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700.2 Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung von Abgaben für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung)

Lesefassung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung von Abgaben für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung (Beitrags- und Gebühren-satzung) vom 19.10.2016, in Kraft getreten am 01.01.2017 einschließlich:

  1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung von Abgaben für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 25.10.2017, in Kraft getreten am 01.0.12018
  2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung von Abgaben für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 05.12.2018, in Kraft getreten am 01.0.12019
  3. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung von Abgaben für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 04.12.2019, in Kraft getreten am 01.01.2020
  4. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung von Abgaben für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 24.11.2020, in Kraft getreten am 01.01.2021
  5. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung von Abgaben für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 24.11.2021, in Kraft getreten am 01.01.2022
  6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung von Abgaben für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 05.12.2022, in Kraft getreten am 01.01.2023

Stand der Lesefassung: 1/2023

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57), des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1–7, § 8 Abs. 1–7 und 9, § 9 und § 9 a des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 27), des § 1 Abs. 1 und § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AG-AbwAG) in der Fassung vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. 2019 S. 425), des § 17 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 29. September 2009, des § 17 der Niederschlagswasserbeseitigungssatzung vom 29. September 2009, jeweils in ihrer zuletzt gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 21. November 2022 folgende Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht

I. Abschnitt

§ 1 Allgemeines

II. Abschnitt – Abwasserbeitrag

§ 2 Grundsatz
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
§ 4 Beitragsmaßstab
§ 5 Beitragssatz
§ 6 Beitragspflichtige
§ 7 Entstehung der Beitragspflicht
§ 8 Vorauszahlungen
§ 9 Veranlagung, Fälligkeit
§ 10 Ablösung

III. Abschnitt – Erstattung der Kosten zusätzlicher Grundstücksanschlüsse

§ 11 Entstehung des Erstattungsanspruchs

IV. Abschnitt –Benutzungsgebühren Abwasser

§ 12 Grundsatz
§ 13 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
§ 14 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
§ 15 Gebührensatz
§ 16 Gebührenpflichtige
§ 17 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
§ 18 Erhebungszeitraum
§ 19 Veranlagung und Fälligkeit

V. Abschnitt – Verwaltungsgebühren Abwasser

§ 20 Gegenstand der Verwaltungsgebühren
§ 21 Gebührenfreie Leistungen und Gebührenermäßigung
§ 22 Verwaltungsgebührenbefreiung
§ 23 Höhe der Verwaltungsgebühren
§ 24 Verwaltungsgebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen
§ 25 Verwaltungsgebührenpflichtige
§ 26 Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht und Fälligkeit

VI. Abschnitt –Abwasserabgabe – Niederschlagswasser

§ 27 Abwälzung der Abwasserabgabe – Niederschlagswasser

VII. Abschnitt – Schlussbestimmungen

§ 28 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflichten
§ 29 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Inkrafttreten

I. Abschnitt

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadt Bad Oldesloe betreibt die Abwasserbeseitigung im Rahmen von von Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen einerseits sowie Anlagen und Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung von Schmutzwasser andererseits (öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen) nach Maßgabe der Satzungen über die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeseitigungssatzung) und über die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigung (Niederschlagswasserbeseitigungssatzung) vom 29. September 2009 als jeweils einheitliche öffentliche Einrichtungen zur
a) zentralen Schmutzwasserbeseitigung,
b) dezentralen Schmutzwasserbeseitigung,
c) zentralen Niederschlagswasserbeseitigung.

(2) Bestandteil der zentralen Schmutzwasserbeseitigung sind als selbstständige Teileinrichtungen die „Schmutzwasserkanalisation“ und das „Klärwerk“.

(3) Die Stadt erhebt nach Maßgabe dieser Satzung
a) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage einschließlich der Kosten für die Grundstücksanschlüsse (Abwasserbeiträge) oder Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Teileinrichtungen der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage (Teilabwasserbeiträge),
b) Kostenerstattungen für zusätzliche Grundstücksanschlüsse,
c) Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen und dezentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen (Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigungsgebühren),
d) Abgaben zur Deckung der für das Einleiten von Niederschlagswasser in ein Gewässer zu entrichtenden Abwasserabgabe,
e) Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten der Stadt Bad Oldesloe.

