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Willkommen liebe Bürgerinnen und Bürger!

Die Stadt Bad Oldesloe ist eine Stadt mit Herz, in der man schnell Anschluss findet. Neben einer abwechslungsreichen Naturlandschaft sind es vor allem die Kultur, Bildung sowie die vielen Freizeitangebote, die wenige Wünsche übrig lassen. Zahlreiche Vereine bringen die Einwohner in Kontakt und sorgen das ganze Jahr über für Leben in der Stadt. Insbesondere zeichnet sich die Stadt durch ein starkes ehrenamtliches Engagement vieler Bürgerinnen und Bürger aus. Sie sind ein unverzichtbarer Bestandteil des Stadtlebens und machen die Stadt lebendig und lebenswert.

Betriebs- und Entgeltordnung für die Parkhäuser der Stadt Bad Oldesloe zum 01.01.2023

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe hat am 23.05.2022 folgende Betriebs- und Entgeltordnung für die Parkhäuser der Stadt Bad Oldesloe erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

Die Stadt Bad Oldesloe führt

1. das Parkhaus Schultwiete auf dem Grundstück Königstraße 9 in Bad Oldesloe Zu der Anlage gehören Parkplätze und Nebenräume auf fünf Ebenen sowie die Zu- und Abfahrt.

2. das Parkhaus Lübecker Straße auf dem Grundstück Lübecker Straße 21 a in Bad Oldesloe. Zu der Anlage gehören Parkplätze und Nebenräume auf drei Ebenen sowie zwei Zu- und Abfahrten.

3. die Parkgarage Pferdemarkt auf dem Grundstück Pferdemarkt 15–17 in Bad Oldesloe. Zu der Anlage gehört eine Ebene mit 80 Stellplätzen.

als privatrechtlichen Betrieb.

§ 2 Benutzung der Parkhäuser

(1) Die Einwohner und Besucher der Stadt Bad Oldesloe sind nach näherer Bestimmung dieser Betriebsordnung berechtigt, Fahrzeuge in der Anlage

1. nach § 1 Nr. 1 bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t und mit einer Höhe von höchstens 1,90 m in der Anlage abzustellen;

2. nach § 1 Nr. 2 bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,5 t, einer Höhe von höchstens 2,0 m und einer Breite von maximal 2,0 m in der Anlage abzustellen;

3. nach § 1 Nr. 3 bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t, mit einer Höhe von höchstens 1,95 m und einer Breite von maximal 2,0 m in der Anlage abzustellen

(2) In den Parkhäusern gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Das Parken ist nur auf den nicht als Mietparkplatz gekennzeichneten Parkplätzen erlaubt.

(3) Bei besonderen Anlässen kann die Stadtverwaltung die Öffentlichkeit von der Benutzung der Parkhäuser oder einzelner Parkflächen ausschließen. Hierauf wird grundsätzlich an der Zufahrt in geeigneter Weise hingewiesen.

(4) Den Anordnungen der Mitarbeiter der Stadtverwaltung ist Folge zu leisten.

§ 3 Verhalten im Parkhaus

(1) Wegen der Brandgefahr ist verboten:

a. das Rauchen sowie die Benutzung von offenem Licht und Feuer,
b. die Aufbewahrung sowie das Umfüllen, Auffüllen oder Ablassen von Kraftstoff, Öl und sonstigen brennbaren Stoffen,
c. die Aufbewahrung leerer Kraftstoff- und Ölbehälter,
d. die Aufbewahrung von Putzwolle oder Putzlappen,
e. das Abstellen von Fahrzeugen, die wegen Undichtigkeit Brennstoff oder Öl verlieren.

(2) Die Benutzung elektrischer Geräte und Maschinen (z. B. Heizgeräte und Bohrmaschinen), insbesondere das Aufladen von Batterien ist nicht gestattet.

(3) Die Fahrzeuge dürfen in den Einstellräumen nicht gewaschen werden. Die Vornahme von Reparaturen ist weder in den Einstellräumen noch in den übrigen Gebäudeteilen gestattet.

(4) Es darf nur in Schrittgeschwindigkeit ein- und ausgefahren werden. Jeglicher Aufenthalt ist zu vermeiden. Ausfahrten und Durchfahrten müssen unbedingt freigehalten werden.

