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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

29. November 2025 • Bekanntmachungsdatum

9. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung von Abgaben für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung)

Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein 2003 Seite 57), des § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1, § 5, § 6 Absatz 1–7, § 8 Absatz 1–7 und 9, § 9 und § 9 a des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schleswig-Holstein 2005 Seite 27), des § 1 Absatz 1 und § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AG-AbwAG) in der Fassung vom 13. November 2019 (GVOBl. Schleswig-Holstein 2019 Seite 425), des § 17 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 29. September 2009, des § 17 der Niederschlagswasserbeseitigungssatzung vom 29. September 2009, jeweils in ihrer zuletzt gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 17. November 2025 folgende Satzung erlassen:

§ 15 erhält folgende Fassung:

§ 15 Gebührensatz

(1) Bei der Schmutzwasserbeseitigung beträgt
a) die Schmutzwassergebühr A je m³ Schmutzwasser 3,20 €,
b) die Schmutzwassergebühr B je m³ Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben 31,80 € und aus Kleinkläranlagen 56,85 €.

(2) Bei der Niederschlagswasserbeseitigung beträgt die Niederschlagswassergebühr 0,72 € je m² der gemäß § 14 ermittelten privaten Grundstücksfläche.

Anlage zu § 23 erhält folgende Änderungen:

Verwaltungsgebühr in Euro
3. Für schriftliche und digitale Auskünfte und sonstige Leistungen, soweit sie in dieser Gebührentabelle nicht besonders aufgeführt sind, wird die Gebühr nach Zeitaufwand erhoben; sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 13,00

5. Entwässerungsgenehmigungen für
a) einfache Bauvorhaben, wie u. a. Garagen, Anbauten, Carportanlagen, Wintergärten 50,00 bis 150,00
b) Ein- bzw. Mehrfamilienhäuser 150,00 bis 250,00
c) Gewerbebetriebe 200,00 bis 1.000,00
Die Höhe der Entwässerungsgenehmigungsgebühr wird je nach Aufwand und wirtschaftlicher Bedeutung für den Antragsteller bemessen.

6. Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen,soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist 50,00 bis 150,00

9. Arbeiten an Entwässerungsanlagen
a) für den Einsatz eines/einer Beschäftigten je Stunde 75,00

Die übrigen Tarifstellen der Anlage zu § 23 bleiben unverändert.

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Hiermit wird diese Satzung ausgefertigt.

Bad Oldesloe, den 19.11.2025

(Siegel)

Jörg Lembke
Bürgermeister

Originalfassung

Originalfassung der Amtlichen Bekanntmachung vom 29.11.2025: zur 9. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung von Abgaben für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung (Beitrags- und Gebühren- Satzung)