(4) Grundstücksanschluss im Sinne dieser Satzung ist der Anschlusskanal von dem Straßenkanal (Sammler) bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks, ohne Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück. Bei Hinterliegergrundstücken endet der Grundstücksanschluss an der Grenze des trennenden bzw. vermittelnden Grundstücks.

II. Abschnitt – Abwasserbeitrag

§ 2 Grundsatz

(1) Die Stadt erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Abwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung sowie den Ausbau und Umbau der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen mit Ausnahme der zentralen Niederschlagswasserbeseitigung Abwasser-beiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme erwachsenden Vorteile.
Ferner erhebt die Stadt nach dieser Maßgabe für die selbstständigen Teileinrichtungen der zentralen Schmutzwasserbeseitigung einen Abwasserteilbeitrag zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Teileinrichtung erwachsenden Vorteile.

(2) Der Abwasserbeitrag deckt auch die Kosten für einen Grundstücksanschluss gemäß § 1 Absatz 4.

§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können und für die
a) eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen,
b) eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Stadt zur Bebauung oder gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung anstehen.

(2) Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.

§ 4 Beitragsmaßstab

(1) Der Abwasserbeitrag und der Teilabwasserbeitrag werden für die Schmutzwasserbeseitigung aufgrund der nach der Zahl der Vollgeschosse gewichteten Grundstücksfläche (Vollgeschossmaßstab) erhoben. Der Beitrag errechnet sich durch die Vervielfältigung der nach den Bestimmungen über den Beitragsmaßstab (Absätze 2 und 3) berechneten und gewichteten Grundstücksfläche mit dem betreffenden Beitragssatz nach § 5.

(2) Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:

  1. Soweit Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB), einer Satzung nach § 34 Absatz 4 BauGB oder in einem Gebiet liegen, für das ein Bebauungsplanentwurf die Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang berücksichtigt.
  2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Absatz 6 BauGB (Außenbereichssatzung), wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang berücksichtigt.
    Als Fläche in diesem Sinne gilt die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m (Tiefenbegrenzungsregelung). Bei Grundstücken, die aufgrund der Umgebungsbebauung im jenseits der Tiefenbegrenzung gelegenen Teil selbstständig baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbar sind, wird eine Tiefe von 100 m zugrunde gelegt.
    Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungsregelung hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Eine übergreifende Nutzung wird nur berücksichtigt, wenn die bauliche Anlage oder die Nutzung nicht schon von einer anderen Tiefenbegrenzungsregelung erfasst ist oder es sich um einen einheitlichen Baukörper handelt. Als Bebauung im Sinne der vorstehenden Regelung gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten wie z. B. Gartenhäuser, Schuppen, Ställe für die Geflügelhaltung für den Eigenverbrauch und dgl., anders aber Garagen.
    Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz ohne Rücksicht darauf, ob darin eine Leitung verlegt ist. Der Abstand wird
    a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen,
    b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen,
    c) bei Grundstücken, die so an einen Platz, einem Wendehammer oder in einer Lage zur Straße oder dem Weg liegen, dass eine Linie nach Buchst. a) oder b) nicht ermittelt werden kann, als Kreisbogen um den Mittelpunkt des Platzes gebildet,
    d) bei Grundstücken, die nicht an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der nächsten zugewandten Grundstücksseite aus gemessen.
  3. Für bebaute, angeschlossene Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche die mit baulichen Anlagen, die angeschlossen oder anschließbar sind, überbaute Fläche vervielfältigt mit 5. Der angeschlossene, unbebaute und gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzte Teil von Grundstücken im Außenbereich wird zusätzlich berücksichtigt. Höchstens wird die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt.
    Die nach Satz 1 ermittelte Fläche wird den baulichen Anlagen derart zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der baulichen Anlagen verlaufen (Umgriffsfläche); bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung und soweit Flächen nach Satz 2 dabei überdeckt würden, erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf den anderen Seiten. Sätze 1 bis 4 gelten für unbebaute Grundstücke im Außenbereich, die anschließbar sind, weil sie früher bebaut waren und nach § 35 BauGB wieder bebaubar sind, entsprechend. Als mit baulichen Anlagen überbaute Fläche gilt die Fläche, die früher auf dem Grundstück überbaut war.
  4. Für Campingplätze und Freibäder wird die volle Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für Dauerkleingärten, Sportplätze, Festplätze und Grundstücke mit ähnlichen Nutzungen wird die Grundstücksfläche nur mit 75 v. H. angesetzt. Für Friedhöfe, auch wenn sie mit einer Kirche bebaut sind, gilt Ziffer 3 Satz 1.

