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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

20. Januar 2024 • Bekanntmachungsdatum

3. Änderung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Bad Oldesloe vom 26.2.2019

Aufgrund der §§ 34 Absatz 2 und 46 Absatz 12 der Gemeindeordnung für Schleswig- Holstein (GO) in der Fassung vom 28.2.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein 2003 Seite 57) in ihrer zuletzt gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung am 25.9.2023 folgende 3. Änderung der Geschäftsordnung beschlossen:

Nachstehende Paragrafenteile erhalten folgenden neuen Wortlaut:

§ 6 Einladung

(1) Die Einberufung der einzelnen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung erfolgt durch schriftliche Ladung und gegebenenfalls per E-Mail. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden, es sei denn, dass ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten widerspricht. Wenn eine Sitzung abgebrochen wird oder eine weitere Sitzung durchgeführt werden soll, kann auf eine Ladung verzichtet werden, wenn die*der Bürgerworthalter*in hierauf hinweist und Ort und Zeitpunkt sowie die Tagesordnung bekannt sind.

§ 8 Anträge zur Tagesordnung

(1) Anträge, die in die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung aufgenommen werden sollen, müssen schriftlich abgefasst und begründet, bei vorgesehenen Beschlussfassungen zudem mit einem Beschlussvorschlag versehen, mindestens neun volle Werktage vor dem Sitzungstag zugleich der*dem Bürgerworthalter*in und der*dem Bürgermeister*in zugegangen sein. Ist diese Frist nicht eingehalten worden, so unterrichtet die*der Bürgerworthalter*in unverzüglich die*den Antragsteller*in davon. Wer nach § 22 GO von der Mitwirkung ausgeschlossen ist, hat auch kein Antragsrecht.

§ 9 Reihenfolge der Tagesordnung

(1) Die Verhandlungen in der Stadtverordnetenversammlung gehen regelmäßig in folgender Reihenfolge vor sich:
[…]
(h) Anträge, die noch nicht in den Fachausschüssen beraten wurden, in der Reihenfolge des Zeitpunktes ihres Eingangs,
(4) Vorlagen und Mitteilungen zur Kenntnisnahme werden, soweit nicht Unterrichtungspflichten der Verwaltungsleitung gegenüber der Stadtverordnetenversammlung bestehen, als Anlage zu dem Tagesordnungspunkt im Sinne des Buchstaben f) des Abstzes 1 an die Stadtverordneten versandt. Sie stellen im Einzelnen keine eigenständigen Tagesordnungspunkte dar. § 7 Absatz 2 der Geschäftsordnung bleibt unberührt.
(5) Die Reihenfolge der Tagesordnung kann von der Stadtverordnetenversammlung durch einfachen Beschluss geändert werden.
(6) Die jeweilige Sitzungsdauer soll die Zeit bis 22.00 Uhr grundsätzlich nicht überschreiten. Die*der Bürgerworthalter*in ruft nach 22.00 Uhr keine weiteren Tagesordnungspunkte mehr auf und stellt die Vertagung der bis dahin noch nicht beratenen Tagesordnungspunkte fest, es sei denn, die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über den Fortgang der Sitzung. Für die Beratung der vorgesehenen, aber nicht beratenen Tagesordnungspunkte wird ein neuer Termin für die Fortsetzung der Sitzung bestimmt; ansonsten erfolgt eine Beratung in der nächsten vorgesehenen Sitzung. Die nicht erledigten Tagesordnungspunkte sind in der folgenden Sitzung vorrangig zu beraten.

§ 10 Vorlagen zur Tagesordnung

(1) Der Tagesordnung sind in der Regel zu den einzelnen Punkten Sitzungsvorlagen beizufügen, die zum Sachverhalt eine kurze Erläuterung über Gegenstand und Ziel der Beratung, eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen, eine Aussage, welchen Leitwerten der Stadt Rechnung getragen wird sowie einen Beschlussvorschlag bzw. eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen enthalten. Soweit Satzungen, Verordnungen, Tarife und Verträge beraten bzw. beschlossen werden sollen, sind diese Unterlagen den Stadtverordneten am Freitag vor der Fraktionssitzung zusammen mit den Sitzungsvorlagen zuzustellen.

§ 11 Anträge

(1) Es darf nur über Anträge abgestimmt werden, die
(a) vorher schriftlich festgelegt und verlesen oder zu Protokoll gegeben worden sind, sofern sie nicht bereits in den Sitzungsunterlagen bekannt gegeben wurden,
[…]

§ 18 Redeordnung

(1) […]

(4) Die Redezeit beträgt grundsätzlich drei Minuten je einzelnen Redebeitrag. Die*der Bürgerworthalter*in kann diese Redezeiten auf Antrag einer Fraktion oder eine*s fraktionslosen Stadtverordneten verlängern, wenn der Gegenstand oder der Verlauf der Aussprache dies erforderlich macht.
(5) Spricht ein*e Stadtverordnete*r über die Redezeit hinaus, soll die*der Bürgerworthalter*in ihr oder ihm nach einmaliger Mahnung das Wortentziehen. Ist einer Rednerin oder einem Redner das Wort entzogen worden, so darf sie oder er es zum gleichen Gegenstand nicht mehr erhalten.
(6) Die Vorschriften der Absätze 4 und 5 finden keine Anwendung auf Berichterstatter*innen, Sachkundige und Antragsteller*innen.
(7) Die große Haushaltssitzung der Stadtverordnetenversammlung ist ausgenommen von den Vorschriften der Absätze 4 bis 6.

§ 24 Ausschüsse

(1) […]

(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Ausschusssitzungen werden in der Regel eine Woche vor der Sitzung durch Aushang im Stadthaus bekanntgemacht.

§ 26 Datenschutz, Grundsatz

(1) […]

(2) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination mit anderen Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Person ermöglichen.
(3) Vertrauliche Daten sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.

§ 27 Datenverarbeitung

(1) […]
(3) Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse sind bei einem Auskunftsersuchen eines/einer Betroffenen nach dem Landesdatenschutzgesetz verpflichtet, der*dem Bürgermeister*in auf Anfrage schriftlich Auskunft über die bei ihnen aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zu einer bestimmten Person gespeicherten Daten zu erteilen.

§ 28 Inkrafttreten

Diese 3. Änderung der Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Bad Oldesloe, 26. Februar 2019

Hildegard Pontow
Bürgerworthalterin

Originalfassung