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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

7. Dezember 2024 • Bekanntmachungsdatum

1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Bad Oldesloe (Hebesatzsatzung)

Aufgrund des § 4 Absatzes 1 Satz 1 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003 Schleswig-Holstein, Seite 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.5.2024 (GVOBl. Seite 404), des § 16 Absatzes 1 und Absatz 2 des Gewerbesteuergesetzes vom 15.10.2002 (BGBl. I Seite 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.3.2024 (BGBl. I Seite 108) mit Wirkung vom 28.3.2024 sowie des § 25 Absatzes 1 und Absatz 2 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (BGBl. I, Seite 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2022 (BGBl. I Seite 2294), erlässt die Stadt Bad Oldesloe nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 18.11.2024 folgende Änderungssatzung:

Die nachstehenden Paragrafen und Paragrafenteile erhalten folgenden neuen Wortlaut:

§ 2 Hebesätze

Die Hebesätze für diese Steuern (Realsteuern) werden wie folgt festgesetzt:

Für das Jahr 2025

  1. Grundsteuer für
    a) die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 574 von Hundert
    b) Grundstücke (Grundsteuer B) 519 von Hundert
  2. Gewerbesteuer 380 von Hundert

Diese Satzung tritt am 1.1.2025 in Kraft.

Bad Oldesloe, den 28.11.2024

gez. Jörg Lembke
Bürgermeister

Originalfassung