiten unter maßgeblicher Benutzung von Unterlagen des Archivs verfasst, so sind die Benutzer*innen verpflichtet, dem Stadtarchiv kostenlos und unaufgefordert ein Belegexemplar zu überlassen.

(3) Beruht die Arbeit nur z. T. auf Unterlagen des Archivs, so hat die/der Benutzer*in die Drucklegung mit den genauen bibliographischen Angaben anzuzeigen und kostenlos Kopien der entsprechenden Seiten zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird die Arbeit in einem elektronischen Netzwerk (z. B. Internet) veröffentlicht, so hat die/der Benutzer*in dem Stadtarchiv unaufgefordert die entsprechende Adresse mitzuteilen. Bei zugangsbeschränkten Angeboten ist dem Stadtarchiv kostenloser Zugriff zur Sicherung eines Belegexemplars in elektronischer Form zu gewähren.

§ 10 Haftung

(1) Die/der Benutzer*in haftet für die von ihr/ihm verursachten Verluste oder Beschädigungen des überlassenen Archivguts sowie für die sonst bei der Benutzung des Archivs verursachten Schäden. Dies gilt nicht, wenn sie/er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

(2) Die Stadt übernimmt keine Haftung für Schäden, die der/dem Benutzer/in bei der Einsicht in Archivgut an Gesundheit (z. B. durch Pilzbefall, Mikroben usw.) oder Kleidung (Verfärbungen usw.) entstehen.

(3) Die Stadt haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Vorlage von Archivgut und Reproduktionen, zurückzuführen sind. Dies gilt auch für bei der Archivverwaltung hinterlegte Gegenstände.

§ 11 Gebühren, Urheberrechte

Die Erhebung der Gebühren, Auslagen und der Kosten Dritter richtet sich nach der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Stadt Bad Oldesloe.

(1) Bei der Benutzung des Archivguts für wissenschaftliche und ortsgeschichtliche Zwecke kann das Stadtarchiv in begründeten Einzelfällen auf die Erhebung von Gebühren verzichten.

(2) Bei einer gewerbsmäßigen Nutzung und/oder Auswertung des im Eigentum des Stadtarchivs befindlichen Archivgutes sind die Bestimmungen des Urheberrechts zu beachten. Die Vereinbarung von entsprechenden Entgelten bleibt vorbehalten.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bad Oldesloe, den

Jörg Lembke
Bürgermeister

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57) sowie der §§ 1 Abs. 1 und 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 27), jeweils in ihrer zuletzt gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe vom 14.12.2020 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Gegenstand der Gebühr

(1 ) Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Stadt Bad Oldesloe in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihm im eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.

(2) Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.

§ 2 Gebührenfreie Leistungen und Gebührenermäßigung

(1) Gebührenfrei sind:

  1. mündliche Auskünfte,
  2. schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern,
  3. Leistungen, die von den im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Beamt*innen und Tarifbeschäftigten der eigenen Verwaltung beantragt werden und das Dienstverhältnis betreffen; das gilt für deren Hinterbliebene entsprechend,
  4. Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist,
  5. Leistungen, die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten als mittelbarem Veranlasser aufzuerlegen ist,
  6. erste Ausfertigung von Zeugnissen,
  7. Bescheinigungen über den Besuch von Ausbildungseinrichtungen, deren Träger oder Mitträger die Stadt ist,
  8. Bescheinigungen für Schülerfahrkarten und Schülerausweise,
  9. Gebührenentscheidungen,
  10. für Einwohner*innen der Stadt Bad Oldesloe amtliche Beglaubigungen von Zeugnissen und anderen Dokumenten gemäß § 91 Landesverwaltungsgesetz (LVwG), die für die Erlangung eines Ausbildungs-, Studien- oder Arbeitsplatzes zwingend eingereicht werden müssen.

(2) Auf Antrag kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung gewährt werden, wenn im Einzelfall ein Verwaltungshandeln im öffentlichen Interesse geschieht.

§ 3 Gebührenbefreiung

(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit:

a) die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,

b) Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechtes dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen,

c) Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.

(2) Die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die den in Abs. 1 Genannten nach ihren Satzungen oder ihren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und, soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.

(3) Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.

§ 4 Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil dieser Satzung ist. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.

