Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Bezeichnung von Flächen, an denen der Stadt ein besonderes Vorkaufsrecht an den Grundstücken für das Gebiet: Alte Ratzeburger Landstraße 14–28 (gerade Nummern) sowie Flurstücke 44/31 und 44/87, Flur 3, Gemarkung Rethwischfeld zusteht
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in einem Gebiet, in dem städtebauliche Maßnahmen vorgesehen sind, wird aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I 2004, S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. I 2020, S. 1728), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 07.09.2020 (GVOBl. S. 514), nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 25.05.2021 folgende Satzung über die Bezeichnung von Flächen, an denen der Stadt ein Vorkaufsrecht an Grundstücken für das oben benannte Gebiet zusteht, erlassen:
§ 1
(1) An den Grundstücken Alte Ratzeburger Landstraße 14–28 (gerade Nummern) sowie den Flurstücken 44/31 und 44/87, Flur 3, Gemarkung Rethwischfeld steht der Stadt für die Sicherung von Trassen für künftige Erschließungsstraßen ein Vorkaufsrecht zu.
(2) Die bezeichneten Grundstücke sind in der nachstehend abgedruckten Plankarte (ohne genauen Maßstab) durch Umrandung näher gekennzeichnet.
§ 2
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der erfolgten Bekanntmachung in Kraft.
(2) Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Bad Oldesloe, 03.06.2021
Stadt Bad Oldesloe
Der Bürgermeister
Siegel
gez. Lembke