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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

19. Januar 2022 • Bekanntmachungsdatum

Planfeststellungsverfahren für die Umgestaltung und Sicherung des rechten Uferabschnittes des Trave-Stadtarmes

Planfeststellungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit §§ 140 ff. Landesverwaltungsgesetz (LVwG) für die Umgestaltung und Sicherung des rechten Uferabschnittes des Trave-Stadtarmes von Stationierung 0+388 bis 0+281.

A.

Die Stadt Bad Oldesloe – Der Bürgermeister – hat bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Stormarn (uWB) den Ausbau des Trave-Stadtarmes – Umgestaltung und Sicherung des rechten Uferabschnittes des Trave-Stadtarmes von Stationierung 0+388 bis 0+281 – beantragt. Die uWB beabsichtigt im Planfeststellungsverfahren das Anhörungsverfahren nach § 68 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 140 ff. LVwG durchzuführen.

Die vorliegende Planung umfasst einen gut 100 m langen Abschnitt des im Stadtgebiet von Bad Oldesloe liegenden Gewässers II. Ordnung Trave-Stadtarm, Gewässer Nr. 4.1.b.


Anlässlich der Entwicklung eines neuen Quartiers – Aufstellung des B-Plan Nr. 118 – soll der Stadtarm zum Zwecke des hierbei geplanten Bodenaustausches und der nötigen Standsicherheit umfassend naturnah umgestaltet und um eine Flachwasserzone erweitert werden.

Im Endzustand wird die Maßnahme keinen wasserwirtschaftlichen Einfluss auf den Trave-Stadtarm sowie die Abflussleistung des Stadtarmes und des Trave-Hauptlaufes haben. Zur notwendigen bauzeitigen Wasserhaltung wird für die ca. 2 bis 3-monatige Bauphase der Stadtarm unterhalb Stationierung 0+388 abgespundet und der Wasserspiegel auf +5,70 mNHN abgesenkt.

Das Vorhaben wirkt sich in den Gemarkungen der Stadt Bad Oldesloe aus. Der Stadtarm der Trave ist vollständig Teil des FFH-Gebietes Travetal (DE 2127-391) i.S. der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL).

Die vorliegenden Planunterlagen enthalten u. a. folgende (technische) entscheidungsrelevante Unterlagen: Erläuterungsbericht, Übersichts- und Entwurfspläne, Standsicherheitsnachweise, Landschaftspflegerischer Begleitplan mit faunistischer Potentialanalyse, FFH- und Artenschutzprüfung, UVP-Vorprüfung, Kostenberechnung

Die Planfeststellungsunterlagen liegen in der Zeit vom 27. Januar 2022 bis zum 28. Februar 2022 im Foyer der Stadtverwaltung, Markt 5, 23843 Bad Oldesloe aus.

Die Stadt Bad Oldesloe bietet bis auf Weiteres aufgrund der aktuellen Gesundheitslage (Coronavirus: SARS-CoV-2) keine allgemeinen Öffnungszeiten an.
Bitte vereinbaren Sie telefonisch (04531 504-431) oder per E-Mail (juergen.baumann@badoldesloe.de) einen Termin für die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen.

B.

B. 1. Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 28.03.2022, bei der Stadt Bad Oldesloe oder bei der Anhörungsbehörde (uWB) – Kreis Stormarn, Der Landrat, untere Wasserbehörde, Mommsenstraße 13, 23843 Bad Oldesloe – Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift gegen den Plan erheben. Alle Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind gemäß § 140 Absatz 4 Satz 3 LVwG ausgeschlossen, soweit sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

B. 2. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 141 LVwG einzulegen, können innerhalb der Frist nach B. 1. Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

B. 3. Fristgerecht erhobene Einwendungen und Stellungnahmen werden in einem Termin erörtert. Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher örtlich bekannt gemacht. Sind mehr als 300 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, so kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden. Sollte ein Beteiligter dem Erörterungstermin fernbleiben, so kann auch ohne ihn verhandelt werden.

B. 4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

B. 5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

B. 6. Über die Zulässigkeit des Verfahrens und die Einwendungen bzw. Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (uWB) entschieden.

B. 7. Für das Vorhaben besteht nach vorläufiger Einschätzung durch die uWB keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Feststellung liegt den Planunterlagen bei.

Stadt Bad Oldesloe, 13.01.2022
Der Bürgermeister

Siegel

gez. Lembke

Originalfassung