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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

Amtliche Bekanntmachungen

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Bewachungsgewerbe: Sonstige Bewachungsaufgaben - Erlaubnis

Nr. 99050004000000

Für Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe, die nicht in folgenden Bereichen ausgeübt werden:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
  • Schutz vor Ladendieben,
  • Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,

gilt ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren. Für die sonstigen Bereiche ist keine Sachkundeprüfung, sondern lediglich ein Unterrichtungsnachweis der IHK erforderlich.

An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • Bescheinigung in Steuersachen der Gemeinde
  • Auszug aus der Schuldnerverzeichnis (vollstreckungsportal.de)
  • Führungszeugnis
  • Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde
  • Auszug aus dem Handelsregister (bei jur. Personen)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Nachweis über ein ausreichendes Betriebsvermögen
  • Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherungen
  • Nachweis über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder gegebenenfalls Unterrichtungsnachweis der IHK.

Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (z. B. AG, GmbH, e. V.) sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme der Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen.
Dasselbe gilt für Gesellschafter, die über 50 % und mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 % der Stimmen oder mehr verfügen.


Welche Gebühren fallen an?

Je nach Beantragungsumfang und Gemeinde fallen unterschiedliche Gebühren beziehungsweise Kosten an. Diese liegen derzeit zwischen 150,00 und 550,00 Euro gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.

Rechtsgrundlage

  • § 34a Gewerbeordnung (GewO),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 11.2.1 - VwGebV.