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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

7. Dezember 2024 • Bekanntmachungsdatum

10. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe

Aufgrund des § 4 Absatzes 1 Satz 1 und Absatz 2 und des § 17 Absatzes 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2024 (GVOBl. 2024 Seite 404), und des § 1 Absatzes 1, des § 2 Absatzes. 1, des § 4 und des § 6 Absatzes 1 bis 5 und Absatz 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. 2005, 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2022 (GVOBl. 2022 Seite 564), sowie des § 45 Absatzes 3 Satz 2 Nr. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. 2003, 631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2022 (GVOBl. 2022 Seite 622), erlässt die Stadt Bad Oldesloe nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 18.11.2024 folgende Änderungsatzung:

Die nachstehenden Paragrafen und Paragrafenteile erhalten folgenden neuen Wortlaut:

Artikel 1

§ 4 Bemessung und Höhe der Gebühr

4. Die jährliche Straßenreinigungsgebühr beträgt je Meter Straßenfrontlänge:

a) bei einmaliger wöchentlicher Reinigung mit Winterdienst 3,21 Euro
b) bei Durchführung des Winterdienstes ohne Reinigung 1,39 Euro
c) für die Reinigung und den Winterdienst in der Fußgängerzone 33,92 Euro

Das Verzeichnis mit den Gebührensätzen für die jeweiligen Straßen ist als Anlage 1 beigefügt.

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Bad Oldesloe, den 28. November 2024

gez. Jörg Lembke
Bürgermeister

Originalfassung