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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

20. Oktober 2021 • Bekanntmachungsdatum

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Bad Oldesloe (Feuerwehrgebührensatzung)

Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein (GVOBl. Schl.-H.) 2003, Satz 57) sowie der §§ 1 Absatz 1, 2 Absatz 1, 4 Absatz 1 und Absatz 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 27) in Verbindung mit § 29 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz – BrSchG) vom 10.02.1996 (GVOBl. Schl.-H. 1996, S. 200), jeweils in ihren zuletzt gültigen Fassungen, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 29.09.2021 folgende Gebührensatzung erlassen:

§ 1 Leistungen der Feuerwehr

(1) Die Stadt Bad Oldesloe unterhält eine Freiwillige Feuerwehr bestehend aus den Ortswehren Bad Oldesloe, Poggensee, Seefeld und Rethwischfeld, nachfolgend als „Feuerwehr“ bezeichnet, zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Brandschutzgesetz, sogenannte Pflichtaufgaben:

  1. die Bekämpfung von Bränden und den Schutz von Menschen, Tieren und Sachen vor Brandschäden (abwehrender Brandschutz),
  2. die Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen (Technische Hilfe),
  3. die Verhütung von Bränden und Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz, Mitwirkung der Feuerwehren bei Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung),
  4. die Mitwirkung im Katastrophenschutz,
  5. die gemeindeübergreifende Hilfe.

(2) Die Feuerwehr kann über die Aufgaben gemäß § 1 Absatz 1 hinaus freiwillige Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der Pflichtaufgaben nicht gefährdet wird. Über die Durchführung freiwilliger Leistungen entscheidet auf Antrag der*die jeweilige Einsatzleiter*in. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung freiwilliger Leistungen besteht nicht.

§ 2 Gebühren und Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr

(1) Die Stadt Bad Oldesloe erhebt für die Einsätze und Leistungen der Feuerwehr gemäß § 1 Absatz 1 Gebühren nach dem als Anlage beigefügten „Gebührentarif gemäß § 2 – Pflichtleistungen“, der Bestandteil dieser Satzung ist, soweit diese nicht nach § 7 gebührenfrei sind.

(2) Neben Gebühren für Einsätze und Leistungen nach § 2 Absatz 1 können als Kostenersatz/Auslagen erhoben werden:

  1. Ausgaben für verbrauchbare Stoffe, die unmittelbar zur Gefahrenabwehr verwendet worden sind,
  2. Entschädigungen nach den §§ 33 und 34 BrSchG,
  3. die Abgeltung eigener Aufwendungen in Höhe von 6 % des Betrages nach den

Nummern 1 und 2 des § 2 Absatz 2, höchstens jedoch 100,00 €.

(3) Ansprüche der Stadt Bad Oldesloe (insbesondere zivilrechtliche Ansprüche) für andere als die in der Anlage zu dieser Satzung bezeichneten Leistungen bleiben von dieser Satzung unberührt.

(4) Einsätze und Leistungen sind ebenfalls gebührenpflichtig bei:

  1. vorsätzlicher Verursachung von Gefahr und Schaden,
  2. vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,
  3. einem Fehlalarm einer Brandmeldeanlage,
  4. einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist,
  5. Aufwendungen für Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben,
  6. Brandsicherheitswachen,
  7. gemeindeübergreifender Hilfe mit Ausnahme gemäß § 21 Absatz 3 BrSchG für Einsätze und Leistungen bis zu einer Entfernung in der Luftlinie von 15 km von der Grenze des Einsatzgebietes der Feuerwehr.

(5) Muss die Feuerwehr wegen oder infolge eines Einsatzes oder einer Leistung besondere Leistungen Dritter in Anspruch nehmen, so werden die dafür entstehenden tatsächlichen Entgelte zusätzlich zu den Gebühren nach dieser Satzung in Rechnung gestellt.

(6) Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.

(7) Verzichtet ein*e Auftraggeber*in auf Leistungen, nachdem die Feuerwehr bereits ausgerückt ist oder wird die Leistung unnötig oder durch Umstände unmöglich, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, so wird die Gebührenpflicht dadurch nicht berührt.

(8) Dem*Der Gebührenschuldner*in wird ein Gebührenbescheid erstellt.

§ 3 Gebühren und Kostenersatz für freiwillige Leistungen der Feuerwehr

(1) Die Stadt Bad Oldesloe erhebt für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr gemäß § 1 Absatz 2 Gebühren nach dem als Anlage beigefügten „Gebührentarif gemäß § 3 – freiwillige Leistungen“, der Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Für besondere Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit Einsätzen und Leistungen nach § 3 Absatz 1 erhebt die Stadt Bad Oldesloe zusätzliche Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

(3) Ansprüche der Stadt Bad Oldesloe, insbesondere zivilrechtliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, für andere als die in der Anlage zu dieser Satzung bezeichneten Leistungen bleiben von dieser Satzung unberührt.

