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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

1. Juni 2022 • Bekanntmachungsdatum

Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Verlängerung der Veränderungssperre für die in Aufstellung befindliche 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 für das Gebiet nördlich der Straße Bergkoppel, östlich der Straße Teichkoppel und südlich der Straße Düpenau

Aufgrund der §§ 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.04.2022 (BGBl. I S. 674) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 04.03.2022 (GVOBl. S. 153) hat die Stadtverordnetenversammlung am 23.05.2022 die Verlängerung der am 25.06.2020 in Kraft getretenen Veränderungssperre für das Gebiet nördlich der Straße Bergkoppel, östlich der Straße Teichkoppel und südlich der Straße Düpenau der in Aufstellung befindlichen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 beschlossen.

§ 1

Die am 25.06.2020 in Kraft getretene Veränderungssperre für das Gebiet nördlich der Straße Bergkoppel, östlich der Straße Teichkoppel und südlich der Straße Düpenau wird um ein Jahr verlängert.

§ 2

Das durch die Verlängerung der Veränderungssperre betroffene Gebiet ist in der nachstehend abgedruckten Plankarte durch Umrandung gekennzeichnet. Die Plankarte ist Bestandteil dieser Satzung.


§ 3

Diese Satzung tritt am Tage nach der erfolgten Bekanntmachung in Kraft.
Für die Geltungsdauer der Verlängerung der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Zusätzlich wurde die Satzung ins Internet unter der Adresse/Link www.badoldesloe.de eingestellt.

Bad Oldesloe, 25.05.2022

Stadt Bad Oldesloe
Der Bürgermeister

gez. Lembke Siegel

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei mehr als vierjähriger Dauer der Veränderungssperre und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB hingewiesen.

Verletzungen der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Oldesloe geltend gemacht worden sind.
Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Absatz 1 BauGB).

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Veränderungssperre sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Bad Oldesloe unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Originalfassung