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Politik und Verwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtverwaltung sind für vielfältige Bereiche zuständig, die das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Das Ziel ist, gemeinsam Bad Oldesloe zukunftsfähig zu entwickeln und die Lebensqualität weiterhin zu stärken.

16. August 2025 • Bekanntmachungsdatum

Stellplatzsatzung der Stadt Bad Oldesloe

Satzung über die Zahl und Beschaffenheit von notwendigen Stellplätzen und Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder in der Stadt Bad Oldesloe

Auf Grundlage der §§ 49 Absatz 1 Seite 6 und 86 Absatz1 Nr. 5 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 5. Juli 2024, in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28. Februar 2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2024 (GVOBl. Seite 957), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Oldesloe am 3. März 2025 die folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Präambel
§ 1 Örtlicher und Sachlicher Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Stellplatz- und Fahrradabstellplatzverpflichtung
§ 4 Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze
§ 5 Einteilung in Gebietszonen
§ 6 Anzahl der notwendigen Stellplätze in Gebietszonen
§ 7 Beschaffenheit und Gestaltung von Stellplätzen
§ 8 Beschaffenheit und Gestaltung von Fahrradabstellplätzen
§ 9 Erfüllung der Stellplatz- und Fahrradabstellplatzverpflichtung durch Herstellung
§ 10 Erfüllung der Stellplatz- und Fahrradabstellplatzverpflichtung durch Ablösung
§ 11 Berechnung des Ablösebetrages oder Dynamisierung des Ablösebetrages
§ 12 Ablösebetrag für Stellplätze
§ 13 Ablösebetrag für Fahrradstellplätze
§ 14 Verwendung der Ablösebeträge
§ 15 Aussetzung der Stellplatzverpflichtung durch Mobilitätskonzepte
§ 16 Zustimmung der Gemeinde
§ 17 Abweichungen
§ 18 Anlagen zur Stellplatzsatzung
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Übergangsbestimmung
§ 21 Inkrafttreten

Präambel

Die Stadt Bad Oldesloe gehört zur Metropolregion Hamburg und verfügt durch seine moderne Verkehrsachse über eine sehr gute Anbindung in die gesamte Region. Bad Oldesloe gilt als ein wichtiger Verkehrsknotenpunkt und ist in den Hamburger Verkehrsverbund (HVV) eingebunden. Von hier aus gelangt man bequem per Bus/Bahn nach Hamburg, Lübeck und Neumünster. Die Stellplatzsatzung der Stadt Bad Oldesloe hat zum Ziel, den nutzungsbedingten ruhenden Verkehr individuell zu regeln, um insbesondere in den Ortsteilen, sowie in den im Zusammenhang bebauten Gebieten eine geordnete Unterbringung des notwendigen Stellplatzbedarfes vorzugeben und den stetigen Parkdruck durch den ruhenden Verkehr im öffentlichen Raum zu reduzieren. Somit wird eine Entwertung bestehender Quartiere durch mangelnden öffentlichen Raum entgegengewirkt und verhindert.

§ 1 Örtlicher und sachlicher Anwendungsbereich

(1) Die Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
(2) Sie gilt nicht für Teile des Gemeindegebietes, für die bereits durch Bebauungsplan oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag Regelungen zu Stellplätzen getroffen wurden, die über die Regelungen dieser Satzung hinausgehen.
(3) Sie regelt gemäß § 86 Absatz 1 Nr. 5 LBO die Zahl, Größe und Beschaffenheit der notwendigen Stellplätze oder Garagen sowie die gemäß § 49 Absatz 1 LBO notwendigen Abstellanlagen für Fahrräder, die unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs für Anlagen erforderlich sind, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern zu erwarten ist, einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösungsbeträge, die nach Art der Nutzung und Lage der Anlage unterschiedlich geregelt werden kann.
(4) Sie regelt gemäß § 86 Absatz 1 Nr. 5 LBO die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösebeträge der notwendigen Stellplätze oder Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 1 LBO.
(2) Stellplätze im Sinne dieser Satzung sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen sowie Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (Garagen). Ausstellungs-, Verkehrsflächen, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen (§ 2 Absatz 8 LBO).
(3) Parkplätze im Sinne der Satzung sind Abstellflächen für Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum.
(4) Fahrradabstellplätze im Sinne der Satzung sind Fahrradabstellräume, Fahrradgaragen und sonstige Abstellflächen für Fahrräder außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche.