(3) Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche

  1. vervielfacht mit:
    a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss
    b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen
    c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen
    d) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen
    e) 1,8 bei einer Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen
    f) 1,9 bei einer Bebaubarkeit mit sechs Vollgeschossen
    g) 2,0 bei einer Bebaubarkeit mit sieben Vollgeschossen und mehr.
  2. Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanentwurf, der die Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt, erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
    a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, gilt die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse.
    b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse.
    c) Ist nur die zulässige Höhe von baulichen Anlagen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,3 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden.
    Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn die höchstzulässige Höhe der baulichen Anlagen überschritten wird.
  3. Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Höhe der baulichen Anlagen nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse
    a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse;
    b) bei unbebauten oder bebaubaren Grundstücken als zulässige Zahl der Vollgeschosse unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Zahl der Vollgeschosse.
  4. Bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, gelten Garagengeschosse als Vollgeschosse; mindestens wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.
  5. Bei Kirchen und Friedhofskapellen wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.
  6. Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können oder werden, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt. Das gilt für Campingplätze und Freibäder entsprechend, es sei denn, aus der Bebauungsmöglichkeit oder Bebauung ergibt sich eine höhere Zahl der Vollgeschosse, die dann zugrunde gelegt wird.
  7. Bei Grundstücken, bei denen die Bebauung auf Grund ihrer Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat oder die nur in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Art genutzt werden können, insbesondere Dauerkleingärten, Festplätze und Sportplätze, wird anstelle eines Faktors nach Ziffer 1 die anrechenbare Grundstücksfläche mit dem Faktor 0,25 gewichtet.
  8. Vollgeschosse im Sinne der vorstehenden Regelungen sind nur Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung. Ergibt sich aufgrund alter Bausubstanz, dass kein Geschoss die Voraussetzungen der Landesbauordnung für ein Vollgeschoss erfüllt, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.

§ 5 Beitragssatz

(1) Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage beträgt 3,99 €/m².

(2) Der Beitragssatz für die Herstellung der Teileinrichtungen der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage beträgt für die „Schmutzwasserkanalisation“ 2,66 €/m², für das „Klärwerk“ 1,33 €/m².

§ 6 Beitragspflichtige

Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigte oder Berechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 7 Entstehung der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage vor dem Grundstück einschließlich der Fertigstellung des ersten Grundstücksanschlusses bei Anliegergrundstücken bis zum zu entwässernden Grundstück, bei Hinterliegergrundstücken bis zur Grenze des trennenden oder vermittelnden Grundstücks mit der Straße, in der die Leitung verlegt ist. Soweit ein Beitragsanspruch nach Satz 1 noch nicht entstanden ist, entsteht er spätestens mit dem tatsächlichen Anschluss.

(2) Im Falle des § 3 Absatz 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung nach der Schmutzwasserbeseitigungssatzung.

§ 8 Vorauszahlungen

Auf Beiträge können bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird. § 6 gilt entsprechend.

§ 9 Veranlagung, Fälligkeit

Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Bei der Erhebung von Vorauszahlungen können längere Fristen bestimmt werden.

§ 10 Ablösung

Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen dem Beitragspflichtigen und der Stadt Bad Oldesloe in Höhe des voraussichtlich entstehenden Anspruches abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die Bestimmungen dieser Satzung.

III. Abschnitt – Erstattung der Kosten zusätzlicher Grundstücksanschlüsse

§ 11 Entstehung des Erstattungsanspruchs

Stellt die Stadt Bad Oldesloe auf Antrag des Grundstückseigentümers einen weiteren Grundstücksanschluss oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbstständigte Teilfläche einen eigenen Grundstücksanschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage her (zusätzliche Grundstücksanschlüsse), so sind der Stadt Bad Oldesloe die Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätzlicher Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses. § 6 und § 9 Satz 1 gelten entsprechend.