(4) Neben Gebühren für Einsätze und Leistungen nach § 3 Absatz 1 können als Kostenersatz/Auslagen erhoben werden:

  1. Ausgaben für verbrauchbare Stoffe, die unmittelbar zur Leistungserbringung verwendet worden sind,
  2. die Abgeltung eigener Aufwendungen in Höhe von 6 % des Betrages nach Nummer 1 des § 3 Absatz 4 , höchstens jedoch 100,00 €.

(5) Gebühren sind auch dann geschuldet, wenn der Einsatz oder die Leistung aus Gründen nicht erbracht werden kann, die dem*der Auftraggeber*in zuzurechnen sind.

(6) Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.

(7) Zu den im „Gebührentarif gemäß § 3 – freiwillige Leistungen“ festgesetzten Gebühren kommt ggf. eine Erhebung der Umsatzsteuer in der im jeweils gültigen Umsatzsteuergesetz festgelegten Höhe in Betracht, sofern für diese freiwilligen Leistungen eine Umsatzsteuerpflicht besteht.

(8) Dem*Der Gebührenschuldner*in wird ein Gebührenbescheid erstellt.

§ 4 Bemessungsgrundlage bei Pflichtaufgaben

(1) Maßstab für die Berechnung der Gebühren nach § 2 ist die Einsatzzeit des Personals und der im „Gebührentarif gemäß § 2 – Pflichtleistungen“ genannten Fahrzeuge, soweit sie zum Einsatz gekommen sind.

(2) Maßstab für die Gebühren bei Fehlalarmen ist abweichend von § 4 Absatz 1 der einzelne Einsatz, sofern im Einzelfall nicht die Berechnung der Gebühren nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Tarifteil 1 und 2 der Anlage "Gebührentarif gemäß § 2 – Pflichtleistungen" zu dieser Satzung einen höheren Gebührensatz ergibt.

(3) Der Einsatz des Personals sowie die Auswahl der Geräte und Fahrzeuge erfolgt entsprechend der gültigen Ausrückeordnung der Stadt Bad Oldesloe. Nach der Lagebeurteilung am Ereignisort liegt der Einsatz von Personal, Geräten und Fahrzeugen im pflichtgemäßen Ermessen der Einsatzleitung der Feuerwehr.

(4) Einsatzzeit ist die Zeit von der Alarmierung der Feuerwehr bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft des jeweils zum Einsatz gekommenen Fahrzeuges, Gerätes und Personals. Die Einsatzzeit endet abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1, wenn ein neuer Einsatzbefehl vor Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft ergeht, bereits mit dem Zeitpunkt des neuen Einsatzbefehls. Gleichzeitig beginnt die Einsatzzeit für den neuen Einsatz. Die Einsatzzeit endet abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1, wenn sich ein Einsatz gemäß § 1 Absatz 2 an einen Pflichteinsatz gemäß § 1 Absatz 1 anschließt, mit Wegfall der Voraussetzungen für einen Einsatz nach BrSchG. Gleichzeitig beginnt die Einsatzzeit für den freiwilligen Einsatz.

(5) Für jede Minute der Einsatzzeit wird der 60. Teil der im „Gebührentarif gemäß § 2 – Pflichtleistungen“ jeweils genannten Gebühr pro Stunde erhoben.

(6) Für die bei Einsätzen und Leistungen der Feuerwehr verbrauchten Materialien können die jeweiligen Selbstkosten und für Verbrauchsstoffe und Ersatzteile aller Art der Tagespreis jeweils zuzüglich zu den Gebühren in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch für die Entsorgung von Sondereinsatzmitteln.

(7) Bei Inanspruchnahme gemeindeübergreifender Hilfe sowie dem Einsatz von Fremdfahrzeugen und Geräten werden die tatsächlich entstandenen Kosten zuzüglich 6 % Verwaltungskosten berechnet, höchstens jedoch 100,00 € für die Verwaltungskosten.

(8) Die Gebühr für die Abnahme einer Brandmeldeanlage wird nach Aufwand berechnet.

(9) Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischungen des Personals bei Einsätzen über vier Stunden Dauer.

(10) Der Ersatz von Forderungen Dritter, soweit deren Leistungen in Anspruch genommen worden ist.