(5) Die Motoren der Fahrzeuge sind nur beim Ein- und Ausfahren laufenzulassen. Bei kaltem Wetter dürfen sie nicht länger warmlaufen, als es zum Start erforderlich ist. Ausprobieren und Laufenlassen mit hoher Tourenzahl ist in jedem Fall verboten.

§ 4 Entgelte und Parkzeit

(1) Die Stadt Bad Oldesloe erhebt für die Benutzung der in § 1 genannten Parkhäuser ein Entgelt. Der Zahlungspflicht unterliegen Halter und Fahrer der in der Anlage abgestellten Fahrzeuge, und zwar auch dann, wenn die Fahrzeuge unberechtigterweise auf einer zum Parken nicht vorgesehenen Fläche abgestellt worden sind.

(2) Das Entgelt für die Parkzeit beträgt

1. 1,00 €/je angefangene Stunde. Die Höchstparkdauer wird auf 12 Stunden begrenzt. Es besteht die Möglichkeit, Einzelparkscheine im 30-Minuten-Takt für 0,50 € zu erwerben. Das Mindestentgelt beträgt 0,50 €. 

2. 3,50 €/Tageskarte (gültig am Tag der Ausstellung) 

3. 15,00/Wochenkarte (gültig am Tag der Ausstellung zuzüglich sechs Folgetage) 

4. 40,00 €/Monatskarte (gültig am Tag der Ausstellung zuzüglich 29 Folgetage) 

5. 400,00 €/Jahreskarte (gültig für ein festgelegtes Kalenderjahr) 

6. Soweit elektronische Parkmanagementsysteme betrieben werden, kann für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an diesem Verfahren das Zeitintervall für die Gebührenerhebung auf Minutenschritte festgelegt werden. In diesem Fall beträgt die Gebühr je angefangene Minute 1/60 des sich nach Absatz 2 Nr.1 ergebenen Betrages. Das sich aus der gesamten Parkdauer ergebende Entgelt ist auf volle Cent-Beträge abzurunden. 

7. In den Entgelten nach Absatz 2 ist die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe bereits enthalten. 

(3) Für eine Dauer von 15 Minuten kann ein kostenloser Parkschein an allen städtischen Parkscheinautomaten bezogen werden. 

(4) Die Entgelte werden über einen Parkscheinautomaten, erhoben. Die Jahreskarten können bei der Stadtverwaltung Bad Oldesloe erworben werden. Der Parkschein bzw. die Parkkarte muss während des Parkens von außen gut lesbar hinter die Windschutzscheibe gelegt werden. 

(5) Eine Entgeltpflicht besteht in der Zeit von Montag bis Freitag jeweils von 8 Uhr bis 18 Uhr, an Samstagen von 8 Uhr bis 14 Uhr. Außerhalb der kostenpflichtigen Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen können die Parkhäuser unentgeltlich benutzt werden. 

(6) Verstöße gegen die Betriebs- und Entgeltordnung werden durch Verwarngelder nach dem geltenden Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für die Straßenverkehrsordnung geahndet.

§ 5 Entfernung unberechtigt abgestellter Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge, die die Benutzung des Parkhauses behindern oder unberechtigt eingestellt worden sind, können auf Kosten des Halters entfernt werden.

(2) Benutzern, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Betriebs- und Entgeltsordnung verstoßen haben, kann zeitweilig oder dauernd die Benutzung des Parkhauses untersagt werden.

§ 6 Haftung der Benutzer

Benutzer, die Einrichtungen des Parkhauses beschädigen, werden hierfür haftbar gemacht.

§ 7 Haftung der Stadt Bad Oldesloe

(1) Ist das Parkhaus durch Fremdeinwirkung oder durch höhere Gewalt nicht betriebsbereit, so erwächst daraus kein Anspruch auf Entgeltermäßigung oder auf Schadenersatz.

(2) Für durch Dritte verursachte Schäden übernimmt die Stadt Bad Oldesloe keine Haftung.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Betrieb- und Entgeltordnung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betrieb- und Entgeltsordnung vom 27.06.1989 in der Fassung der 6. Änderung vom 01.11.2019 außer Kraft.

 Bad Oldesloe, den 21.07.2022

Jörg Lembke
Bürgermeister

Originalfassung

31.08.2022