IV. Abschnitt – Benutzungsgebühren Abwasser

§ 12 Grundsatz

Für die Inanspruchnahme der zentralen und dezentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen und für die nach § 9 Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe werden Abwassergebühren erhoben als

  1. Schmutzwassergebühr A für die Grundstücke, die an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind oder in diese über private Schmutzwasserbeseitigungsanlagen entwässern,
  2. Schmutzwassergebühr B für die Grundstücke, von denen das Schmutzwasser aus Grundstücksabwasseranlagen abgeholt wird,
  3. Niederschlagswassergebühr für die Grundstücke, die an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind oder in diese über private Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen entwässern.

§ 13 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung

(1) Die Schmutzwassergebühr A wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die im Erhebungszeitraum in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Schmutzwasser, kaufmännisch gerundet.

(2) Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten
a) die dem Grundstück aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
b) die dem Grundstück aus privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge sowie die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge (z. B. aus Regenwassernutzungsanlagen),
c) die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung,
d) die von nicht überdachten befestigten Flächen eingeleitete Niederschlagswassermenge (z. B. von Waschplätzen, Tankstellen etc.). Bei der Gebührenberechnung werden hier jährlich 0,7 m³ Schmutzwasser pro m² nicht überdachte befestigte Fläche angesetzt (auf volle m³ kaufmännisch gerundet).

(3) Die Berechnung des Wasserverbrauchs erfolgt bei der Wasserversorgung nach § 13 Absatz 2 Buchstabe a) auf der Grundlage der Angaben des öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens.

(4) Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Schmutzwassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des vorhergehenden Erhebungszeitraums und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. Lässt der Gebührenpflichtige bei privaten Wasserversorgungsanlagen keinen Wasserzähler einbauen, ist die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführte Wassermenge zu schätzen. Geschätzt wird auch, wenn die Ablesung des Wasserzählers nicht ermöglicht wird.

(5) Die Wassermenge nach Absatz 2 Buchstabe b) und c) hat der Gebührenpflichtige der Stadt für den abgelaufenen Erhebungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb des folgenden Monats schriftlich anzuzeigen, sofern das nach Absatz 3 zuständige Unternehmen diese nicht abliest. Sie sind durch Wasserzähler/Abwassermesseinrichtungen nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen lassen muss. Die Wasserzähler/Abwassermesseinrichtungen müssen fest installiert sein und den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen.
Wenn die Stadt auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.

(6) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Von dem Abzug sind ausgeschlossen:
a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
b) die durch mobile Zähler gemessene Wassermenge.
Der Antrag ist nach Ablauf des Erhebungszeitraumes innerhalb von zwei Monaten bei der Stadt einzureichen. Für den Nachweis gilt Absatz 5 Sätze 2 bis 5 sinngemäß. Die Stadt kann nach Anhörung des Antragstellers zum Nachweis der eingeleiteten oder abzusetzenden Schmutzwassermenge auf dessen Kosten Gutachten von vereidigten Sachverständigen anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.

(7) Ist der Einbau von Wasserzählern wegen der baulichen Gegebenheiten oder aus sonstigen Gründen nicht zumutbar, wird bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung die Wassermenge um 12 m³/Jahr für jede Großvieheinheit bezogen auf den statistischen Umrechnungsschlüssel abgesetzt; der Gebührenberechnung wird mindestens eine Abwassermenge von 45 m³/Jahr je Person zugrunde gelegt. Maßgebend für die Berechnung ist die in dem Jahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl und die durchschnittlich mit Wasser zu versorgende Personenzahl.

(8) Die Schmutzwassergebühr B wird nach der Menge des aus der Grundstücksabwasseranlage abgefahrenen Schmutzwassers bemessen. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Schmutzwasser.

§ 14 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung

(1) Die Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr wird sowohl nach der überbauten als auch der befestigten (z. B. Betondecken, bituminöse oder wassergebundene Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge) Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt.

