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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

6. April 2023 • Bekanntmachungsdatum

Beschluss der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 86 der Stadt Bad Oldesloe

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe hat in der Sitzung am 29. September 2022 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 86 der Stadt Bad Oldesloe für das Gebiet nördlich der Straße Bergkoppel, östlich der Straße Teichkoppel und südlich der Straße Düpenau bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 86 der Stadt Bad Oldesloe tritt mit Beginn des 13. April 2023 in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung sowie die der Planung zugrundeliegenden DIN-Vorschriften dazu von diesem Tage an in der Stadtverwaltung Bad Oldesloe, Fachbereich IV - Stadtentwicklung -, Ebene 9, Zimmer Nrn. 9.01 bis 9.06, Markt 5, 23843 Bad Oldesloe, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich wurden der Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfas-sende Erklärung ins Internet unter der Adresse/Link www.badoldesloe.de eingestellt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im nachstehend abgedruckten Übersichtsplan durch Umrandung gekennzeichnet.

Der Bebauungsplan Nr. 86 wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 86-1. Änderung aufgehoben.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Oldesloe geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Bad Oldesloe, 06.04.2023


Stadt Bad Oldesloe
Der Bürgermeister

Siegel

gez. Lembke

Originalfassung