§ 3 Stellplatz- und Fahrradabstellplatzverpflichtung

(1) Bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher sowie anderer Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern zu erwarten ist, müssen die notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze ausreichender Größe und in geeigneter Beschaffenheit gemäß der Anlage 1 (Richtzahlentabelle) dieser Satzung hergestellt werden. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze wird ggf. nach § 5 verringert oder kann ganz entfallen.
(2) Änderungen von baulichen oder anderen Anlagen sind nur zulässig, wenn Stellplätze oder Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder in solcher Anzahl und Größe hergestellt werden, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufnehmen können (Mehrbedarf). Bei der Erweiterung bestehender Wohneinheiten ist eine Neuberechnung der Stellplatzverpflichtung nur bei einer Erhöhung der Wohnfläche um mehr als 10% der ursprünglich baurechtlich genehmigten Wohnfläche je Wohnfläche notwendig. Bei der Erweiterung bestehender Wohneinheiten durch Balkone ist eine Neuberechnung der Stellplatzverpflichtung nicht notwendig.
(3) Der Stellplatznachweis ist im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens zu führen.
(4) Für bestehende bauliche Anlagen und sonstige Anlagen kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder fordern, wenn dies im Hinblick auf die Art und Anzahl der Kraftfahrzeuge und der Fahrräder der ständigen Benutzerinnen, Benutzer, Besucherinnen und Besucher der Anlage aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs geboten ist. Die hierfür benötigten Flächen müssen in geeigneter Lage und Größe auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon vorhanden sein oder durch zumutbare Maßnahmen frei und zugänglich gemacht werden können.
(5) Bei Vorhaben an Kulturdenkmälern, die aufgrund ihres baulichen Zustands in ihrem Bestand bedroht sind, kann ganz oder teilweise auf den Nachweis von Stellplätzen (Mehrbedarf) für die zuletzt ungenutzten Flächen verzichtet werden. Voraussetzung für den Verzicht ist, dass die Untere Denkmalschutzbehörde bestätigt, dass das Vorhaben der denkmalgerechten Instandsetzung des Kulturdenkmals dient.

§ 4 Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze

(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze bemisst sich nach der Anlage 1 (Stellplatznormbedarf). Der Anteil für die Nutzung durch Besucherinnen und Besucher ist in dieser Bemessung enthalten und ausgewiesen. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze wird ggf. nach Maßgabe des § 5 verringert.
(2) Je 30 notwendiger Stellplätze oder Garagen ist mindestens ein Stellplatz für Menschen mit Behinderung herzustellen und nachzuweisen. Wird die Anlage erfahrungsgemäß von einer größeren Zahl von Menschen mit Behinderung besucht, ist die Anzahl der Stellplätze unter Berücksichtigung der besonderen Art der Anlage zu erhöhen (Beispiel Nutzungsform „Wohnanlagen für betreutes Wohnen“ einer für je 5 notwendige Stellplätze).
(3) Die in Abstellräumen nachgewiesenen Abstellanlagen für Fahrräder sind auf die nach
der anliegenden Richtwertetabelle herzustellenden Anlagen anzurechnen.
(4) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage 1 für vergleichbare Nutzungen bestimmten Richtzahlen zu berücksichtigen.
(5) Bei Anlagen mit verschiedenen Nutzungen ist der Stellplatznormbedarf für die jeweilige Nutzungsart zu ermitteln. Bei Anlagen mit Mehrfachnutzung bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf, wenn die wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. Eine solche wechselseitige Benutzung ist bei öffentlich-rechtlicher Sicherung auch bei der Bestimmung der Anzahl der notwendigen Stellplätze verschiedener Vorhaben in zumutbarer Entfernung zulässig.
(6) Bei Anlagen mit regelmäßigem An- oder Auslieferungsverkehr kann eine ausreichende Zahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden. Neben den Stellplätzen für Personenkraftwagen sind, soweit dies für die jeweilige Anlage und ihre bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist, Stellplätze für Krafträder, Busse, Wohnmobile und vergleichbare Sonderfahrzeuge herzustellen.
(7) Ergeben sich bei der Ermittlung der Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze Dezimalstellen, sind diese nach den kaufmännischen Regeln zu runden. Gibt es mehrere Nutzungseinheiten, so wird die Anzahl der notwendigen Stellplätze für jede Nutzungseinheit einzeln berechnet und dann aufsummiert. Eine Rundung findet erst nach der Aufsummierung statt.

§ 5 Einteilung in Gebietszonen

(1) Für die Heranziehung zur Herstellung oder Zahlung von Ablösebeträgen von Stellplätzen und notwendigen Fahrradstellplätzen werden die Sonderzonen wie folgt festgelegt und allgemein umschrieben:
Gebietszone I umfasst: Altstadtinsel einschl. Kirchberg
Gebietszone II umfasst: das restliche Stadtgebiet
(2) Die genauen Grenzen der Gebietszonen sind in den als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage 2 dargestellt. Die Gebietszone I ist in der Originalfassung in der Farbe „grün“, die Gebietszone II umfasst das übrige Stadtgebiet und hat keine farbliche Kennzeichnung.