(2) Der Gebührenpflichtige hat der Stadt auf deren Aufforderung binnen eines Monats den Umfang der überbauten und befestigten Fläche schriftlich mitzuteilen. Änderungen des Umfangs der überbauten und befestigten Grundstücksfläche hat der Gebührenpflichtige der Stadt auch ohne Aufforderung innerhalb eines Monats nach Fertigstellung schriftlich mitzuteilen.

(3) Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 2 nicht fristgemäß nach, so kann die Stadt den Umfang der überbauten und befestigten Fläche schätzen.

(4) Ist auf dem Grundstück eine Einrichtung (Regenwassernutzungsanlage) vorhanden, die Niederschlagswasser auffängt und über eine der Größe der Anlage entsprechende häusliche Nutzung (z. B. WC, Waschmaschine) der öffentlichen Schmutzwasseranlage zuführt, reduziert sich der Umfang der überbauten und befestigten Fläche, von der das Niederschlagswasser in diese Einrichtung abgeleitet wird, im Verhältnis um 100 m² je m³ Nutzvolumen des Auffangbehälters. Daraus resultierende negative Berechnungsgrundlagen finden keine Berücksichtigung.

(5) Abweichend von Absatz 1 werden überbaute und befestigte Grundstücksflächen, die über private Regenauffangbecken in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage entwässern, in Abhängigkeit von der Versickerungs- und Verdunstungsmenge dieser Einrichtung reduziert bemessen.

(6) Abweichend von Abs. 1 werden wasserdurchlässige Grundstücksflächen ohne oder mit unbedeutender Wasserableitung nicht, begrünte Dächer, welche Niederschlagswasser binden und verdunsten, mit 30 % ihrer Fläche bemessen.

(7) Die Berechnungseinheit ist 1 m², kaufmännisch gerundet.

§ 15 Gebührensatz

(1) Bei der Schmutzwasserbeseitigung beträgt
a) die Schmutzwassergebühr A je m³ Schmutzwasser 2,77 €.
b) die Schmutzwassergebühr B je m³ Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben 29,22 € und aus Kleinkläranlagen 41,65 €.

(2) Bei der Niederschlagswasserbeseitigung beträgt die Niederschlagswassergebühr 0,63 € je m² der gemäß § 14 ermittelten privaten Grundstücksfläche.

§ 16 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.

(2) Zum Gebührenschuldner kann abweichend von Absatz 1 ein Berechtigter aufgrund eines Schuldverhältnisses oder dinglichen Rechts zur Nutzung von Wohnungen, Räumen oder sonstigen Teilen von Grundstücken oder Erbbaurechten, für die eigene geeichte Wasserzähler vorhanden sind, bestimmt werden.

(3) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 28) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.

§ 17 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht
a) für die Schmutzwassergebühr A, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist und/oder der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage von dem Grundstück Schmutzwasser zugeführt wird,
b) für die Schmutzwassergebühr B mit der Inbetriebnahme der Grundstücksabwasseranlage,
c) für die Niederschlagswassergebühr, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist und/oder der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage von dem Grundstück Niederschlagswasser zugeführt wird.

(2) Die Gebührenpflicht erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet bzw. die Grundstücksabwasseranlage außer Betrieb genommen und dieses der Stadt schriftlich mitgeteilt wird.

§ 18 Erhebungszeitraum

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 13 Absatz 2 bis 5) und die Ableseperiode nicht mit dem Erhebungszeitraum übereinstimmt, ist der Wasserverbrauch dem Erhebungszeitraum entsprechend dem anteiligen Verbrauch je Tag aus den verschiedenen Ableseperioden zuzuordnen.

§ 19 Veranlagung und Fälligkeit

(1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr sind Abschlagszahlungen in der Regel jeweils zum Anfang eines jeden Monats zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt. Die durch bisherigen Bescheid festgesetzten Teilbeträge sind zu den angegebenen Zeitpunkten so lange zu zahlen, bis der neue Bescheid erteilt ist.

