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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

17. März 2021 • Bekanntmachungsdatum

Haushaltssatzung der Stadt Bad Oldesloe für das Haushaltsjahr 2021

Aufgrund der § 77 der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 28.01.2021 – und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde – folgende Haushaltsatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird

  1. im Ergebnisplan mit
    einem Gesamtbetrag der Erträge auf 62.504.100 EUR
    einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 69.940.800 EUR
    einem Jahresüberschuss von EUR
    einem Jahresfehlbetrag von 7.436.700 EUR

  2. im Finanzplan mit
    einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 60.105.600 EUR
    einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 64.598.300 EUR
    einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 8.877.800 EUR
    einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 14.341.100 EUR

festgesetzt.

§ 2

Es werden festgesetzt:

  1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen auf 5.880.000 EUR
  2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 918.200 EUR
  3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 6.000.000 EUR
  4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 265,62 Stellen.

§ 3

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung (GO) erteilen kann, beträgt 20.000 EUR.

Als unerheblich im Sinne von § 82 der GO – und damit mit Zustimmung des Bürgermeisters leistbar – gelten außerdem über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn diese auf gesetzlicher oder tariflicher Grundlage beruhen, wenn Personalaufwendungen, -auszahlungen budgetübergreifend verlagert werden.

§ 4

Die Erträge und Aufwendungen eines Teilplanes werden, mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Konten der Schulbudgets, nach § 20 Abs. 1 GemHVO-Doppik zu einem Budget verbunden.

Die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen eines Teilplanes werden, mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Konten der Schulbudgets, nach § 20 Abs. 2 GemHVO-Doppik zu einem Budget verbunden.

Die besonders gekennzeichneten Konten der Schulbudgets sind innerhalb des jeweiligen Teilplanes gegenseitig deckungsfähig.
Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am 08.03.2021 erteilt.

Bad Oldesloe, 10.03.2021

gez. Jörg Lembke
Bürgermeister