(11) Für die Gestellung von Personal, Fahrzeugen und Geräten bei Brandsicherheitswachen gelten die Sätze des in dieser Satzung beigefügten „Gebührentarifs gemäß § 2 – Pflichtleistungen“. In besonders begründeten Einzelfällen können Pauschalbeträge vereinbart werden. Der Pauschalbetrag darf nicht unter 50 % dieses Gebührentarifs liegen.

§ 5 Bemessungsgrundlage bei freiwilligen Leistungen

(1) Maßstab für die Berechnung der Gebühren nach § 3 ist die Einsatzzeit des Personals und der im „Gebührentarif gemäß § 3 – freiwillige Leistungen“ genannten Fahrzeuge.

(2) Der Einsatz des Personals sowie die Auswahl der Geräte und Fahrzeuge erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen der Einsatzleitung der Feuerwehr.

(3) Einsatzzeit ist die Zeit vom Ausrücken bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft aller zum Einsatz gekommenen Fahrzeuge, Geräte und des Personals. Die Einsatzzeit endet abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 1, wenn ein neuer Einsatzbefehl vor Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft ergeht bereits mit dem Zeitpunkt des neuen Einsatzbefehls. Die Einsatzzeit endet abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 1, wenn sich ein Einsatz gemäß § 1 Absatz 2 anschließt, mit Beendigung des Einsatzes. Gleichzeitig beginnt die Einsatzzeit für den weiteren freiwilligen Einsatz.

(4) Für jede Minute der Einsatzzeit wird der 60. Teil der im „Gebührentarif gemäß § 3 – freiwillige Leistungen“ jeweils genannten Gebühr pro Stunde erhoben.

(5) Für die bei Einsätzen und Leistungen der Feuerwehr verbrauchten Materialien können die jeweiligen Selbstkosten und für Verbrauchsstoffe und Ersatzteile aller Art die Tagespreise jeweils zuzüglich zu den Gebühren in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch für die Entsorgung von Sondereinsatzmitteln.

(6) Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischungen des Personals bei Einsätzen über vier Stunden Dauer.

(7) Der Ersatz von Forderungen Dritter, soweit deren Leistungen in Anspruch genommen worden ist.

(8) Die Gebührenpflicht umfasst auch den Schadensersatz und die Entschädigung nach § 33 BrSchG, die auch für Einsätze gemäß § 1 Absatz 1 zu zahlen sind.

(9) Einsätze, die als Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsgesetz (LVwG) durchgeführt werden, unterliegen den Gebühren und Regelungen der Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung (VVKVO).

§ 6 Gebührenschuldner*in

(1) Schuldner*in von Gebühren und Auslagen (Gebührenschuldner*in) für Leistungen gemäß § 1 Absatz 1 ist, wer die Leistung der öffentlichen Feuerwehr in Anspruch genommen hat oder wem der Einsatz der öffentlichen Feuerwehr zugutegekommen ist. Das sind im Einzelnen:

  1. wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, bei Minderjährigen auch die aufsichtspflichtige/n Person/en, § 832 BGB gilt entsprechend,
  2. wer die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos alarmiert hat, bei Minderjährigen auch die aufsichtspflichtige/n Person/en, § 832 BGB gilt entsprechend,
  3. wer eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm auslöst,
  4. der*die Fahrzeughalter*in, wenn die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist; ausgenommen davon sind Einsätze zur Rettung von Menschenleben,
  5. der*die Eigentümer*in, Besitzer*in oder sonstige Nutzungsberechtigte von Gewerbe- oder Industriebetrieben für den Einsatz von Sonderlösch- oder Sondereinsatzmitteln,
  6. der*die Eigentümer*in der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder der*diejenige, der*die die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, außer in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nr. 1 BrSchG (abwehrender Brandschutz),
  7. der*die Veranstalter*in für die Durchführung der Brandsicherheitswache.

(2) Mehrere Gebührenschuldner*innen haften als Gesamtschuldner*innen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Brandstiftung und sonstigem vorsätzlichen Verhalten haftet nur der*die Täter*in.

(3) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung auch die Pflicht einer anderen Einrichtung oder Behörde zur Gefahrenbeseitigung, so ist Gebührenschuldner*in der*die Rechtsträger*in der anderen Einrichtung oder Behörde, soweit ein*e Gebührenschuldner*in nach § 6 Absatz 1 nicht vorhanden ist.

(4) Schuldner*in von Gebühren und Kostenersatz/Auslagen (Gebührenschuldner*in) für Einsätze und Leistungen gemäß § 1 Absatz 2 ist:

  1. der*die Auftraggeber*in,
  2. die Person, in deren objektiven oder mutmaßlichen Interesse die Leistung erbracht wurde.

