Satzung über die Teilaufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Südliche Innenstadt“
Aufgrund des § 142 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (WindBG) vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1353) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.03.2022 (GVOBl. S. 153) wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 27.06.2022 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Teilaufhebung der Sanierung
Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Südliche Innenstadt“ vom 21.10.2009, bekannt gemacht am 21.10.2009, wird für den in § 2 näher bezeichneten Teilbereich nach § 162 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BauGB aufgehoben.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des aufzuhebenden Teilgebietes umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile, die sich im anliegenden Lageplan innerhalb des rot gestrichelten Bereichs befinden. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Bad Oldesloe, 11.08.2022
Stadt Bad Oldesloe
Siegel
Der Bürgermeister
gez. Lembke