2. Änderung der Richtlinie zur Förderung von Kunst, Kultur und Veranstaltungen in der Stadt Bad Oldesloe
Nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 17.11.2025 wird die folgende 2. Änderung der Richtlinie zur Förderung von Kunst, Kultur und Veranstaltungen in der Stadt Bad Oldesloe erlassen:
1. Grundsätzliches
Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Stadt Bad Oldesloe sieht die in der Stadt tätigen Künstlerinnen und Künstler, Kulturtätige, kulturellen Vereine, Institutionen und Initiativen als wichtige Träger des kulturellen Lebens an. Sie unterstützt und fördert ihre kulturellen Aktivitäten und die Ausrichtung von Veranstaltungen unter nachstehenden Fördergrundsätzen durch die Gewährung von finanziellen Zuwendungen oder geldwerten Leistungen. Diese Kultur- und Veranstaltungsförderung dient der Schaffung eines vielfältigen und attraktiven Kulturangebots.“
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
„Geförderte Vorhaben sollen einer breiten gesellschaftlichen Teilhabe Rechnung tragen, diskriminierungs-, barrierefrei und nachhaltig gestaltet sein. Die Förderung von Vorhaben, die antisemitischen, menschen- und demokratiefeindlichen, verfassungsfeindlichen oder rassistischen Zwecken dienen oder diese fördern oder dulden, sind ausdrücklich ausgeschlossen.“
Dem 3. Absatz wird nach Satz 1 der Satz „Für geförderte Vorhaben gilt über diese Richtlinie hinaus auch die Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Stadt Bad Oldesloe an Dritte.“ angefügt.
2. Gegenstand der Förderung
Ziffer 2.1 wird wie folgt neu gefasst:
„Es werden Zuwendungen gewährt für künstlerische und kulturelle Vorhaben und für Veranstaltungen im öffentlichen Raum, die das Kulturangebot in der Stadt Bad Oldesloe bereichern. Gefördert werden kulturelle Projekte unter anderem in den Bereichen: Musik, bildende Kunst, darstellende Kunst, Film und Literatur, sowie Veranstaltungen im öffentlichen Raum. Grundvoraussetzung ist die Ortsbezogenheit des Vorhabens.“
In Ziffer 2.4 wird Satz 2 gestrichen.
Nach Ziffer 2.4 werden als Ziffer 2.5 folgende neue Absätze eingefügt:
„Förderfähige Ausgaben/Kosten sind die nachgewiesenen Ausgaben, die unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszweckes unmittelbar entstehen. Ausgaben für projektbezogene Honorare sollen in angemessener Höhe, unter Berücksichtigung fachspezifisch empfohlener Honoraruntergrenzen, veranschlagt werden. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (z. B. Eintrittsgelder, Spenden, Fördermittel Dritter) sind vorrangig als Deckungsmittel einzusetzen.
Nicht förderfähige Ausgaben/Kosten sind
a) anteilige Kosten von fest angestelltem Personal
b) anteilige Kosten von festen Strukturkosten (z. B. dauerhaft anfallende Mietkosten)
c) Kosten, die bereits vor der Bewilligung angefallen sind, und
d) unbare Eigenleistungen“
Die bisherige Ziffer 2.5 wird zu Ziffer 2.6 geändert.
3. Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger
Der Absatz wird wie folgt geändert:
„Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger können Vereine, Verbände, Gruppen, Initiativen, Privatpersonen oder andere juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts sein, die ein Vorhaben zur Bereicherung des Kultur- oder Veranstaltungsangebots in der Stadt vorweisen.“
4. Antragstellung
Die Bezeichnung der Ziffer 4 wird in „Antragstellung“ geändert.
In Ziffer 4.1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Nach vorheriger Genehmigung der bewilligenden Stelle bei der Stadt Bad Oldesloe genügt auch die Übermittlung als Scan des unterzeichneten Antrags im PDF-Format, sofern das Original beim Antragstellenden aufbewahrt wird.“
In Ziffer 4.1 wird Satz 3 wie folgt geändert:
„Der Antrag muss alle für die Prüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten (u.a. Kosten- und Finanzierungsplan mit allen Einnahmen und Ausgaben, Projektbeschreibung) und ist bei der Stadt Bad Oldesloe einzureichen.“
In Ziffer 4.3 wird Satz 1 wie folgt geändert:
„Die Verwaltung berät bis zum 15. Februar des Jahres auf Wunsch und nach Möglichkeit die Antragsstellenden zu den Anträgen.“
5. Bewilligungsverfahren
Ziffer 5.2 wird wie folgt geändert:
„Besondere Förderfähigkeit von Projekten ist gegeben bei
a) einem hohen Umfang an Eigeninitiative für das Projekt,
b) der Zusammenarbeit mit anderen Kulturtätigen,
c) einem hohen Anteil an Drittmitteln und Eigenmitteln.“
In Ziffer 5.3 wird Satz 1 wie folgt geändert:
„Stellt ein Antragsstellender mehrere Förderanträge innerhalb einer Antragsfrist, wird der jeweils erste Antrag des Antragsstellenden vorrangig bei der Förderung bedacht.“
In Ziffer 5.4 werden die Buchstaben b bis d wie folgt geändert:
„b) Ist die förderfähige Antragssumme aller Antragsstellenden geringer, als die zur Verfügung stehenden Fördermittel, vergibt die Verwaltung die Fördermittel entsprechend der beantragten förderfähigen Antragssumme. Die politischen Gremien werden in einer Berichtsvorlage über die Förderungen entsprechend informiert.