§ 7 Gebührenfreiheit, Härtefälle

(1) Bei Einsätzen nach § 1 Absatz 1 ist der Einsatz der Feuerwehr für die*den Geschädigte*n nach Maßgabe des § 29 Absatz 1 und 7 BrSchG unentgeltlich:

  1. Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr,
  2. Brände und Rauchwarnmeldeeinsätze,
  3. Hilfeleistungen bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht werden.

(2) Unentgeltlich sind Einsätze der Feuerwehr, die im Rahmen des Gesetzes über den Katastrophenschutz in Schleswig Holstein zur Abwehr von Katastrophen und zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr durchgeführt werden.

(3) Von der Erhebung von Gebühren oder von Kostenersatz/Auslagen kann die Stadt Bad Oldesloe ganz oder teilweise absehen, soweit die Erhebung von Gebühren oder der Kostenersatz/Auslagen nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

§ 8 Entstehung und Fälligkeit

(1) Gebühren und Kostenersatz/Auslagen für Leistungen nach § 1 entstehen mit dem Ende des Einsatzes, auch wenn es zu einer tatsächlichen Hilfeleistung aus Gründen, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht gekommen ist.

(2) Gebühren und Kostenersatz/Auslagen werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Die Feuerwehr kann die Ausführung einer Leistung von einer vorherigen angemessenen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für Gebühren und Kostenersatz/Auslagen abhängig machen.

§ 9 Haftung

(1) Die Stadt Bad Oldesloe haftet nicht für Schäden, die durch notwendige Maßnahmen zu Abwehr von Gefahren für Personen oder Eigentum der Betroffenen durch die Feuerwehr verursacht werden. Der*Die Betroffene hat die Stadt Bad Oldesloe von Ersatzansprüchen Dritter wegen solcher Schäden freizuhalten.

(2) Für Schäden, die den Benutzern oder Dritten durch Inanspruchnahme von Fahrzeugen und/oder Geräten entstehen, die nicht vom Personal der Feuerwehr bedient werden, übernimmt die Stadt Bad Oldesloe keine Haftung.

(3) Werden Fahrzeuge und Geräte bei gebühren- oder kostenpflichtigen Einsätzen oder Inanspruchnahmen beschädigt oder geraten sie in Verlust, so werden die Kosten für Instandsetzungen bzw. Neuanschaffungen dem*der Gebühren- oder Kostenschuldner*in neben den Gebühren in Rechnung gestellt, wenn ihn*sie oder die von ihm*ihr beauftragte Person ein Verschulden trifft.

(4) Zum Gebrauch überlassene Gegenstände (Fahrzeuge und Geräte) sind sorgfältig zu behandeln. Für Geräte haftet der*diejenige, dem*der diese zum Gebrauch überlassen wurden. Diese*r hat für Gegenstände, die während der Gebrauchsüberlassung beschädigt wurden oder in Verlust geraten sind, die Kosten für Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen zu übernehmen.

(5) Schäden und Verluste, die durch Angehörige der Feuerwehren verursacht werden, auf einem Materialfehler beruhen oder als Folge des natürlichen Verschleißes anzusehen sind, werden nicht berechnet.

(6) Für sonstige Personen und Sachschäden, die bei der Durchführung des Einsatzes entstehen, haftet die Stadt Bad Oldesloe nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 33 Brandschutzgesetz bleibt unberührt.

§ 10 Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung des*der Gebührenschuldners*in und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung dürfen die dafür erforderlichen und personenbezogenen Daten nach Art 6 Absatz.1 Buchstabe e) in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 27.04.2016 sowie in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) vom 02.05.2018 in der jeweils zuletzt geltenden Fassung von der Stadt Bad Oldesloe durch die zuständigen Stellen erhoben, verarbeitet und gespeichert werden.

(2) Die personenbezogenen Daten werden nur zum Zweck der Gebührenerhebung nach dieser Satzung verarbeitet und gespeichert.

(3) Erforderliche und personenbezogene Daten sind:

  1. Name, Vorname und Anschrift und ggf. Geburtsdatum und Bankverbindung des*der Gebührenschuldners*in bzw. der gesetzlichen Vertreter,
  2. KFZ-Kennzeichen, Name, Vorname und Anschrift des*der Fahrzeughalters*in, ggf. des*der Fahrzeugführers*in,
  3. die tatsächlichen Angaben zum Grund und der Höhe der Gebührenpflicht/Kostenersatzpflicht/Auslagenersatzpflicht sowie der dafür erforderlichen Berechnungsgrundlagen.

