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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

27. November 2021 • Bekanntmachungsdatum

Bestimmung des Wahltages/des Tages der Stichwahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Direktwahl der*des hauptamtlichen Bürgermeister*in in Bad Oldesloe

Der Gemeindewahlausschuss der Stadt Bad Oldesloe hat in seiner Sitzung am 4. November 2021 den 8. Mai 2022 als Termin für die Hauptwahl und den 29. Mai 2022 als Termin für eine möglicherweise erforderlich werdende Stichwahl für die Direktwahl der*des hauptamtlichen Bürgermeister*in festgelegt.

Die Wahlvorschläge sind bis zum 14. März 2022, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist), bei der*dem Gemeindewahlleiter*in der Stadt Bad Oldesloe, Verwaltungsgebäude, Zimmer 5.03, Markt 5, 23843 Bad Oldesloe, schriftlich einzureichen. Ich empfehle jedoch, die Wahlvorschläge so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, noch rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können.

Wählbar nach § 57 Absatz 3 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) ist, wer
  1. die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
  2. am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Wahlvorschläge können nach § 51 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) einreichen:
  1. jede politische Partei und Wählergruppe der Bad Oldesloer Stadtverordnetenversammlung; mehrere politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsam einen Wahlvorschlag einreichen (gemeinsamer Wahlvorschlag),
  2. jede*r Bewerber*in für sich selbst.

Jede politische Partei oder Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.

Als Bewerber*in auf einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder auf einem gemeinsamen Wahlvorschlag kann nur benannt werden, wer

  1. in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder
  2. in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der von der Mitgliederversammlung nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreter*innen (Vertreterversammlung)

hierzu gewählt worden ist. Die*der Bewerber*in sowie die Vertreter*innen für die Vertreterversammlung werden von den Teilnehmer*innen der Versammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jede*r Teilnehmer*in der Versammlung. Der Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes, darunter der*dem Vorsitzenden oder einer*einem Stellvertreter*in, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes jeder am Wahlvorschlag beteiligten politischen Partei oder Wählergruppe, darunter jeweils der*dem Vorsitzenden oder einer*einem Stellvertreter*in, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Als Bewerber*in kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre*seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Der Wahlvorschlag einer*eines Bewerber*in für sich selbst muss gemäß § 51 Absatz 3 GKWG von mindestens 135 in Bad Oldesloe Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt nicht, wenn die*der Amtsinhaber*in einen Wahlvorschlag für sich selbst einreicht. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Wahlvorschläge sollen auf einem amtlichen Formblatt (Muster der Anlage 10 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO)) eingereicht werden.

Der Wahlvorschlag muss enthalten:
  1. den Familien-, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift (Hauptwohnung) der*des Bewerber*in,
  2. bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag sind der Name sowie die Kurzbezeichnung jeder einzelnen an dem Wahlvorschlag beteiligten Partei oder Wählergruppe anzugeben.

Ein Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppen oder ein gemeinsamer Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
  1. bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmungserklärung der*des Bewerber*in nach dem Muster der Anlage 13 GKWO,
  2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 GKWO, dass die*der Bewerber*in wählbar ist,
  3. bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag eine Erklärung der*des Leiter*in der Versammlung über die Aufstellung der*des Bewerber*in nach § 51 Abs. 2 Satz 4 und 5 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes nach dem Muster der Anlage 18 GKWO; wurde die*der Bewerber*in eines gemeinsamen Wahlvorschlags in getrennten Versammlungen gewählt, ist für jede Versammlung eine separate Erklärung abzugeben;
  4. die erforderliche Anzahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner*innen (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GKWO), sofern der Wahlvorschlag nach § 51 Abs. 3 des GKWG von mindestens 135 Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss. Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Die amtlichen Vordrucke für den Wahlvorschlag und die erforderlichen Anlagen zu den Nummern 1 bis 4 werden von der*dem Gemeindewahlleiter*in auf Anforderung kostenfrei ausgegeben. Bewerber*innen, die auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, können nicht zugelassen werden.

Die Wahl der*des hauptamtlichen Bürgermeister*in erfolgt gemäß § 57 Absatz 2 GO durch die Stadtverordnetenversammlung, wenn zu dieser Wahl kein*e Bewerber*in zugelassen wird oder die*der einzig*e zugelassene Bewerber*in nicht die erforderliche Mehrheit von mehr als der Hälfte der gültigen Stimmen erhält.

Bad Oldesloe, 27.11.2021

Stadt Bad Oldesloe
Die Gemeindewahlleiterin
Heike Feig

Originalfassung