Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Oldesloe
Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Oldesloe vom 15.12.2022, in Kraft getreten am 1.1.2023 einschließlich:
- Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Oldesloe vom 24.6.2024
Präambel
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung -GO-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.2.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.5.2021 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 566), des § 26 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.4.2021 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 430), des § 8 Absatz 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.6.2007 (BGBl. I Seite 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.3.2020 (BGBl. I Seite 433) und der §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig- Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GOVBl. Schleswig-Holstein Seite 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GOVBl. Schleswig-Holstein Seite 566) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 24.6.2024 folgende Änderungssatzung erlassen:
§ 1 Gegenstand, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Oldesloe (Sondernutzungssatzung) erhebt die Stadt Bad Oldesloe Gebühren nach dieser Gebührensatzung und dem als Anlage beigefügten Gebührentarif.
(2) Sondernutzungsgebühren werden auch erhoben, wenn die Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt wird. Die Entrichtung der Sondernutzungsgebühr ersetzt die Erlaubnis nicht.
(3) Die Gebührenpflicht entsteht
- mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
- bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung der öffentlichen Straße
(4) Bei erlaubter Sondernutzung ist die Gebühr bei der Erlaubniserteilung zu entrichten, und zwar bei
- auf Zeit erlaubten Sondernutzungen für deren Dauer,
- auf Widerruf erlaubten Sondernutzungen für das laufende Kalenderjahr.
(5) Bei unerlaubter Sondernutzung ist die Gebühr nach Feststellung der Sondernutzung für den Zeitraum der tatsächlichen Nutzung zu entrichten.
§ 2 Gebührenschuldner/in
(1) Gebührenschuldner/in ist
- der/die Antragsteller/in,
- der/die Erlaubnisnehmer/in oder seine/ihre Rechtsnachfolger/in,
- wer ohne die erforderliche Erlaubnis die in § 1 Sondernutzungssatzung genannten öffentlichen Straßen zu Sondernutzungen gebraucht.
(2) Mehrere Gebührenschuldner/innen haften gesamtschuldnerisch.
§ 3 Gebührenfreiheit
(1) Von der Sondernutzungsgebühr sind befreit:
- Sondernutzungen nach § 5 Absatz 1 der Sondernutzungssatzung,
- Sondernutzungen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben,
- Dekorationsgegenstände (z. B. Dekorationsmasten, Zierpflanzen, Vasen und Kübel), sofern pro Dekorationsgegenstand nicht mehr als eine Grundfläche von 0,5 m² beansprucht wird und es sich nicht um Werbeeinrichtungen handelt,
- Sondernutzungen durch politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes sowie Wählergemeinschaften im Sinne des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes und deren Jugendorganisationen für die Wahlwerbung sowie die politische Öffentlichkeitsarbeit in den Zeiten zwischen den Wahlen. Dies gilt zusätzlich bei Sondernutzungen für die Bewerber/innen bei den Wahlen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters. Gleiches gilt für Sondernutzungen aus Anlass und mit Bezug auf Bürgerbegehren.
- zur Durchführung von Musikdarbietungen in der Fußgängerzone, sofern die Dauer nicht länger als 0,5 Stunden beträgt.
(2) Im Übrigen soll grundsätzlich eine Befreiung gewährt werden, wenn in begründeten Einzelfällen an der Sondernutzung
- ein öffentliches Interesse besteht und die Sondernutzung dem gemeinnützigen Zweck eines Vereines/Verbandes dient.
- ein öffentliches Interesse besteht und keine kommerziellen Vorteile für den Sondernutzungsnehmer/die Sondernutzungsnehmerin oder Dritte entstehen.
§ 4 Gebührenbemessung
(1) Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Gebühr sind
- die Art und das Ausmaß (Zeitdauer und Umfang) der Einwirkung auf die öffentliche Straße sowie
- der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung.
(2) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage (Gebührentarif). Diese ist Bestandteil dieser Gebührensatzung.
(3) Ist eine Sondernutzung im Gebührentarif nicht enthalten, richtet sich die Gebühr, falls vorhanden, nach einer im Tarif enthaltenen vergleichbaren Sondernutzung.
§ 5 Gebührenberechnung
(1) Bei nach Metern oder Quadratmetern zu berechnenden Gebühren werden angefangene Maßeinheiten voll gerechnet.
(2) Bei Gebühren, die auf wöchentliche oder monatliche Nutzung abstellen, tritt bei kürzerer Nutzungsdauer keine Gebührenermäßigung ein. Für Gebühren, die ausschließlich jährlich festgesetzt sind, ermäßigt sich die Gebühr bei Nutzungsbeginn nach dem 30.06. um die Hälfte
(3) Sofern mehrere Gebührentarife von der beantragten Sondernutzung betroffen sind, werden die jeweiligen Gebührentarife zu einer Gesamtgebühr summiert.
