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700.3 Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Abwälzung der Abwasserabgabe auf Kleineinleiter

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), der §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AG-AbwAG) in der Fassung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S 503); der §§ 11 und 13 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 21.11.2005 folgende Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Gegenstand der Abgabe
§ 2 Abgabemaßstab und Abgabesatz
§ 3 Veranlagungszeitraum, Beginn und Beendigung der Abgabepflicht
§ 4 Abgabeschuldner
§ 5 Heranziehung und Fälligkeit
§ 6 Pflichten des Abgabepflichtigen
§ 7 Datenverarbeitung
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Inkrafttreten

§ 1 Allgemeines

(1) Zur Deckung der von der Stadt nach § 1 Absatz 1 AG-AbwAG zu entrichtenden Abwasserabgabe für Einleiter, die weniger als 8 m³ je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser von ihrem Grundstück unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (Kleineinleitungen), erhebt die Stadt Bad Oldesloe eine Abgabe. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlichrechtlichen Sinne.

(2) Eine Einleitung liegt nicht vor, soweit das Schmutzwasser rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden rechtmäßig aufgebracht wird.

(3) Die Einleitung ist abgabefrei, wenn das Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik in einer mindestens zweistufigen mechanisch-biologischen Behandlung gereinigt wird und die ordnungsgemäße Schlammbehandlung sichergestellt ist.

§ 2 Abgabemaßstab und Abgabesatz

(1) Die Abgabe wird nach der Zahl der Einwohner der am 31.03. des Veranlagungsjahres auf dem Grundstück mit Hauptwohnung behördlich gemeldeten Einwohner berechnet.

(2) Ist die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu ermitteln, ist die Stadt berechtigt, diese zu schätzen.

(3) Die Abgabe beträgt je Einwohner und Jahr 17,80 €.

§ 3 Veranlagungszeitraum, Beginn und Beendigung der Abgabepflicht

(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Abgabepflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, das auf den Beginn der Einleitung folgt.

(3) Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Stadt schriftlich mitgeteilt wird.

§ 4 Abgabeschuldner

Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers abgabepflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Abgaben. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.

§ 5 Heranziehung und Fälligkeit

(1) Die Heranziehung zur Abgabe erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.

(2) Die Abgabe ist jeweils am 01. Februar für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Kann bis zum 10. Dezember für das laufende Jahr kein Abgabebescheid erlassen werden, wird eine Vorauszahlung bis zu Höhe des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages oder des zu erwartenden Jahresbetrages festgesetzt; Satz 1 gilt entsprechend.

§ 6 Pflichten des Abgabepflichtigen

Der Abgabepflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabeansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Zutritt zum Grundstück zu gewähren.

§ 7 Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten gem. § 13 Landesdatenschutzgesetz durch die Stadt zulässig:
Daten werden erhoben über
a) Name, Vorname(n), Anschrift des Eigentümers/ der Eigentümer
b) Name und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten
c) Name und Anschrift des / der Erbbauberechtigten
d) für mögliche Erstattungen die Bankverbindungen von a) bis c)
e) Bezeichnung im Grundbuch (Flurstücksnummer, Flur, Rahmenkarte, Bestandsblattnummer)
f) Wohnungs- und Teileigentumsanteil
g) Lage des Grundstücks nach straßenmäßiger Zuordnung
h) Anzahl der Einwohner auf dem Grundstück
i) Art der Grundstücksentwässerungsanlage Durch Mitteilung oder Übermittlung auch weiterer vorhandener personenbezogener Daten, soweit zur Veranlagung zu Abgaben dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, von

  1. Meldedateien der Meldebehörden
  2. Grundsteuerdatei des Steueramtes
  3. Grundbuch des Amtsgerichtes
  4. Unterlagen aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts
  5. Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Bad Oldesloe
  6. Liegenschaftskataster des Katasteramtes
  7. Verbrauchsdaten der Vereinigte Stadtwerke GmbH
  8. Gewerberegisterdateien der Stadt Bad Oldesloe
  9. Kanalkataster der Stadt Bad Oldesloe.

Die Stadt darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden oder sonstigen Dritten übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

(2) Die Stadt ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (§17 Landesdatenschutzgesetz) ist die Weitergabe der Daten an Auftragnehmer keine Übermittlung an Dritte. Die datenverarbeitende Stelle bleibt verantwortlich.

(3) Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

(4) Soweit die Stadt die Beseitigung des Schmutzwassers in Grundstückskläranlagen als öffentliche Einrichtung selbst betreibt, ist sie berechtigt, die in diesem Zusammenhang angefallenen und anfallenden Daten und Mengenangaben für Zwecke der Abgabeerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

(5) Soweit sich die Stadt bei der Beseitigung des in Grundstückskläranlagen gesammelten Schmutzwassers eines Dritten bedient, ist die Stadt berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgabe nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Mengenangaben von diesem Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder den nötigen Zutritt zum Grundstück nicht gewährt (§ 6).

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.
Hiermit wird diese Satzung ausgefertigt.

Bad Oldesloe, den 06.12.2005

(Siegel)

Tassilo von Bary
Bürgermeister