§ 6 Anzahl der notwendigen Stellplätze in Gebietszonen

(1) In der Gebietszone I können Stellplätze, die vor Inkrafttreten dieser Satzung per Baulast gesichert wurden, per Antrag aus dem Baulastenkataster gelöscht werden.
(2) In Gebietszone I (Altstadtinsel einschl. Kirchberg) gilt für Bestandsgebäude ein nutzungsunabhängiger Bestandsschutz bei der Anzahl der Stellplätze (z.B. eine Umwandlung von einer Verkaufsfläche in eine Gaststätte erfordert keine Änderung der einmal für die vorherige Nutzung festgestellten Stellplätze).
(3) In der Gebietszone II können bauliche Anlagen auf Antrag von der Stellplatzverpflichtung befreit werden, wenn sie folgende Nutzungen aufweisen:
- Darbietung von kulturellen Aufführungen und/oder anderer kultureller Veranstaltungen durch Künstler,
- Durchführung von Tanzveranstaltungen
Diese Befreiung ist nur möglich, wenn
- im Umkreis von 300 m um die bauliche Anlage eine den nach Absatz 1 zu reduzierenden Stellplatznormbedarf im Sinne des § 4 übersteigende Anzahl öffentlich zugänglicher Stellplätze einschließlich kostenpflichtiger Stellplätze vorhanden ist oder
- die Gäste der Veranstaltungen die Möglichkeit haben, aufgrund der erworbenen Zugangsberechtigung (i.d.R. durch Erwerb von Eintrittskarten o.ä.) in angemessenem Zeitraum vor Beginn und nach Ende der Veranstaltung kostenlos die Linienbusse im Stadtverkehr der Stadt Bad Oldesloe zu nutzen.
(4) Auf Kraftfahrzeugwerkstätten, Tankstellen mit Pflegeplätzen, automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen sowie Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung ist die Gebietszonenverringerung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

§ 7 Beschaffenheit und Gestaltung von Stellplätzen

(1) Für die Gestaltung und Beschaffenheit von Stellplätzen sind die jeweils aktuell gültigen Vorschriften und Normen heranzuziehen, bspw. die Garagenverordnung Schleswig-Holstein oder das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG).
(2) Stellplätze für Besucherinnen und Besucher müssen vom öffentlichen Straßenraum aus erkennbar oder ausgeschildert sowie zu den jeweiligen Öffnungs-/Besuchszeiten frei zugänglich sein.
(3) Die Beschaffenheit von Stellplätzen für Menschen mit Behinderung ergibt sich entsprechend Absatz 1 aus den jeweils aktuell gültigen Vorschriften und Normen. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen. Sie sollen in der Nähe der Eingänge liegen und müssen barrierefrei erreichbar sein.

§ 8 Beschaffenheit und Gestaltung von Fahrradabstellplätzen

(1) Notwendige Fahrradabstellplätze sind in unmittelbarer Nähe des Eingangsbereichs herzustellen; als zumutbare Entfernung sind max. 30 m Entfernung zum Haupteingang zulässig.
(2) Für Fahrradabstellplätze in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind Abstellräume oder Fahrradboxen erforderlich.
(3) Notwendige Fahrradabstellplätze müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über fahrradgerechte Aufzüge oder über Rampen, mit einer Mindestbreite von 0,3 m in Kombination mit einer Treppe, verkehrssicher und leicht erreichbar sein. Bei Anlagen mit mehr als 10 Abstellplätzen ist die Rampe in einer Mindestbreite von 0,6 m herzustellen. Die soziale Kontrolle der Fahrradabstellplätze soll durch deren gute Einsehbarkeit und Beleuchtung gewährleistet sein.
(4) Fahrradstellplätze für Besucherinnen und Besucher müssen vom öffentlichen Straßenraum aus erkennbar oder ausgeschildert sowie zu den jeweiligen Öffnungs-/ Besuchszeiten frei zugänglich sein.
(5) Notwendige Fahrradabstellplätze müssen:
1. eine Mindestgröße von 2,00 m x 0,65 m, Höhe 1,25 m aufweisen und einzeln leicht zugänglich sein,
2. eine Anschließmöglichkeit für den Fahrradrahmen haben,
3. dem Fahrrad durch einen Anlehnbügel einen sicheren Stand ermöglichen; bei beidseitiger Nutzung sind diese im Abstand von mindestens 1,00 m zueinander anzuordnen; dienen sie nur zum Anschließen eines Fahrrads, sind 0,60 m ausreichend.
Die Anforderungen des Satzes 1 Nummer 3 gilt nicht für abgeschlossene Abstellräume mit begrenztem Nutzerkreis.
(6) Abstellräume und Fahrradboxen sind mit Steckdosen zum Aufladen von Pedelecs und E-Bikes auszustatten.
(7) Jeder 10. notwendige Fahrradabstellplatz muss durch eine zusätzliche Fläche von mindestens 1,50 m² zum Abstellen von Lasten- oder Kinderanhängern oder für Lastenfahrräder geeignet sein.

