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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

28. März 2022 • Bekanntmachungsdatum

Haushaltssatzung der Stadt Bad Oldesloe für die Haushaltsjahre 2022 und 2023

Aufgrund § 77 der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13. Dezember 2021 – und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde – folgende Haushaltsatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 und 2023 wird

1. im Ergebnisplan mit
2022
2023
einem Gesamtbetrag der Erträge auf
69.306.500 EUR
68.822.600 EUR
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
74.780.800 EUR
71.668.700 EUR
einem Jahresüberschuss von
EUR
EUR
einem Jahresfehlbetrag von
5.474.300 EUR
2.846.100 EUR
2. im Finanzplan mit
2022
2023
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
63.768.400 EUR
66.502.600 EUR
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
69.402.800 EUR
66.616.900 EUR
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf
10.787.700 EUR
10.971.200 EUR
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf
18.018.700 EUR
11.225.000 EUR

festgesetzt.

§ 2

Es werden festgesetzt:
2022
2023
1. ein Teilbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen auf
7.150.000 EUR
8.800.000 EUR
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf
7.782.000 EUR
1.650.000 EUR
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf
6.000.000 EUR
6.000.000 EUR
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf
281,49 Stellen.
285,49 Stellen.

§ 3

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 95 d Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 20.000 EUR.

Als unerheblich im Sinne von § 82 der GO – und damit mit Zustimmung des Bürgermeisters leistbar – gelten außerdem über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn diese auf gesetzlicher oder tariflicher Grundlage beruhen, wenn Personalaufwendungen, -auszahlungen budgetübergreifend verlagert werden.

§ 4

Die Erträge und Aufwendungen eines Teilplanes werden, mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Konten der Schulbudgets und der Produkte 11115, 11117, 28110, 28115, 54600, 54610, 54620, 54630 und 54640, nach § 20 Abs. 1 GemHVO-Doppik zu einem Budget verbunden.

Die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen eines Teilplanes werden, mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Konten der Schulbudgets und der Produkte 11115, 11117, 28110, 28115, 54600, 54610, 54620, 54630 und 54640, nach § 20 Abs. 2 GemHVO-Doppik zu einem Budget verbunden.

Die besonders gekennzeichneten Konten der Schulbudgets sind innerhalb des jeweiligen Teilplanes gegenseitig deckungsfähig.

Die Konten der Produkte 11115 und 11117, die Konten der Produkte 28110 und 28115 und die Konten der Produkte 54600, 54610, 54620, 54630 und 54640 sind innerhalb der jeweiligen Teilpläne gegenseitig deckungsfähig.

Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am 24.03.2022 erteilt.

Bad Oldesloe, 25. März 2022

Jörg Lembke
Bürgermeister

Originalfassung