9. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Bad Oldesloe
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und des § 17 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2023 (GVOBl. 2023 Seite 308), und des § 1 Abs. 1, des § 2 Abs. 1, des § 4 und des § 6 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. 2005, 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2022 (GVOBl. 2022 Seite 564), sowie des § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. 2003, 631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2022 (GVOBl. 2022 Seite 622), erlässt die Stadt Bad Oldesloe nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 14.12.2023 folgende Änderungsatzung:
Die nachstehenden Paragrafen und Paragrafenteile erhalten folgenden neuen Wortlaut:
Artikel 1
§ 4 Bemessung und Höhe der Gebühr
4. Die jährliche Straßenreinigungsgebühr beträgt je Meter Straßenfrontlänge:
a) bei einmaliger wöchentlicher Reinigung mit Winterdienst 3,20 Euro
b) bei Durchführung des Winterdienstes ohne Reinigung 1,86 Euro
c) für die Reinigung und den Winterdienst in der Fußgängerzone 35,94 Euro
Das Verzeichnis mit den Gebührensätzen für die jeweiligen Straßen ist als Anlage 1 beigefügt.
Diese Satzung tritt am 1.1.2024 in Kraft.
Bad Oldesloe, den 18.12.2023
gez. Jörg Lembke
Bürgermeister