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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

22. Juni 2022 • Bekanntmachungsdatum

2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57) sowie § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 und Abs. 8 und § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 27), jeweils in ihrer zuletzt gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 23.05.2022 folgende Änderungssatzung erlassen:

Artikel 1

§ 9 a Sicherung und Überwachung der Steuer

(1) Der/Die Grundstückseigentümer/in, Wohnungseigentümer/in und Wohnungsgeber/in sind verpflichtet, der Stadt oder der/dem von ihr Beauftragten über die auf dem jeweiligen Grundstück und in der jeweiligen Wohnung gehaltenen Hunde und deren Halter/in Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der/die Hundehalter/in verpflichtet.

(2) Die Stadt Bad Oldesloe kann gem. § 11 KAG i. V. m. § 93 Abgabenordnung wiederholbare Hundebestandsaufnahmen durchführen oder durchführen lassen. Hierbei findet § 93 Abgabenordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Hundebestandsaufnahme unter Beachtung der Anforderung der Art. 13, Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz durchgeführt wird. Die Hundebestandsaufnahme kann auf schriftlichem oder mündlichem Weg durch die von der Stadt Bad Oldesloe beauftragten Personen oder beauftragten privaten Unternehmen durchgeführt werden. Hierbei sind der/die Grundstückseigentümer/in, Wohnungseigentümer/in, Wohnungsgeber/in, Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter/in sowie der/die Hundehalter/in verpflichtet, über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Private Unternehmen handeln bei der Durchführung einer Hundebestandsaufnahme als Verwaltungshelfer im Auftrage der Stadt Bad Oldesloe. Sie sind an Weisungen gebunden und unterliegen der Aufsicht der Stadt Bad Oldesloe. Die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach § 9 dieser Satzung bleibt von den Auskünften unberührt.

Artikel 2

Die Satzung tritt am 01.07.2022 in Kraft.

Bad Oldesloe, den 15.06.2022

Stadt Bad Oldesloe

(Siegel)

gez.
Horst Möller
Erster Bürgermeister-Stellvertreter

Originalfassung