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Service

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Express-Reisepass beantragen

Nr. 99085001012002

Mit einem Reisepass können Sie sich ausweisen, wenn Sie in andere Länder reisen. Falls Sie den Reisepass dringend benötigen, können Sie ihn in einem Express-Verfahren bei einem Bürgeramt beantragen. Dann ist Ihr neuer Reisepass schneller fertig. Dafür müssen Sie mehr bezahlen. 
Der normale Reisepass hat 32 Seiten. Wenn Sie viel reisen, können Sie einen Reisepass mit 48 Seiten beantragen. Beide Varianten können im Express-Verfahren beantragt werden.

Sie können Ihren Reisepass im Expressverfahren bei Ihrem Bürgeramt am Hauptwohnsitz beantragen. Antragstellungen bei jedem anderen Bürgeramt sind möglich, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird; es fällt ein Unzuständigkeitszuschlag an.
 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Standesamtliche Urkunde mit aktueller Namensführung (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Namensänderung, Registrierschein),
  • ein aktuelles Passfoto, Größe 35 × 45 mm, siehe Fotomustertafel der Bundesdruckerei (Jeder Kinderreisepass wird mit einem Lichtbild unabhängig vom Alter des Kindes ausgestellt.),
    Fotomustertafel
  • den alten Reisepass (nicht bei Erstausstellung oder Verlust),
  • Bei der Antragstellung für Kinder- und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr müssen beide Elternteile zustimmen, solange ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht (§ 1629 BGB).
    Formular: Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
    Die Zustimmung kann erfolgen:
    a) Durch Erscheinen beider sorgeberechtigter Personen mit gültigem Personalausweis,
    b) Durch Erscheinen eines Sorgeberechtigten mit Vollmacht und Personalausweis des anderen Sorgeberechtigten,
    c) Gegebenenfalls Nachweis über Sorgeberechtigung,
    d) zur Antragsstellung muss das Kind anwesend sein.

Welche Gebühren fallen an?

  • wenn Sie jünger als 24 Jahre sind: EUR 37,50 
  • wenn Sie 24 Jahre oder älter sind: EUR 70,00 
  • für einen Express-Antrag: zusätzlich EUR 32,00 
  • für einen Reisepass mit 48 Seiten: zusätzlich EUR 22,00

Die Gebühren verdoppeln sich, wenn

  • die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
  • Sie die Ausstellung nicht an Ihrem Hauptwohnsitz beantragen.

Rechtsgrundlage