(4) Alle Gebühren werden auf volle Euro Beträge aufgerundet.
§ 6 Gebührenerstattung
(1) Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis aus Gründen widerrufen, die der/die Gebührenschuldner/in zu vertreten hat, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren.
(2) Widerruft die Stadt Bad Oldesloe die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die der/die Gebührenschuldner/in nicht zu vertreten hat, so werden ihm/ihr auf Antrag die im Voraus entrichteten Gebühren anteilsmäßig erstattet.
(3) Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.
(4) Beträge unter 25,00 EUR werden nicht erstattet.
§ 7 Bestehende Sondernutzungen
Für die bereits erlaubten Sondernutzungen, die beim Inkrafttreten dieser Gebührensatzung bestehen, gelten diese Gebührenvorschriften vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an.
§ 8 Verwaltungsgebühren
(1) Die Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleiben unberührt.
(2) Im Falle einer unerlaubt in Anspruch genommenen genehmigungspflichtigen Sondernutzung ist eine Verwaltungsgebühr mindestens in Höhe von 100,00 Euro festzusetzen.
§ 9 Datenschutz
(1) Die Stadt Bad Oldesloe ist befugt, personenbezogene Daten der betroffenen Personen zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß Artikel 6 Absatz1 e) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 3 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) vom 2.5.2018 in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zur Ermittlung der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners/der Gebührenschuldner und zur Erhebung und Festsetzung der Gebühren im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten durch die Stadt Bad Oldesloe zulässig:
- Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum,
- Name, Vorname(n), Anschrift einer/eines Bevollmächtigten,
- Name und Lage des Gewerbebetriebes/der Betriebseinrichtung,
- örtlicher Bereich/Lage der Sondernutzung,
- Dauer und Umfang der Sondernutzung,
- Art der Sondernutzung.
Die Daten werden grundsätzlich erhoben durch Mitteilung der/des Gebührenpflichtigen bzw. ausnahmsweise durch Übermittlung
- aus den Akten des Genehmigungsverfahrens,
- aus den Grundsteuerakten,
- aus dem Einwohnermelderegister,
- aus den Grundbuchakten,
- aus den Akten des Katasteramtes,
- aus den Akten der Fachdienste Stadtplanung und -entwicklung sowie Umwelt und Bauaufsicht der Stadt Bad Oldesloe,
- aus der Gewerbedatei.
(3) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung und -festsetzung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
(4) Personenbezogene Daten im Sinne von Abs. 1 werden gespeichert, solange dies für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten werden jedoch spätestens im fünften auf das der letzten Verarbeitung folgende Jahr gelöscht (Löschfrist).
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Gebührensatzung tritt zum 1.7.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Oldesloe vom 20.12.2022 (in Kraft getreten am 1.1.2023), außer Kraft.
Bad Oldesloe, den 12.2.2025
gez. Lembke
Bürgermeister
Anlage 1 zur Änderungssatzung der Sondernutzungsgebührensatzung
Gebührentarife
Nr. | Bezeichnung |
täglich |
wöchentlich |
monatlich |
jährlich |
---|---|---|---|---|---|
1 | Automaten | - | - | - | 150 € pro Stück |
2 | Baustellen | ||||
2.1 | Baustelleneinrichtung und die damit verbundenen Nutzungen Arbeitswagen, Baubuden, Bauzäune, Geräte, Gerüste, Maschinen sowie Lagerung von Materialien |
- | 4 €/m² | 15 €/m² | - |
2.2 | Baustellenzufahrten | - | 1 €/m² | 3 €/m² | - |
2.3 | Container Aufstellung |
3 €/m² Mindestgebühr: 15 € |
- |
- | - |
