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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

27. Januar 2021 • Bekanntmachungsdatum

1. Änderung der Hauptsatzung

Aufgrund des § 4 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57) in ihrer zuletzt gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe vom 14.12.2020 nachstehende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Oldesloe erlassen:

Nachstehende Paragrafen und Paragrafenteile erhalten folgenden neuen Wortlaut:

§ 2 a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

(1) Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Stadtverordneten an der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Bürgerworthalterin/der Bürgerworthalter in Abstimmung mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister.

(2) Sitzungen der Ausschüsse können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.

(3) Wahlen dürfen in einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 nicht durchgeführt werden.

(4) Die Stadt bietet ein Verfahren an, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge oder Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekannt gemacht.

(5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.

§ 4 Bürgermeisterin/Bürgermeister

(3) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des um 20 % gekürzten Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) vom 24.04.2012 (GVOBl. S.-H. 2012, S. 489, 547).

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 3 tritt am 01.01.2021 in Kraft.
§ 4 Abs. 3 tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 GO wurde durch Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein vom 11.01.2021 erteilt.

Bad Oldesloe, 15.01.2021

Jörg Lembke
Bürgermeister