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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

15. Dezember 2023 • Bekanntmachungsdatum

Haushaltssatzung der Stadt Bad Oldesloe für die Haushaltsjahre 2024 und 2025

Aufgrund § 77 der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 20.11.2023 – und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde – folgende Haushaltsatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 und 2025 wird

1. im Ergebnisplan mit

einem Gesamtbetrag der Erträge auf 75.838.400 EUR (2024) 68.602.800 EUR (2025)
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 82.682.100 EUR (2024) 72.591.200 EUR (2025)
einem Jahresüberschuss von EUR (2024) EUR (2025)
einem Jahresfehlbetrag von 6.843.700 EUR (2024) 3.988.400 EUR (2025)

2. im Finanzplan mit

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 73.006.700 EUR (2024) 66.006.900 EUR (2025)
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 77.149.500 EUR (2024) 67.514.900 EUR (2025)
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 6.165.300 EUR (2024) 7.048.300 EUR (2025)
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 22.567.400 EUR (2024) 12.686.500 EUR (2025)

festgesetzt.

§ 2

Es werden festgesetzt:

  1. ein Teilbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen auf 0 EUR (2024) 6.100.000 EUR (2025)
  2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 8.735.000 EUR (2024) 0 EUR (2025)
  3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 6.000.000 EUR (2024) 6.000.000 EUR (2025)
  4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 323,80 Stellen (2024) 328,80 Stellen (2025)

§ 3

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 95 d Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 20.000 EUR.

Als unerheblich im Sinne von § 82 der GO – und damit mit Zustimmung des Bürgermeisters leistbar – gelten außerdem über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn diese auf gesetzlicher oder tariflicher Grundlage beruhen, wenn Personalaufwendungen, -auszahlungen budgetübergreifend verlagert werden.

§ 4

Die Erträge und Aufwendungen eines Teilplanes werden, mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Konten der Schulbudgets und der Produkte 11115, 11117, 28110, 28115, 54600, 54610, 54620, 54630 und 54640, nach § 20 Absatz 1 GemHVO-Doppik zu einem Budget verbunden.

Die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen eines Teilplanes werden, mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Konten der Schulbudgets und der Produkte 11115, 11117, 28110, 28115, 54600, 54610, 54620, 54630 und 54640, nach § 20 Absatz 2 GemHVO-Doppik zu einem Budget verbunden.

Die besonders gekennzeichneten Konten der Schulbudgets sind innerhalb des jeweiligen Teilplanes gegenseitig deckungsfähig.

Die Konten der Produkte 11115 und 11117, die Konten der Produkte 28110 und 28115 und die Konten der Produkte 54600, 54610, 54620, 54630 und 54640 sind innerhalb der jeweiligen Teilpläne gegenseitig deckungsfähig.

Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am 14.12.2023 erteilt.

Bad Oldesloe, 15.12.2023

Jörg Lembke
Bürgermeister

Originalfassung