(2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres,
a) so wird der Abschlagszahlung der Schmutzwassergebühr A eine von der Stadt geschätzte Schmutzwassermenge zugrunde gelegt, die dem nach Personen bemessenen durchschnittlichen Wasserverbrauch entspricht. Die Personenzahl hat der Gebührenpflichtige der Stadt auf deren Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Stadt den Verbrauch schätzen,
b) so wird der Abschlagszahlung der Schmutzwassergebühr B bei Kleinkläranlagen diejenige Schmutzwassermenge zugrunde gelegt, die dem Volumen der Grundstücksabwasseranlage entspricht bzw. bei Sammelgruben diejenige Schmutzwassermenge, die dem nach Personen bemessenen durchschnittlichen Wasserverbrauch entspricht,
c) so wird bei der Abschlagszahlung der Niederschlagswassergebühr von den Grundstücksverhältnissen bei Entstehen der Gebührenpflicht ausgegangen.

(3) Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und 14 Tage nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das Gleiche gilt für die Erhebung der Abschlagszahlungen. Die Gebühr und die Abschlagszahlung können zusammen mit anderen Geldleistungen angefordert werden.

V. Abschnitt – Verwaltungsgebühren Abwasser

§ 20 Gegenstand der Verwaltungsgebühren

(1) Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Stadt Bad Oldesloe in Selbstverwaltungsangelegenheiten (öffentliche Abwasserentsorgung), die von dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihm im eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung zu entrichten.

(2) Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn Sie nicht nach § 5 Absatz 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.

§ 21 Gebührenfreie Leistungen und Gebührenermäßigung

(1) Gebührenfrei sind:

  1. mündliche Auskünfte,
  2. schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern,
  3. Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist,
  4. Leistungen, die die Stadt in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten als mittelbarem Veranlasser aufzuerlegen ist,
  5. Gebührenentscheidungen.

(2) Auf Antrag kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung gewährt werden, wenn im Einzelfall ein Verwaltungshandeln im öffentlichen Interesse geschieht.

§ 22 Verwaltungsgebührenbefreiung

(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit:
a) die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,
b) Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.
c) Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.

(2) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die den in Absatz 1 Genannten nach ihren Satzungen oder ihren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen. Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Leistungen nach der Tarifstelle 9 der Anlage zu § 23.

(3) Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.

§ 23 Höhe der Verwaltungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die als wesentlicher Bestandteil dieser Satzung in diese einbezogen ist. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.

(2) Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung

  1. der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für den Gebührenpflichtigen und
  2. des Umfangs, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung

festzusetzen.
Im Anwendungsbereich der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/ EG vom 12.12.2006, Amtsblatt L 376 vom 27.12.2006) findet Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.

§ 24 Verwaltungsgebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen

(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.

(2) Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn

  1. ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist,
  2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder
  3. eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

Im Falle der Ziffer 1 kann Gebührenfreiheit gewährt werden, wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich auf mindestens 3 € errechnet.

(4) Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide wird nur erhoben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie beträgt höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt.

§ 25 Verwaltungsgebührenpflichtige

Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder der die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 26 Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht und Fälligkeit

(1) Die Verwaltungsgebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht in den Fällen des § 5 Absatzes 5 Nummer 5 Halbsatz 2 und Nummer 7 Halbsatz 2 KAG mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 24 vollendet ist und die Entscheidung getroffen bzw. die Genehmigung pp. ausgehändigt wird.

(4) Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden, es kann Sicherheit verlangt werden.

(5) Der Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.

VI. Abschnitt – Abwasserabgabe – Niederschlagswasser

§ 27 Abwälzung der Abwasserabgabe – Niederschlagswasser

(1) Zur Deckung der Abwasserabgabe für Niederschlagswasser, das von befestigten Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet wird, erhebt die Stadt Bad Oldesloe eine Abgabe.

(2) Absatz 1 gilt nicht bei
a) erlaubnisfreien Einleitungen im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauches,
b) entsprechender Einhaltung der für die Kanalisation und die Behandlung des Niederschlagswassers in Betracht kommenden Regeln der Technik und Einhaltung der Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheides.

(3) Die Abgabe wird nach der Zahl der Schadeinheiten des Niederschlagswassers bemessen, welche 12 vom Hundert der Zahl der angeschlossenen Einwohner beträgt. Die Zahl der angeschlossenen Einwohner kann geschätzt werden.
Wird das Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen eingeleitet, sind der Berechnung 18 Schadeinheiten je voller Hektar zugrunde zu legen, wenn die befestigten gewerblichen Flächen größer als 3 Hektar sind.

