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Willkommen liebe Bürgerinnen und Bürger!

Die Stadt Bad Oldesloe ist eine Stadt mit Herz, in der man schnell Anschluss findet. Neben einer abwechslungsreichen Naturlandschaft sind es vor allem die Kultur, Bildung sowie die vielen Freizeitangebote, die wenige Wünsche übrig lassen. Zahlreiche Vereine bringen die Einwohner in Kontakt und sorgen das ganze Jahr über für Leben in der Stadt. Insbesondere zeichnet sich die Stadt durch ein starkes ehrenamtliches Engagement vieler Bürgerinnen und Bürger aus. Sie sind ein unverzichtbarer Bestandteil des Stadtlebens und machen die Stadt lebendig und lebenswert.

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan (F-Plan) ist der vorbereitende Bauleitplan und wird für das gesamte Stadtgebiet von Bad Oldesloe aufgestellt. Laut § 5 Baugesetzbuch (BauGB) stellt er „die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen“ dar. Das heißt, aus den Darstellungen im Flächennutzungsplan lässt sich ablesen, welche Flächennutzungen in welchen Gebieten Bad Oldesloes für die Zukunft beabsichtigt sind. Vielfach bestehen diese Nutzungen bereits.

Da der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan die Planung für das gesamte Stadtgebiet nur in den Grundzügen aufzeigt, lässt er Spielraum für die aus ihm zu entwickelnden verbindlichen Bauleitpläne, die Bebauungspläne. Der Flächennutzungsplan ist nur für Behörden und Träger öffentlicher Belange verbindlich, aus ihm lassen sich noch keine Bauansprüche begründen.

Der Flächennutzungsplan wird von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Er besteht aus der Planzeichnung im Maßstab 1:10.000 mit einem Ausschnitt für die Innenstadt im Maßstab 1:5.000. Dem Flächennutzungsplan beigefügt ist der Erläuterungsbericht, der nach neuerer Gesetzgebung auch Begründung genannt wird. Der Erläuterungsbericht (Begründung) besteht aus einer textlichen Erläuterung der in der Planzeichnung dargestellten städtebaulichen Ziele.

Der Flächennutzungsplan zeigt, welche Nutzungen in welchen Bereichen der Stadt Bad Oldesloe für die Zukunft angestrebt werden, so zum Beispiel:

  • Flächen, die zur Bebauung vorgesehen sind, insbesondere Wohnbauflächen, gemischte und gewerbliche Bauflächen,
  • Sonderbauflächen, zum Beispiel für den Einzelhandel,
  • Flächen und Standorte mit Gemeinbedarfseinrichtungen sowie Versorgungsanlagen,
  • überörtliche Verkehrsflächen und -verbindungen,
  • Grünflächen, landwirtschaftliche Flächen, naturbestimmte Flächen, Wald- und Wasserflächen, Sportflächen und Dauerkleingärten.

Viele dieser Nutzungen sind bereits vorhanden. Regelungen aufgrund anderer Gesetze werden nachrichtlich gekennzeichnet.

In den Flächennutzungsplan fließen die Ziele der Stadtentwicklung und der übergeordneten Raumordnung ein. Durch die Raumordnung werden zum Beispiel das System der zentralen Orte und die Siedlungsachsen, auf denen sich die siedlungsmäßige und wirtschaftliche Entwicklung im Wesentlichen vollziehen soll, vorgegeben. Auf einer der vom Oberzentrum Hamburg ausgehenden Siedlungsachsen stellt die Stadt Bad Oldesloe als Mittelzentrum den äußeren Siedlungsschwerpunkt dar. Das Mittelzentrum Bad Oldesloe hat als verbindlich vorgegebenes raumordnerisches Ziel auch für die Umlandgemeinden bestimmte Infrastruktur und Versorgungseinrichtungen bereitzustellen sowie als Schwerpunkt der Siedlungsentwicklung ausreichend Gewerbe- und Wohnbauflächen auszuweisen.

Der Landschaftsplan ergänzt den Flächennutzungsplan und ist ein ökologischer und freiraumplanerischer Beitrag für die Stadtentwicklung. Seine Betonung liegt auf den landschaftlichen Qualitäten.

Der aktuelle Flächennutzungsplan wurde 2006 neu aufgestellt und wird seitdem fortgeschrieben. Der Flächennutzungsplan wird förmlich geändert oder einfach berichtigt, wenn es aufgrund neuer Zielvorstellungen der Stadtentwicklung erforderlich wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn aufzustellende Bebauungspläne nicht den Zielen des Flächennutzungsplans entsprechen.