(2) Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung

  1. der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für die Gebührenpflichtigen, und
  2. des Umfanges, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung

festzusetzen.

Im Anwendungsbereich der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.06, Amtsblatt L 376 vom 27.12.06) findet Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.

§ 5 Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen

(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.

(2) Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn

  1. ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist;
  2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder
  3. eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

Im Falle der Ziff. 1 kann Gebührenfreiheit gewährt werden, wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde.

(3) In den Fällen des Abs. 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich auf mind. 3 € errechnet.

(4) Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie darf höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt betragen.

§ 6 Gebührenpflichtige

Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist verpflichtet, wer die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder wer die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 7 Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 KAG mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 5 vollendet ist und wenn die Entscheidung, Genehmigung pp. ausgehändigt wird.

(4) Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden, es kann Sicherheit verlangt werden.

(5) Die Gebührenpflichtigen sollen möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.

§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Stadt Bad Oldesloe ist zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung und Verbuchung von Verwaltungsgebühren berechtigt, bei den Betroffenen gemäß Art. 6 Abs. 1 e) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. m. § 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) personenbezogene Daten zu erheben und zu speichern.

§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.06.2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 23.06.2015, außer Kraft.

Bad Oldesloe, 16.12.2020

Jörg Lembke
Bürgermeister

Gebührentabelle

Anlage zu § 4 der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
  1. Amtliche Beglaubigungen von Schriftstücken gem. § 91 LVwG, Ausstellen von Bescheinigungen, soweit nachstehend nicht besonderes aufgeführt je angefangene DIN A 4 Seite: 3,00 €
  2. Kopien schwarz-weiß je Seite
    DIN A 4: 0,50 €, DIN A 3: 0,80 €
    Kopien farbig je Seite
    DIN A 4: 1,00 €, DIN A 3: 1,60 €
  3. Erfordert die Erbringung der Leistungen nach den Ziff. 1 und 2 ein aufwändiges Heraussuchen bzw. Aussortieren aus archivierten Akten oder sonstigen Unterlagen, erhöhen sich die Gebühren zu den Ziff. 1 und 2 je angefangene Viertelstunde um 13,00 €
  4. Für schriftliche und digitale Auskünfte und sonstige Leistungen, soweit sie in dieser Gebührentabelle nicht besonders aufgeführt sind, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben; sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 13,00 €
  5. Für schriftliche Auskünfte und sonstige Leistungen, soweit sie in dieser Gebührentabelle nicht besonders aufgeführt sind, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben; sie beträgt für jede angefangene halbe Stunde 26,00 €
  6. Kopien von Plänen je nach Kosten der Herstellung/Vervielfältigung
  7. Prüfung gesetzlicher Vorkaufsrechte nach den §§ 24 ff. Baugesetzbuch 25,00 €
  8. Erteilung eines ablehnenden Widerspruchbescheides (Berechnung nach der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung festgesetzt worden ist); höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt bis ½ zzgl. Postgebühren für Zustellung und Nachnahme der Gebühr
  9. Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 6,00 €
  10. Feststellungen aus Abgabenkonten und -akten sowie aus Sachbüchern je angefangene halbe Stunde 26,00 €
  11. Ausschreibungsunterlagen je nach Kosten der Herstellung/Vervielfältigung
  12. Erteilung von Vorrangeinräumungen, Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen oder sonstigen Erklärungen für das Grundbuch 35,00 €
    Zweitausfertigungen dieser Erklärungen jeweils die Hälfte
  13. Bescheinigungen zu Beleihungszwecken für Kreditinstitute und Anliegerbescheinigungen zu sonstigen Zwecken 25,00 €
  14. Unbedenklichkeitsbescheinigungen Gewerbesteuer 9,00 €
  15. Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und Überlassung von Unterlagen zur Einsichtnahme oder Selbsterstellung von Abschriften, Auszügen etc. je angefangene halbe Stunde 5,00 €
  16. Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein/Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz (IZG-SH-KostenVO) vom 21.03.2007
    1. Auskünfte
    1.1 Erteilung mündlicher oder einfacher schriftlicher Auskünfte, ggf. auch mit Herausgabe von weniger als 10 Duplikaten: gebührenfrei
    1.2 Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft, ggf. auch mit Herausgabe von Duplikaten bis 250,00 €
    1.3 Erteilung einer schriftlichen Auskunft mit Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall außergewöhnlich aufwändige Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen erforderlich sind, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen bis 500,00 €
    2. Herausgabe
    2.1 Herausgabe von mindestens 10 Duplikaten bis 125,00 €
    2.2 Herausgabe von Duplikaten, bis 500,00 €
    wenn im Einzelfall außergewöhnlich aufwändige Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen erforderlich sind, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen
    3. Einsichtnahme vor Ort, ggf. auch mit Herausgabe von weniger als 10 Duplikaten gebührenfrei