(4) Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit 35,79 € im Jahr.

(5) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(6) Abgabenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Abgaben. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
Beim Wechsel des Abgabepflichtigen geht die Abgabepflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Abgabenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 28) versäumt, so haftet er für die Abgaben, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.

(7) Die Abwasserabgabe wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

VII. Abschnitt – Schlussbestimmungen

§ 28 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflichten

Die Abgabenpflichtigen haben der Stadt jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Stadt sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z. B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Stadt schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
Beauftragte der Stadt dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.

§ 29 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten durch die Stadt zulässig.
Folgende zum Teil personenbezogene oder -beziehbare Daten werden bei der betroffenen Person oder bei Dritten erhoben:
a) Name, Vorname(n), Anschrift des Eigentümers/der Eigentümer
b) Name und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten
c) Name und Anschrift des/der Erbbauberechtigten
d) für mögliche Erstattungen die Bankverbindungen von a) bis c)
e) Grundstücksgröße
f) Bezeichnung im Grundbuch (Flurstücksnummer, Flur, Rahmenkarte, Bestandsblattnummer)
g) Anzahl der zulässigen Vollgeschosse
h) Wohnungs- und Teileigentumsanteil
i) Lage des Grundstücks nach straßenmäßiger Zuordnung
j) die überbaute und befestigte Grundstücksfläche
k) Wasserverbrauch bzw. Abwasseranfall

Soweit zur Veranlagung zu Abgaben dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, können personenbezogene bzw. -beziehbare Daten aus folgenden Quellen verarbeitet werden:

  1. Meldedateien der Meldebehörden
  2. Grundsteuerdatei des Steueramtes
  3. Grundbuch des zuständigen Amtsgerichtes
  4. Unterlagen aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts
  5. Unterlagen der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde
  6. Liegenschaftskataster des zuständigen Katasteramtes
  7. Verbrauchsdaten der zuständigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen
  8. Gewerberegisterdateien der Stadt Bad Oldesloe sowie der Gemeinden Grabau und Pölitz
  9. Kanalkataster der Stadt Bad Oldesloe.

Die unter (1) a) bis k) aufgeführten sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Veranlagung und Festsetzung von Beiträgen und Gebühren angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten dürfen die Stadt Bad Oldesloe oder von ihr beauftragte Dritte nur zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben als Abwasserbeseitigungspflichtige im Rahmen der Abgabenerhebung verarbeiten.

(2) Die Stadt Bad Oldesloe ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
Die Betroffenen haben, bezogen auf die Verarbeitung der sie betreffenden, personenbezogenen Daten, das Recht auf Auskunft (Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)), das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) sowie das Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO); letzteres jedoch nur, sofern nicht ein zwingendes öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht. Bezüglich der Information der Betroffenen über die Ihnen zustehenden Recht sowie deren Wahrnehmung gilt Art. 12 DSGVO.
Zudem besteht ein Beschwerderecht nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO.

(3) Die Stadt Bad Oldesloe als Verantwortliche im Sinner des Artikels 4 Nummer 7 DSGVO für die Verarbeitung der in (1) genannten personenbezogenen bzw. -beziehbaren Daten hat ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 DSGVO nachzukommen und darüber in geeigneter Form aktuelle Nachweise zu führen (Artikel 5 Absatz 2 DSGVO).

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach §§ 13 Absatz 5, 14 Abs. 2 und 28 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Kommunalabgabengesetzes.

§ 31 Inkrafttreten

- s. Satzung und Änderungssatzung gemäß Seite 1

Hiermit wird diese Satzung ausgefertigt.

