Dritte Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bad Oldesloe für die Haushaltsjahre 2022 und 2023
Aufgrund des § 80 der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25.09.2023 – und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde – folgende Nachtragshaushaltsatzung erlassen:
§ 1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden im Haushaltsjahr 2022 und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge
1. im Ergebnisplan der
- Gesamtbetrag der Erträge erhöht um € vermindert um € gegenüber bisher 75.491.300 € nunmehr festgetetzt auf 75.491.300 €
- Gesamtbetrag der Aufwendungen erhöht um € vermindert um € gegenüber bisher 75.828.900 € nunmehr festgetetzt auf 75.828.900 €
- Jahresüberschuss erhöht um € vermindert um € gegenüber bisher € nunmehr festgetetzt auf €
- Jahresfehlbetrag erhöht um € vermindert um € gegenüber bisher 337.600 € nunmehr festgetetzt auf 337.600 €
2. im Finanzplan der
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit erhöht um € vermindert um € gegenüber bisher 69.666.800 € nunmehr festgetetzt auf 69.666.800 €
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit erhöht um € vermindert um € gegenüber bisher 69.989.200 € nunmehr festgetetzt auf 69.989.200 €
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit erhöht um € vermindert um € gegenüber bisher 1.540.300 € nunmehr festgetetzt auf 1.540.300 €
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit erhöht um € vermindert um € gegenüber bisher 4.751.000 € nunmehr festgetetzt auf 4.751.000 €
im Haushaltsjahr 2023 und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge
1. im Ergebnisplan der
- Gesamtbetrag der Erträge erhöht um 6.487.500 € vermindert um € gegenüber bisher 70.993.100 € nunmehr festgetetzt auf 77.480.600 €
- Gesamtbetrag der Aufwendungen erhöht um 4.004.600 € vermindert um € gegenüber bisher 74.885.100 € nunmehr festgetetzt auf 78.889.700 €
- Jahresüberschuss erhöht um € vermindert um € gegenüber bisher € nunmehr festgetetzt auf €
- Jahresfehlbetrag erhöht um € vermindert um 2.482.900 € gegenüber bisher 3.892.000 € nunmehr festgetetzt auf 1.409.100 €
2. im Finanzplan der
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit erhöht um 6.724.900 € vermindert um € gegenüber bisher 67.822.400 € nunmehr festgetetzt auf 74.547.300 €
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit erhöht um 3.683.100 € vermindert um € gegenüber bisher 69.344.200 € nunmehr festgetetzt auf 73.027.300 €
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit erhöht um € vermindert um 4.012.000 € gegenüber bisher 8.989.900 € nunmehr festgetetzt auf 4.977.900 €
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit erhöht um € vermindert um 12.421.400 € gegenüber bisher 27.506.200 € nunmehr festgetetzt auf 15.084.800 €
§ 2
Es werden im Haushaltsjahr 2023 neu festgesetzt:
- der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen von bisher 4.600.000 € auf 2.000.000 €
- der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von bisher 4.585.000 € auf 11.221.000 €
- die Gesamtzahl der im Stel-lenplan ausgewiesenen Stellen von bisher 290,49 Stellen auf 304,69 Stellen
§ 3
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 20.000 €
Als unerheblich im Sinne von § 82 der GO – und damit mit Zustimmung des Bürgermeisters leistbar – gelten außerdem über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn diese auf gesetzlicher oder tariflicher Grundlage beruhen, wenn Personalaufwendungen, -auszahlungen budgetübergreifend verlagert werden.
§ 4
Die Erträge und Aufwendungen eines Teilplanes werden, mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Konten der Schulbudgets und der Produkte 11115, 11117, 27100, 27110, 28110, 28115, 51100, 51101, 54600, 54610, 54620, 54630 und 54640, nach § 20 Absatz 1 GemHVO-Doppik zu einem Budget verbunden.
Die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen eines Teilplanes werden, mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Konten der Schulbudgets und der Produkte 11115, 11117, 27100, 27110, 28110, 28115, 51100, 51101, 54600, 54610, 54620, 54630 und 54640, nach § 20 Absatz 2 GemHVO-Doppik zu einem Budget verbunden.
Die besonders gekennzeichneten Konten der Schulbudgets sind innerhalb des jeweiligen Teilplanes gegenseitig deckungsfähig.
Die Konten der Produkte 11115 und 11117, die Konten der Produkte 27100 und 27110, die Konten der Produkte 28110 und 28115, die Konten der Produkte 51100 und 51101 und die Konten der Produkte 54600, 54610, 54620, 54630 und 54640 sind innerhalb der jeweiligen Teilpläne gegenseitig deckungsfähig.
Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am 5.10.2023 erteilt.
Bad Oldesloe, 11.10.2023
Jörg Lembke
Bürgermeister