1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein 2003 Seite 57), sowie der § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schleswig-Holstein 2005 Seite 27), jeweils in ihrer zuletzt gültigen Fassung, erlässt die Stadt Bad Oldesloe nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 14.12.2023 folgende Änderungssatzung:
Die nachstehenden Paragrafen und Paragrafenteile erhalten folgenden neuen Wortlaut:
§ 5 Steuersatz
(2) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung sowie an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten im Sinne des § 4 (1) a) mit manipulationssicherem Zählwerk 25 % der elektronisch gezählten Bruttokasse im Monat. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.
Diese Satzung tritt am 1.1.2024 in Kraft.
Bad Oldesloe, den
gez. Jörg Lembke
Bürgermeister