Gemeinsame Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Bad Oldesloe am 8. Mai 2022
1.
Das Wählerverzeichnis für die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Bad Oldesloe wird in der Zeit vom 18. bis 22.04.2022 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgerbüro der Stadt Bad Oldesloe, Markt 5, 23843 Bad Oldesloe, für Wahlberechtigte zur Einsicht bereit gehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes besteht.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Öffnungszeiten Bürgerbüro:
Die Stadtverwaltung bietet bis auf Weiteres aufgrund der aktuellen Gesundheitslage (Coronavirus: SARS-CoV-2) keine allgemeinen Öffnungszeiten an.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter der Telefonnummer 04531 504-320.
Montag: 8–16 Uhr Dienstag: 8–12 Uhr Mittwoch: 7–12 Uhr Donnerstag: 10.30–18 Uhr Freitag: 8–12 Uhr
2.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 22.04.2022 bis 12 Uhr bei der Gemeindewahlleiterin der Stadt Bad Oldesloe, Markt 5, 23843 Bad Oldesloe, Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
3.
Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 17.04.2022 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie*er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.
4.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Stadt Bad Oldesloe oder durch Briefwahl teilnehmen.
5.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1. eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.2. eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Gemeindewahlleiterin bekannt geworden ist.
Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum 06.05.2022, 12 Uhr, bei der Gemeindewahlleiterin schriftlich, mündlich (nicht telefonisch) oder in elektronisch dokumentierbarer Form beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.
Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragen.
Das gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
Die*der Antragsteller*in muss versichern, dass ein Grund für die Ausstellung ei-nes Wahlscheins gegeben ist.
6.
Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand ihrer Gemeinde wählen will, so erhält sie mit dem Wahlschein zugleich
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlleiterin und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.
Bei der Briefwahl muss die*der Wähler*in den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Gemeindewahlleiterin absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingehen kann. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Gemeindewahlleiterin abgegeben werden.
Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18 Uhr dem Wahlvorstand des für die Briefwahl bestimmten Wahlbezirks zugeht.
Bad Oldesloe, 13.04.2022
Die Gemeindewahlleiterin
der Stadt Bad Oldesloe
Heike Feig