c) Übersteigt die förderfähige Antragssumme aller Antragsstellenden die zur Verfügung stehenden Fördermittel, werden alle Antragsstellenden eingeladen, um miteinander über die Verteilung der Fördermittel zu beraten. Wenn es den Antragsstellenden unter Moderation der Verwaltung gelingen sollte, die Antragssummen so zu kürzen, dass die Fördermittel ausreichen, kann die Verwaltung die Ausschüttung der Fördermittel dementsprechend bewilligen. Die politischen Gremien werden in einer Berichtsvorlage entsprechend informiert.
d) Gelingt es den Antragsstellenden nicht, eine Einigung über gemeinsame Kürzungsvorschläge in den Anträgen zu erarbeiten, gehen alle Anträge in den Fachausschuss der politischen Gremien. Der Fachausschuss befindet über die einzelnen Förderungen und ihre Höhe.“
In Ziffer 5.5 werden die Buchstaben b und c wie folgt geändert:
„b) Ist die förderfähige Antragssumme aller Antragsstellenden geringer, als die zur Verfügung stehenden Fördermittel, vergibt die Verwaltung die Fördermittel entsprechend der beantragten förderfähigen Antragssumme. Die politischen Gremien werden in einer Berichtsvorlage über die Förderungen informiert.
c) Übersteigt die förderfähige Antragssumme aller Antragsstellenden die zur Verfügung stehenden Fördermittel, werden alle Anträge dem Fachausschuss der politischen Gremien vorgelegt. Der Fachausschuss befindet über die einzelnen Förderungen und ihre Höhe.“
6. Gewährung der Mittel
In Ziffer 6.1 wird der Buchstabe a wie folgt geändert:
„a) im Regelfall als Fehlbedarfsfinanzierung (Teilfinanzierung) für maximal 70 % der förderfähigen Ausgaben (inkl. Mehrwertsteuer, sofern keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht), oder“
Nach Ziffer 6.1 wird als Ziffer 6.2 folgender neuer Absatz eingefügt:
„Um eine ausgewogene Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel zu gewährleisten, darf für die Kulturförderung die Summe aller Fördermittel eines Antragstellenden innerhalb einer Förderperiode nicht mehr als 20 Prozent der jeweils verfügbaren Gesamtfördermittel betragen. Eine Ausnahme kann gewährt werden, wenn zur Antragsfrist nach Berücksichtigung aller förderfähigen Anträge noch Kulturfördermittel verfügbar sind.“
Die bisherige Ziffer 6.2 wird zu Ziffer 6.3 geändert.
7. Verwendungsnachweis
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, der entsprechend der Gliederung des Kosten- und Finanzierungsplanes prüffähig auszuweisen ist. Belege sind in Kopie beizufügen. Originale sind für die Dauer der gesetzlichen Frist, bei längeren Zweckbindungsfristen auch bis zum Ende dieser Zweckbindungsfristen, aufzubewahren und bei Bedarf vorzulegen.“
8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Nach Ziffer 7 wird als Ziffer 8 neu eingefügt:
„8.1. Maßgebliche Änderungen am geförderten Vorhaben, die sich nach der Antragstellung ergeben (z. B. Erhalt weiterer Fördermittel, Terminänderungen), sind der bewilligenden Stelle bei der Stadt Bad Oldesloe unverzüglich anzuzeigen.
8.2. Auf die Förderung durch die Stadt Bad Oldesloe ist im Rahmen der geförderten Veranstaltung und der damit in Zusammenhang stehenden Veröffentlichungen und Werbemaßnahmen in geeigneter Form hinzuweisen. Im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt erstellte Veröffentlichungen (Bilder, Videomaterial usw.) und Werbemittel sind der Stadt Bad Oldesloe auf Verlangen kostenlos und mit unentgeltlichem Nutzungsrecht zur Verfügung zu stellen.
8.3. Die Bewilligung der Förderung entbehrt ausdrücklich nicht eine eventuelle behördliche Genehmigung der Veranstaltung oder die Einhaltung rechtlicher Regelungen zur Durchführung von Veranstaltungen. Der Veranstalter bzw. die Veranstalterin trägt im Rahmen der geförderten Veranstaltung die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Pflichten, rechtlichen Bestimmungen und Auflagen sowie für die Einholung erforderlicher Genehmigungen.
8.4. Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekanntwerdenden Daten von der Bewilligungsstelle auf Datenträgern gespeichert, von ihr für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit der Förderung ausgewertet und an die politischen Gremien der Stadt Bad Oldesloe sowie zu unterrichtende Behörden weitergeleitet werden können.
8.5. Der Zuwendungsbescheid kann mit weiteren auf den Einzelfall bezogenen Bedingungen und Auflagen versehen werden, die vom Antragstellenden zu beachten und einzuhalten sind.“
9. Widerruf/Rücknahme von Zuwendungsbescheiden
Nach Buchstabe b werden folgende neue Buchstaben c und d eingefügt:
„c) die Veranstaltung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt oder auf sonstige Art und Weise die Interessen der Stadt Bad Oldesloe beeinträchtigt,
d) in der Veranstaltung antisemitischen, menschen- und demokratiefeindlichen, verfassungsfeindlichen oder rassistischen Themen unwidersprochen Raum gegeben wird,“
Der bisherige Buchstabe c wird zu Buchstabe e geändert.
Bad Oldesloe, den
Stadt Bad Oldesloe
Jörg Lembke
Bürgermeister