Seiteninhalt

Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

9. November 2022 • Bekanntmachungsdatum

Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 118 der Stadt Bad Oldesloe

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe hat in der Sitzung am 28. März 2022 den Bebauungsplan Nr. 118 der Stadt Bad Oldesloe für das Gebiet nördlich der Königstraße, östlich der Schultwiete, südlich der Trave, westlich des Kirchbergs bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan Nr. 118 der Stadt Bad Oldesloe tritt mit Beginn des 10. November 2022 in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung sowie die der Planung zugrunde liegenden DIN-Vorschriften dazu von diesem Tage an in der Stadtverwaltung Bad Oldesloe, Fachbereich IV – Stadtentwicklung, Ebene 9, Zimmernummern 9.01 bis 9.06, Markt 5, 23843 Bad Oldesloe, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Zusätzlich wurden der Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung ins Internet unter der Adresse/Link www.badoldesloe.de eingestellt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im nachstehend abgedruckten Übersichtsplan durch Umrandung gekennzeichnet.

Die Bebauungspläne Nr. 23 e und 23 k werden für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 118 aufgehoben.

Neben den Kompensationsflächen innerhalb des Plangebietes sind auch außerhalb des Plangebietes Flächen für die Kompensation von Eingriffen in den Naturhaushalt ausgewiesen worden.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Absatz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Oldesloe geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Absatz 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Absatz 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Bad Oldesloe, 3.11.2022

Stadt Bad Oldesloe
Der Bürgermeister

Siegel

gez. Lembke

Originalfassung