(4) Zur Ermittlung des*r Gebührenschuldners*in werden soweit möglich die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person erhoben. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, können zum Zweck der Gebührenerhebung die in § 10 Absatz 3 genannten Daten bei Dritten auch durch technikunterstützende Informationsverarbeitung erhoben werden. Dritte sind Polizeibehörden, Ordnungsbehörden, Meldebehörden, das Kraftfahrtbundesamt, der Zentralruf der Autoversicherer, Deutsches Büro Grüne Karte e. V. sowie ggf. Zeugen.

(5) Für die Zahlungsabwicklung der Ansprüche werden die Daten an die zuständige Stelle der Stadt Bad Oldesloe weitergegeben. Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

(6) Die erhobenen Daten werden für die Dauer der Gebührenpflicht und im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gemäß §§ 57 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit 33 Absatz 7 Ziffer 9 Gemeindehaushaltsverordnung Doppik (GemHVO-Doppik) vom 14.08.2017 für 6 Jahre aufbewahrt und anschließend vernichtet.

(7) Die Betroffenen haben, bezogen auf die Verarbeitung der sie betreffenden,  personenbezogenen Daten:

  1. das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO),
  2. das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO),
  3. das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO),
  4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
  5. das Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO); jedoch nur, sofern nicht ein zwingendes öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht,
  6. das Beschwerderecht (77 Abs. 1 DSGVO).

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und ersetzt die Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Oldesloe vom 12.06.1996.

Bad Oldesloe, den 08.10.2021

gez.
Lembke
Bürgermeister

Gebührentarif gemäß § 2 – Pflichtleistungen

Anlage zur Gebührensatzung für Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Stadt Bad Oldesloe

Tarifteil 1 – Gebühren für Personaleinsatz
  1. Einsatzkraft der Feuerwehr je Std. 59,92 €
Tarifteil 2 – Gebühren für Fahrzeugeinsatz
  1. Kdow/ELW (Kommandowagen, Einsatzleitwagen) je Std. 268,31 €
  2. MTF bzw. MTW (Mannschaftstransportfahrzeug, -wagen) je Std. 97,14 €
  3. Löschfahrzeuge (<7,5 t) LF 8/TSF-W je Std. 349,72 €
  4. Löschfahrzeuge (>7,5 t) LF 10/LF 20/HLF (ALT bis voraussichtlich 05/2023) je Std. 366,59 €
  5. Löschfahrzeuge (>7,5 t) LF 10/LF 20/HLF(NEU HLF 20 ab voraussichtlich 06/2023) je Std. 384,69 €
  6. Rüstwagen/Gerätewagen RW/GW je Std. 389,16 €
  7. Tanklöschfahrzeug TLF (ALT bis voraussichtlich 09/2021) je Std. 307,42 €
  8. Tanklöschfahrzeug TLF 4000 (NEU ab voraussichtlich 10/ 2021) je Std. 735,21 €
  9. Drehleiter DLA bzw. DLK je Std. 595,72 €
  10. Anhänger (Stromerzeuger mit Lichtmast) (ab 07/2021) je Std. 87,31 €
Tarifteil 3 – Pauschalen
  1. Fehlalarm Brandmeldeanlage je Einsatz 750,00 €

Gebührentarif gemäß § 3 – freiwillige Leistungen

Anlage zur Gebührensatzung für Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Stadt Bad Oldesloe

Tarifteil 1 – Gebühren für Personaleinsatz
  1. Einsatzkraft der Feuerwehr je Std. 59,92 €
Tarifteil 2 – Gebühren für Fahrzeugeinsatz
  1. Kdow/ ELW (Kommandowagen, Einsatzleitwagen) je Std. 268,31 €
  2. MTF bzw. MTW (Mannschaftstransportfahrzeug, -wagen) je Std. 97,14 €
  3. Löschfahrzeuge (<7,5 t) LF 8/TSF-W je Std. 349,72 €
  4. Löschfahrzeuge (>7,5 t) LF 10/LF 20/HLF (ALT bis voraussichtl. 05/2023) je Std. 366,59 €
  5. Löschfahrzeuge (>7,5 t) LF 10/LF 20/HLF (NEU HLF 20 ab voraussichtl. 06/2023) je Std. 384,69 €
  6. Rüstwagen/Gerätewagen RW/GW je Std. 389,16 €
  7. Tanklöschfahrzeug TLF (ALT bis voraussichtlich 09/2021) je Std. 307,42 €
  8. Tanklöschfahrzeug TLF 4000 (NEU ab voraussichtlich 10/2021) je Std. 735,21 €
  9. Drehleiter DLA bzw. DLK je Std. 595,72 €
  10. Anhänger (Stromerzeuger mit Lichtmast) (ab 07/2021) je Std. 87,31 €

Originalfassung