    Auslagen werden zusätzlich erhoben
    Auslagen
    1. Herstellung von Duplikaten
    1.1 je DIN A 4-Kopie oder Ausdruck
    1.1.1 schwarz-weiß: 0,10 €
    1.1.2 farbig: 0,25 €
    1.2 je DIN A 3-Kopie oder Ausdruck
    1.2.1 schwarz-weiß: 0,15 €
    1.2.2 farbig: 0,50 €
    Abweichend von § 10 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein ist die Anfertigung von Kopien oder Ausdrucken erst ab dem zehnten Exemplar als Auslage zu erstatten.
    1.3 Reproduktion von verfilmten Akten, je Seite 0,25 €
    1.4 Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien in voller Höhe
    2. Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung in voller Höhe

    Anmerkung zu Tarifstelle 16:
    1. Soweit im Falle eines Informationsbegehrens mehrere gebührenpflichtige Tatbestände entstanden sind, dürfen Gebühren einen Betrag von insgesamt 500 Euro nicht übersteigen.
    2. Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten ist.

  17. Gebühren für Leistungen nach dem Bestattungsgesetz (BestattG)
    1. Kosten der „Ersatzvornahme“ gem. § 13 Abs. 2 BestattG: 50,00 € bis 300,00 €
    2. Verlängerung der Bestattungsfrist für die Überführung in den Leichenraum nach § 10 Abs. 1 BestattG: 30,00 €
    3. Ausstellung Leichenpass nach § 11 Abs. 5 BestattG: 20,00 €
    4. Verlängerung bzw. Verkürzung der Bestattungsfrist bei Erdbestattungen nach § 16 Abs. 1 und § 10 BestattG: 30,00 €
    5. Bestimmung Bestattungsfrist bei Leichenöffnung/Obduktion nach § 16 Abs. 2 BestattG: 15,00 €
    6. Verlängerung bzw. Verkürzung der Bestattungsfrist bei Feuerbestattungen nach § 16 Abs. 3 und § 10 BestattG: 30,00 €
    7. private Bestattungsplätze nach § 20 Abs. 4 BestattG: 300,00 € bis 500,00 €
    8. Ausgrabung/Umbettung nach § 25 Abs. 1 BestattG: 50,00 €

  18. Gebühren für Leistungen des Stadtarchivs
    1. Fotokopien (falls konservatorisch vertretbar) ausschließlich durch Archivmitarbeiter*innen, DIN A 4: 0,50 €, DIN A 3: 0,80 €
    2. Reproduktionen aus der Fotodokumentation
    Grundgebühr pro Bild: 3,00 € (plus zusätzliche Kosten des beauftragten Fotolabors)
    3. Veröffentlichungen eines Fotos aus der Fotodokumentation pro veröffentlichtes Bild pro Veröffentlichung für wissenschaftliche und private Zwecke: 15,00 €, für gewerbliche Zwecke: 50,00 €
    4. Recherche, Nachforschungen, Anfertigungen von Transskriptionen oder Abschriften, Lesehilfe durch Archivmitarbeiter*innen pro angefangene ½ Stunde: 26,00 €

Die Benutzung des Lesesaales bleibt gebührenfrei. Die Beratung der Archivbenutzer*innen ist ebenfalls gebührenfrei.

Welche Gebühren fallen an?

Über die Erhebung von Gebühren entscheiden die Archivträger. Setzen Sie sich diesbezüglich mit dem jeweiligen Archiv in Verbindung.

Rechtsgrundlage

Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivgutes in Schleswig-Holstein (Landesarchivgesetz - LArchG).

Was sollte ich noch wissen?

Nähere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten der Schleswig-Holsteinischen Archive.