Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Bad Oldesloe (Hebesatzsatzung)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein (GO) vom 28.2.2003 (GVOBl. 2003 Schleswig-Holstein, Seite 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.3.2022 (GVOBl. Seite 153), des § 16 Abs. 1 und. Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.6.2022 (BGBl. I S. 911) sowie des § 25 Abs. 1 und Abs. 2 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (BGBl. I, S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.7.2021 (BGBl. I S. 2931), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 20.11.2023 folgende Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Bad Oldesloe (Hebesatzsatzung) erlassen:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Die Stadt Bad Oldesloe erhebt
a) von dem in ihrem Stadtgebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und
b) eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
§ 2 Hebesätze
Die Hebesätze für diese Steuern (Realsteuern) werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer für
a) die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) für das Jahr 2024 auf 425 von Hundert und für das Jahr 2025 auf 425 von Hundert
b) Grundstücke (Grundsteuer B) für das Jahr 2024 auf 425 von Hundert und für das Jahr 2025 auf 425 von Hundert - Gewerbesteuer für das Jahr 2024 auf 380 von Hundert und für das Jahr 2025 auf 380 von Hundert
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.1.2024 in Kraft.
Bad Oldesloe, den 23.11.2023
gez. Jörg Lembke
Bürgermeister