2.4 | Sonstige Gegenstände/Flächen aller Art, die mehr als 48 Stunden lagern bzw. in Anspruch genommen werden und nicht unter 2.1 und 2.2 fallen | 2 €/m² Mindestgebühr: 15 € |
- |
30 €/m² Mindestgebühr: 50€ |
- |
3 | Tribünen | 0,20 €/m² Mindestgebühr: 15 € |
- | - | - |
4 | Leitungen, Kabel über den Verkehrsraum | - |
1 €/m |
- | - |
5 |
Nutzung in räumlicher Verbindung mit stehenden Gewerbetrieben |
||||
5.1 |
Aufstellung von Waren (gültig bis 30.6.2024; einschließlich Stellvorrichtungen) |
- | 2,50 €/m² Mindestgebühr: 15 € |
10 €/m³ Mindestgebühr: 30 € |
- |
5.1.1 |
Aufstellung von Waren (gültig vom 1.7.2024 bis 31.12.2025; einschließlich Stellvorrichtungen) |
- | 1,50 €/m² Mindestgebühr: 9 € |
6 €/m² Mindestgebühr: 18 € |
- |
5.1.2 |
Aufstellung von Waren (gültig vom 1.1.2026 bis 31.12.2026; einschließlich Stellvorrichtungen) |
- |
2 €/m² Mindestgebühr: 12 € |
8 €/m² Mindestgebühr: 24€ |
- |
5.1.3 |
Aufstellung von Waren (gültig ab 1.1.2027; einschließlich Stellvorrichtungen) |
- |
2,50 €/m² Mindestgebühr: 15 € |
10 €/m² Mindestgebühr: 30 € |
- |
5.2 |
Flächen in festverankerten Einzäunungen |
- |
2,50 €/m² Mindestgebühr: 15 € |
10 €/m² Mindestgebühr: 30 € |
- |
5.3 |
Tische und Stühle (gültig bis 30.6.2024) |
0,25 €/m² Mindestgebühr: 5,10 € |
1 €/m² Mindestgebühr: 10,20 € |
3 €/m² Mindestgebühr: 26 € |
- |
5.3.1 |
Tische und Stühle (gültig vom 1.7.2024 bis 31.12.2025) |
0,50 €/m² Mindestgebühr: 6 € |
1,50 €/m² Mindestgebühr: 9 € |
6 €/m² Mindestgebühr: 18 € |
50 €/m² |
5.3.2 |
Tische und Stühle (gültig vom 1.1.2026 bis 31.12.2026) |
0,75 €/m² Mindestgebühr: 9 € |
2 €/m² Mindestgebühr: 12 € |
8 €/m² Mindestgebühr: 24 € |
75,00/m² |
5.3.3 |
Tische und Stühle (gültig ab 1.1.2027) |
1 €/m² Mindestgebühr: 12 € |
2,50 €/m² Mindestgebühr: 15 € |
10 €/m² Mindestgebühr: 30 € |
100 €/m² |
6 |
Schaustellungen, Ausstellungen |
||||
6.1 |
Ausstellungsflächen, Ausstellungswagen, Filmaufnahmen, Schaustellungsveranstaltungen u. a. | 1,50 €/m² |
- |
35 €/m² |
- |
6.2 |
Informationsstände |
3 €/m² Mindestgebühr: 10 € |
- |
- |
- |
6.3 |
Informationsstände kommerzieller Zweck |
5 €/m² Mindestgebühr: 25 € |
- |
- |
- |
6.4 |
Informationsstände mit Gewinnspielen oder anderen Aktionen |
5 €/m² Mindestgebühr: 15 € |
- |
- |
- |
7 |
Straßenhandel, Kioske |
- |
- 5 €/m² |
- |
- |
7.1 | ohne Verkaufsstand | ||||
7.2 |
mit Verkaufsstand, Kioske |
3 €/m² |
10 €/m² Mindestgebühr: 30 € |
- | - |
7.3 |
Verkauf von Weihnachtsbäumen | - | 5 €/m² Mindestgebühr: 25 € |
15 €/m² Mindestgebühr: 45 € |
- |
8 | Werbungen | ||||
8.1 | Litfaßsäulen | - | - | - | 200,00 €/m² |
8.2 | Masten, mit u. ohne Fahne, Dekorationsmasten | - | 5 €/m² Mindestgebühr: 15 € |
20 €/m² Mindestgebühr: 50 € |
- |
8.3 | Schaufenster sowie Auslage- und Schaukästen, die mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind | - | - | 30 €/m² | - |
8.4 | Stellschilder | 1 €/m² Mindestgebühr: 15 € |
5 €/m² Mindestgebühr: 25 € |
10 €/m² |
- |
8.5 | Plakate (max. 60 x 80cm) | 0,50 €/Stck. Mindestgebühr: 15 € |
- | - | - |
8.6 | Transparente, Spannbanner und sonstige Werbeanlagen (max. 100 x 400 cm) | 4 €/Stück Mindestgebühr: 25 € |
- | - | - |
8.7 | Uhrensäulen | - | - | - |
100 €/Stück |
8.8 | Werbefahrzeuge und Anhänger (Kraftfahrzeuge und Fahrräder) | 2,50 €/m² Mindestgebühr: 15 € |
15 €/m² Mindestgebühr: 25 € |
25 €/m² Mindestgebühr: 50 € |
- |
8.9 | Werbeflächen und -anlagen | - | - | - | 250 €/m² |
9 | Inanspruchnahme von Parkplätzen der Nutzungsausfall wird mit 9 Stunden pro Tag für den jeweiligen Zeitraum berechnet | 2 €/Stunde | - | - | -> |
10 |
Sonstige Inanspruchnahme öffentlicher Flächen, soweit nicht in Nr. 1–9 geregelt | 1 €–5 € | 5 €–20 € | 20 €–200 € | - |
je nach Art und Ausmaß der Sondernutzung |