Bebauungspläne müssen aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden bzw. dessen grundsätzlichen Aussagen entsprechen. Daher werden örtlich begrenzte Änderungen des Flächennutzungsplans meistens parallel zu Bebauungsplanverfahren durchgeführt.

Für Bebauungspläne der Innenentwicklung, die den in § 13 a des Baugesetzbuchs genannten Kriterien entsprechen, wird kein Flächennutzungsplanänderungsverfahren durchgeführt. Nach dem Satzungsbeschluss für einen solchen Bebauungsplan wird der Flächennutzungsplan berichtigt, indem er in den Grenzen dieses Bebauungsplans entsprechende neue Darstellungen erhält. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit findet nur für den Bebauungsplan statt, dabei wird über die Berichtigung informiert.

Der Verfahrensablauf zur Änderung des Flächennutzungsplans ist gesetzlich festgelegt und entspricht im Prinzip den Verfahrensschritten zur Aufstellung von Bebauungsplänen. Die Flächennutzungsplanänderungen werden meistens parallel zu Aufstellungen von Bebauungsplänen durchgeführt.

Die durch das Baugesetzbuch vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung ist zweistufig angelegt.

Frühzeitige Bürgerbeteiligung: Innerhalb der frühzeitigen Beteiligung (§ 3 Absatz 1 des Baugesetzbuchs) werden die Bürgerinnen und Bürger auf der Basis eines oder mehrerer Vorentwürfe informiert und aufgerufen, sich zu der Planung zu äußern. Soweit verfügbar werden in dieser Phase auch schon die vermuteten Umweltauswirkungen der Planung sowie der geplante Untersuchungsumfang im Rahmen der Umweltprüfung offengelegt. Die gesammelten Äußerungen (Stellungnahmen) stellen eine wichtige Säule bei der Diskussion um Planungsinhalte dar und dienen der Politik und der Verwaltung zur Fortentwicklung der Planung. Die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sind primär an den Planverfasser gerichtet und sind nicht als anfechtbarer Verwaltungsakt zu verstehen. Die aus den Stellungnahmen gewonnenen Erkenntnisse lassen den Vorentwurf bzw. die Vorentwürfe zu einem bereits konkret entwickelten Entwurf reifen, der noch einmal öffentlich auszulegen ist.

Öffentliche Auslegung: Die Dauer der öffentlichen Auslegung beträgt einen Monat bzw. mindestens 30 Tage. Während dieser Zeit können Stellungnahmen abgegeben werden (§ 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs). Planentwürfe werden im Foyer des Stadthauses ausgehängt und unter „Aktuelle Beteiligungsverfahren“; ins Internet eingestellt.

Stellungnahmen können schriftlich oder zur Niederschrift im Stadthaus abgegeben werden:

Stadtentwicklung

Bauen und Umwelt – Fachbereich IV

Markt 5
23843 Bad Oldesloe

Der aktuelle Flächennutzungsplan wurde 2006 durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Er wird bei Bedarf fortgeschrieben. Dem Flächennutzungsplan beigefügt ist der Erläuterungsbericht, der nach neuerer Gesetzgebung auch Begründung genannt wird. Der Flächennutzungsplan besteht aus der Planzeichnung im Maßstab 1:10.000 mit einem Ausschnitt für die Innenstadt im Maßstab 1:5.000. Der Erläuterungsbericht (Begründung) besteht aus einer 79-seitigen textlichen Erläuterung der in der Planzeichnung dargestellten städtebaulichen Ziele.

Zurzeit gibt es keine laufenden Änderungen.

Der F-Plan und/oder die F-Planänderungen können entweder Online oder im Stadthaus, Markt Nr. 5, Zimmernummer 9.01 bis 9.06 eingesehen und gegen eine Gebühr erworben werden.

Die Bauleitplanung ist das wichtiges Instrument der Stadtentwicklung und der Stadtgestaltung. Geregelt durch den ersten Teil des Baugesetzbuches (BauGB) basiert die Bauleitplanung auf zwei Planungsstufen:

  1. die vorbereitende Bauleitplanung, dargestellt im Flächennutzungsplan (F-Plan) und
  2. die verbindliche Bauleitplanung, festgesetzt in Bebauungsplänen (B-Plan).

