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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

22. Dezember 2021 • Bekanntmachungsdatum

Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Bad Oldesloe (Hebesatzsatzung)

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein, Seite 57), des § 16 Absatz 1 und Absatz 2 des Gewerbesteuergesetzes vom 15.10.2002 (BGBl. I Seite 4167) sowie des § 25 Absatz 1 und Abs. 2 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I, Seite 965), jeweils in ihrer zuletzt gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 13.12.2021 folgende Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Bad Oldesloe (Hebesatzsatzung) erlassen:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Bad Oldesloe erhebt

a) von dem in ihrem Stadtgebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und
b) eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2 Hebesätze

Die Hebesätze für diese Steuern (Realsteuern) werden wie folgt festgesetzt:

Für das Jahr 2022 und für das Jahr 2023

  1. Grundsteuer für
    a) die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 435 v.H. (2022) 435 v.H. (2023)
    b) Grundstücke (Grundsteuer B) 435 v.H. (2022) 435 v.H. (2023)

  2. Gewerbesteuer 385 v.H. (2022) 385 v.H. (2023)

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Bad Oldesloe, den 16.12.2021

gez. Lembke
Bürgermeister

Originalfassung