Bad Oldesloe, den 19. Oktober 2016

(Siegel)

(Lembke)
Bürgermeister

Gebührentabelle für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Anlage zu § 23 der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung von Abgaben für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung vom 19. Oktober 2016

  1. Auszüge aus Akten, Zweitausfertigungen eines Vertrages, eines Abgabenbescheides oder einer anderen schriftlichen Erklärung, soweit nachstehend nicht besonders aufgeführt, je angefangene DIN A4 Seite 3,00 €
  2. Fotokopien je Seite DIN A4, schwarz-weiß 0,50 €; DIN A4, farbig 1,00 €; DIN A3, schwarz-weiß 0,80 €; DIN A3, farbig 1,60 €
  3. Für schriftliche und digitale Auskünfte und sonstige Leistungen, soweit sie in dieser Gebührentabelle nicht besonders aufgeführt sind, wird die Gebühr nach Zeitaufwand erhoben; sie beträgt für jede angefangene halbe Stunde 24,50 €
  4. Druckstücke von Satzungen, Plänen, Vordrucken usw. je nach den Kosten der Herstellung bzw. Vervielfältigung
  5. Entwässerungsgenehmigungen für
    a) einfache Bauvorhaben, wie u. a. Garagen, Anbauten, Carportanlagen, Wintergärten 25,00 € bis 100,00 €
    b) Ein- bzw. Mehrfamilienhäuser 100,00 € bis 200,00 €
    c) Gewerbebetriebe 100,00 € bis 500,00 €
    Die Höhe der Entwässerungsgenehmigungsgebühr wird je nach Aufwand und der wirtschaftlichen Bedeutung für den Antragsteller bemessen.
  6. Genehmigungen, Erlaubnisse, und Ausnahmebewilligungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist 5,00 € bis 150,00 €
  7. Erteilung eines ablehnenden Widerspruchsbescheides (Berechnung nach der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung festgesetzt worden ist); höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt zuzüglich Postgebühren für Zustellung und Nachnahme bis 1/2 der Gebühr
  8. Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und Überlassung von Unterlagen zur Einsichtnahme oder Selbsterstellung von Abschriften, Auszügen etc. je angefangene halbe Stunde 5,00 €
  9. Arbeiten an Entwässerungsanlagen
    a) für den Einsatz eines/einer Beschäftigten je Stunde 44,80 €
    b) für den Einsatz eines Kanalreinigungsfahrzeuges einschließlich Bedienung je Stunde 136,00 €
  10. Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein/Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz (IZG-SH-KostenVO) vom 21.03.2007
    10.1 Auskünfte
    10.1.1 Erteilung mündlicher oder einfacher schriftlicher Auskünfte, ggf. auch mit Herausgabe von weniger als 10 Duplikaten gebührenfrei
    10.1.2 Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft, ggf. auch mit Herausgabe von Duplikaten bis 250,00 €
    10.1.3 Erteilung einer schriftlichen Auskunft mit Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall außergewöhnlich aufwändige Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen erforderlich sind, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen bis 500,00 €
    10.2. Herausgabe
    10.2.1 Herausgabe von mindestens 10 Duplikaten bis 125,00 €
    10.2.2 Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall außergewöhnlich aufwändige Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen erforderlich sind, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen bis 500,00 €
    10.3 Einsichtnahme vor Ort, ggf. auch mit Herausgabe von weniger als 10 Duplikaten gebührenfrei Auslagen werden zusätzlich erhoben.
    10.4 Auslagen
    10.4.1. Herstellung von Duplikaten
    10.4.1.1 je DIN A4-Kopie oder Ausdruck
    10.4.1.1.1 schwarz-weiß 0,10 €
    10.4.1.1.2 farbig 0,25 €
    10.4.1.2 je DIN A3-Kopie oder Ausdruck
    10.4.1.2.1 schwarz-weiß 0,15 €
    10.4.1.2.2 farbig 0,50 €
    Abweichend von § 10 Absatz 1 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein ist die Anfertigung von Kopien oder Ausdrucken erst ab dem zehnten Exemplar als Auslage zu erstatten.
    10.4.1.3 Reproduktion von verfilmten Akten, je Seite 0,25 €
    10.4.1.4 Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien in voller Höhe
    10.4.2 Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung in voller Höhe

Anmerkung zu Tarifstelle 10:

  1. Soweit im Falle eines Informationsbegehrens mehrere gebührenpflichtige Tatbestände entstanden sind, dürfen Gebühren einen Betrag von insgesamt 500,00 € nicht übersteigen.
  2. Von der Erhebung der Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten ist.