1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung einer Hundesteuer
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57) sowie § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 und Abs. 8 und § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 27), jeweils in ihrer zuletzt gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 16.06.2021 folgende Änderungssatzung erlassen:
Artikel 1
§ 6 Steuerbefreiung
(3) Hunde die unmittelbar vor der Anschaffung auf Dauer im Tierheim der Stadt Bad Oldesloe untergebracht waren, werden auf Antrag für einen Zeitraum von 12 Monaten von der Hundesteuer befreit, sofern innerhalb der ersten 3 Monate nach Anschaffung des Hundes eine Hundeschule besucht wird. Eine entsprechende Bestätigung des Tierheims und der Hundeschule ist vorzulegen. Die Steuerbefreiung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird und wird einmalig für den ersten Hund pro Haushalt gewährt.
(4) Für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 6 wird keine Steuerbefreiung gewährt.
Artikel 2
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.2021 in Kraft.
Bad Oldesloe, den 24.06.2021
Stadt Bad Oldesloe
(Siegel)
gez. Jörg Lembke
Bürgermeister