Seiteninhalt

Willkommen liebe Bürgerinnen und Bürger!

Die Stadt Bad Oldesloe ist eine Stadt mit Herz, in der man schnell Anschluss findet. Neben einer abwechslungsreichen Naturlandschaft sind es vor allem die Kultur, Bildung sowie die vielen Freizeitangebote, die wenige Wünsche übrig lassen. Zahlreiche Vereine bringen die Einwohner in Kontakt und sorgen das ganze Jahr über für Leben in der Stadt. Insbesondere zeichnet sich die Stadt durch ein starkes ehrenamtliches Engagement vieler Bürgerinnen und Bürger aus. Sie sind ein unverzichtbarer Bestandteil des Stadtlebens und machen die Stadt lebendig und lebenswert.

680.1 Stadtverordnung über Parkgebühren in Bad Oldesloe

Aufgrund des § 6 a Abs. 6 und Abs. 7 Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) sowie des § 1 der Landesverordnung über Parkgebühren vom 12.04.1990 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 264), jeweils in ihrer zuletzt gültigen Fassung, wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Soweit das Parken auf Verkehrsflächen der Stadt Bad Oldesloe kostenpflichtig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebührenverordnung erhoben. Die Gebührenpflicht wird auf Montag bis Freitag jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Samstag von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr festgesetzt. Außerhalb der kostenpflichtigen Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen besteht keine Kostenpflicht.

§ 2 Gebührentarife

(1) Die Verkehrsflächen, die mittels Parkscheinautomaten bewirtschaftet werden, werden in vier Tarifzonen eingeteilt.

a) Für das Parken in der Tarifzone 1 (rot) beträgt die Gebühr 1,50 € je angefangene Stunde. Die Höchstparkdauer wird auf 3 Stunden begrenzt. Es besteht die Möglichkeit, Einzelparkscheine im 20-Minuten-Takt für 0,50 € zu erwerben. Die Mindestgebühr beträgt 0,50 €. Eine Übersicht der zur Tarifzone 1 (rot) gehörenden Parkplätze ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Parkgebührenvorordnung.

b) Für das Parken in der Tarifzone 2 (gelb) beträgt die Gebühr 1,50 € je angefangene Stunde. Die Höchstparkdauer wird auf 3 Stunden begrenzt. Es besteht die Möglichkeit, Einzelparkscheine im 20-Minuten-Takt für 0,50 € zu erwerben. Die Mindestgebühr beträgt 0,50 €. Eine Übersicht der zur Tarifzone 2 (gelb) gehörenden Straßen ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Parkgebührenvorordnung.

c) Für das Parken in der Tarifzone 3 (blau) beträgt die Gebühr 1,00 € je angefangene Stunde. Die Höchstparkdauer wird auf 6 Stunden begrenzt. Es besteht die Möglichkeit, Einzelparkscheine im 30-Minuten-Takt für 0,50 € zu erwerben. Die Mindestgebühr beträgt 0,50 €. Eine Übersicht der zur Tarifzone 2 (blau) gehörenden Straßen und Parkplätze ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Parkgebührenvorordnung.

d) Für das Parken in der Tarifzone 4 (grün) beträgt die Gebühr 1,00 € je angefangene Stunde. Die Höchstparkdauer wird auf 12 Stunden begrenzt. Es besteht die Möglichkeit, Einzelparkscheine im 30-Minuten-Takt für 0,50 € zu erwerben. Die Mindestgebühr beträgt 0,50 €. Zusätzlich zu den Einzelparkscheinen werden Dauerparkberechtigungen in Form von Tages-, Wochen-, Monats- und Jahreskarten angeboten. Die Gebühren werden wie folgt festgesetzt:

  • Tageskarte: 3,50 €
  • Wochenkarte: 15,00 €
  • Monatskarte: 40,00 €
  • Jahreskarte: 400,00 €

Tages-, Wochen-, und Monatskarten können ausschließlich an den zur Tarifzone 3 (grün) gehörenden Parkscheinautomaten erworben werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Gebühren im Bereich von Parkuhren auf 1,00 € je Stunde festgesetzt. Die Höchstparkdauer beträgt zwei Stunden.

(3) Für eine Dauer von 15 Minuten kann ein kostenloser Parkschein an allen städtischen Parkscheinautomaten bezogen werden.

(4) Soweit in den Tarifzonen 1 (rot) bis 4 (grün) elektronische Parkmanagementsysteme betrieben werden, kann für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an diesem Verfahren das Zeitintervall für die Gebührenerhebung auf Minutenschritte festgelegt werden. In diesem Fall beträgt die Gebühr je angefangene Minute 1/60 des sich nach Absatz 1 ergebenen Betrages. Die sich aus der gesamten Parkdauer ergebende Gebühr ist auf volle Cent-Beträge abzurunden.

(5) Abweichend der Absätze 1 und 2 können für Handwerksbetriebe und Dienstleistungsunternehmen separate Parkberechtigungen ausgestellt werden, sofern eine Notwendigkeit zur Nutzung des Fahrzeuges in unmittelbarer Nähe besteht. Die Gebühren werden auf 5,00 € pro Tag und Fahrzeug festgesetzt.

(6) Sollte die Nutzung der in Absatz 1,2 und 5 genannten Parkplätze umsatzsteuerpflichtig sein, ist diese in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in den in Absatz 1,2 und 5 genannten Gebühren bereits enthalten.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Stadtverordnung über Parkgebühren in Bad Oldesloe vom 20.06.2001 in der Fassung der 7. Änderung vom 01.11.2019 außer Kraft.

Jörg Lembke
Bürgermeister

Anlage 1 zur Stadtverordnung über Parkgebühren in Bad Oldesloe

Die Tarifzone 1 (Rot) umfasst den Parkraum der nachfolgend aufgeführten Straßen und Plätze:

- Parkplatz Hagenstraße
- Parkplatz Trave in der Lübecker Straße
Die Höchstparkdauer wird auf 3 Stunden begrenzt.

Die Tarifzone 2 (Gelb) umfasst den Parkraum der nachfolgend aufgeführten Straßen und Plätze:

- Käthe-Kollwitz-Straße
- Mommsenstraße (zwischen Reimer-Hansen-Str. und Käthe-Kollwitz-Str.)
- Hagenstraße
Die Höchstparkdauer wird auf 3 Stunden begrenzt.

Die Tarifzone 3 (Blau) umfasst den Parkraum der nachfolgend aufgeführten Straßen und Plätze:

- Bahnhofstraße
- Bangertstraße
- Berliner Ring
- Brunnenstraße
- Hamburger Straße
- Kathrine-Faust-Straße
- Kirchberg
- Königstraße
- Kurparkallee
- Lübecker Straße
- Reimer-Hansen-Straße
- Schützenstraße
- Wolkenweher Weg
Die Höchstparkdauer wird auf 6 Stunden begrenzt.

Die Tarifzone 3 (Grün) umfasst die Parkplätze der nachfolgend aufgeführten Standorte:

- Parkplatz Bürgerpark
- Parkplatz Stormarnhalle
Die Höchstparkdauer wird auf 12 Stunden begrenzt. Zusätzlich sollen Tages-, Wochen-, Monatskarten am Parkscheinautomaten angeboten werden. Jahreskarten können direkt bei der Stadt Bad Oldesloe erworben werden