Während der Flächennutzungsplan nur behördenverbindliche Darstellungen über die Grundzüge der Bodennutzung enthält, regeln die Festsetzungen der Bebauungspläne die bauliche und sonstige Nutzung von Grund und Boden detailliert und allgemeinverbindlich. Die Bebauungspläne bestimmen somit wesentliche bauplanungsrechtliche Voraussetzungen, unter denen die Bauaufsichtsbehörden für Bauvorhaben Baugenehmigungen erteilen.

Für die Aufstellung der Bauleitpläne sind die Gemeinden in kommunaler Selbstverwaltung zuständig.

Die Bauleitplanverfahren folgen einem gesetzlich geregelten Ablauf. Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeit werden im Verfahren beteiligt und zur Stellungnahme aufgefordert. Beteiligungen werden amtlich bekannt gemacht.

Aktuelle Beteiligungsverfahren

Kein Ergebnis gefunden.

1. Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit

Um die abgegebenen Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren zu bearbeiten, müssen auch die darin enthaltenen personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet werden.

2. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Datenerhebung

Stadtentwicklung

Bauen und Umwelt – Fachbereich IV

Markt 5
23843 Bad Oldesloe

3. Kontaktdaten des örtlichen Datenschutzbeauftragten

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Kreis Stormarn

Mommsenstraße 13
23843 Bad Oldesloe

4. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
  1. Zwecke der Verarbeitung
    Ihre Daten werden erhoben zum Zwecke der Durchführung des Bauleitplanverfahrens, insbesondere zur Wahrnehmung der Pflicht der Stadt, im Rahmen der Planungshoheit eine geordnete städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu sichern. Im Rahmen dieser Verfahren sind das Planerfordernis und die Auswirkungen der Planung zu ermitteln und die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dazu erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange erforderlich ist.
    Die Erhebung erfolgt unter anderem durch Untersuchungen der Kommunalverwaltung oder im Auftrag der Kommunalverwaltung durch Dritte, durch eingehende Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange.
    Da die abschließende Beschlussfassung über den Umgang mit den Stellungnahmen (Abwägungsentscheidung) nach der Gemeindeordnung SH zu den vorbehaltenen Aufgaben der Gemeindevertretung gehört, werden die personenbezogenen Daten, die für die Gewichtung und Abwägung der Belange erforderlich sind, ggf. den zuständigen kommunalpolitischen Gremien (z. B. Gemeindevertretung, Ausschüsse, Ortsbeirat) vorgelegt. Die in den Stellungnahmen enthaltenen Adressdaten werden im Rahmen der Veröffentlichung von Beschlussunterlagen anonymisiert und mit einer Kennziffer versehen. Die Verarbeitung von Adressdaten ist erforderlich, um der Pflicht zur Mitteilung des Abwägungsergebnisses nachzukommen. Die Gewährleistung eines Rechtsschutzes im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung erfordert die dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten.
  2. Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
    Ihre Daten werden auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DGSVO in Verbindung mit § 3 Landesdatenschutzgesetz SH verarbeitet.
5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:

  • ggf. die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung/des Wirtschafts- und Planungsausschusses im Rahmen der Bauleitplanung,
  • ggf. die höhere Verwaltungsbehörde nach BauGB zur Prüfung des Bauleitplans auf Rechtsmängel,
  • ggf. das zuständige Gericht zur Überprüfung der Wirksamkeit von Bauleitplänen oder Satzungen,
  • ggf. Dritte, denen zur Beschleunigung die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten übertragen wurde.
6. Dauer und Speicherung der personenbezogenen Daten

Ihre Daten werden nach der Erhebung bei der Gemeinde solange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen erforderlich ist. Im Rahmen eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens kann der Bauleitplan auch nach Ablauf der Fristen für eine gerichtliche Überprüfung (z. B. Normenkontrolle) inzident überprüft werden. Eine dauerhafte Speicherung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Daten in der betreffenden Verfahrensakte ist daher solange erforderlich, wie der Bauleitplan rechtswirksam ist.

7. Betroffenenrechte

Nach der DSGVO stehen Ihnen folgende Rechte zu:

  1. Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Artikel 15 DSGVO).
  2. Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Artikel 16 DSGVO).
  3. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Artikel 17,18 und 21 DSGVO).
  4. Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Artikel 20 DSGVO).

Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

8. Beschwerderecht

Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden. Wenn Sie sich an die Landesbeauftragte für den Datenschutz wenden möchten, können Sie sie wie folgt kontaktieren:

ULD – Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein

Holstenstraße 98
Postanschrift: Postfach 7116, 24171 Kiel
24103 Kiel

Weitere Informationen können Sie dem Internetauftritt der Landesbeauftragten entnehmen.