Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 für das Gebiet südlich der Straße Düpenau und östlich der Straße Teichkoppel
Präambel
Der Wirtschafts- und Planungsausschuss der Stadt Bad Oldesloe hat in seiner Sitzung am 09.03.2020 den Beschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 gefasst. Zur Sicherung dieser Planung wird aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I 2004, S. 2414), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 20.05.2020 (BGBl. I 2020, S. 1041) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. 2018, S. 6) nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 25.05.2020 folgende Satzung über eine Veränderungssperre erlassen:
§ 1 Zu sichernde Planung
Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich der sich in Aufstellung befindlichen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 im Sinne der §§ 8 ff. BauGB wird eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
(1) Der räumliche Geltungsbereich der Satzung über die Veränderungssperre ist in der nachstehend abgedruckten Plankarte durch Umrandung mit einer schwarzen unterbrochenen Linie gekennzeichnet und umfasst die Flurstücke 130 teilw., 142, 149, 151, 158, 159, 160, 161 teilw., Flur 5, Gemarkung Rethwischfeld.
(2) Die Plankarte ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3 Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre, Ausnahmen
(1) Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer
(1) Diese Satzung über die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Sie tritt nach § 17 BauGB außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§ 2) die Änderung des Bebauungsplanes in Kraft tritt, sonst nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrem Inkrafttreten; diese Frist kann um ein Jahr und wenn besondere Umstände es erfordern, um bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängert werden.
(3) Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
(4) Zusätzlich wurde die Satzung ins Internet unter der Adresse/Link www.badoldesloe.de eingestellt.
Bad Oldesloe, 18. Juni 2020
Stadt Bad Oldesloe
Der Bürgermeister
Siegel
gez. Lembke