§ 9 Erfüllung der Stellplatz- und Fahrradabstellplatzverpflichtung durch Herstellung

(1) Die notwendigen Stellplätze und Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder sind gemäß § 49 LBO auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen; dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert wird.
(2) Bei notwendigen Fahrradabstellanlagen darf die Entfernung zum Baugrundstück maximal 30 m betragen. Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist vor Baugenehmigung nachzuweisen.
(3) Notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradabstellplätze sollen mit der Fertigstellung hergestellt sein, sie müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme der Anlage hergestellt sein.

§ 10 Erfüllung der Stellplatz- und Fahrradabstellplatzverpflichtung durch Ablösung

(1) Die Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze und Fahrradabstellplätze kann mit Einverständnis der Stadt Bad Oldesloe vorbehaltlich Absatz 2 auch durch Zahlung eines Geldbetrages nach den §§ 12 und 13 erfüllt werden. Dies gilt auch, wenn nach § 3 Absatz 4 für bestehende bauliche Anlagen, Stellplätze oder Fahrradabstellplätze gefordert werden. Der Geldbetrag ist entsprechend § 49 Absatz 3 LBO zu verwenden.
(2) Die Ablösung der Herstellungsverpflichtung wird auf Antrag der Bauherrschaft durch Bescheid gewährt und in dem Bescheid wird auch der Ablösebetrag nach §§ 12 und 13 festgesetzt. Dabei ist in dem Bescheid die aufschiebende Bedingung vorzusehen, dass die Ablösung der Herstellungsverpflichtung erst dann wirksam wird, wenn die Zahlung des Ablösebetrags durch die Bauherrschaft bewirkt ist.
(3) Notwendige Stellplätze für Wohnungsbauvorhaben dürfen nur abgelöst werden, wenn und soweit nicht im Einzelfall wegen der Anzahl der notwendigen Stellplätze oder der besonderen örtlichen Verhältnisse eine erhebliche Beeinträchtigung des ruhenden oderfließenden Verkehrs unter Berücksichtigung auch der Belange des Fußgänger- und Fahrradverkehrs zu erwarten ist.
(4) Notwendige Stellplätze für Menschen mit Behinderung nach § 7 Absatz 3 und notwendige Fahrradabstellplätze dürfen nur abgelöst werden, soweit diese nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand (bspw. schwierige Geländeverhältnisse oder ungünstige vorhandene Bebauung) hergestellt werden können.
(5) Die Zahlung des Ablösungsbetrages ist der Stadt Bad Oldesloe vor Erteilung der Baugenehmigung nachzuweisen.

§ 11 Berechnung des Ablösebetrages oder Dynamisierung des Ablösebetrages

(1) Die Ablösebeträge gemäß §§ 12 und 13 ergeben sich jeweils aus 80 % der durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbs.
(2) Die Herstellungskosten sind für das Jahr 2025 festgelegt und werden nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten „Preisindizes für die Bauwirtschaft, Außenanlagen für Wohngebäude“ mit Beginn der Veröffentlichung des Preisindexes für das Jahr 2026 jährlich fortgeschrieben.

§ 12 Ablösebetrag für Stellplätze

(1) Für die Ablösung notwendiger Stellplätze wird die Höhe des Ablösungsbetrages für das Jahr 2025 wie folgt festgelegt. Es erfolgt eine jährliche Anpassung an die Baukostenentwicklung gemäß § 11.
In der Gebietszone I: 8.900 € je Stellplatz zuzüglich Grunderwerb (Altstadtinsel einschließlich Kirchberg)
In der Gebietszone II: 12.680 € je Stellplatz zuzüglich Grunderwerb (sonstiges Stadtgebiet)
Die Geldbeträge entsprechen jeweils 80 % der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zugrundeliegenden durchschnittlichen Herstellungskosten von öffentlichen Parkeinrichtungen einschließlich der aktuellen Kosten des Grunderwerbs.
(2) Die zulässige Anzahl der ablösbaren von Stellplätzen beträgt in der Gebietszone I: max. 70 %; In der Gebietszone II: max. 30 %
(3) Über die Ablöse der Stellplätze sind öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen.
(4) Die Gebietszone in Absatz 1 sind identisch mit den Gebietszonen in § 5 Absatz 1.

§ 13 Ablösebetrag für Fahrradstellplätze

(1) Für die Ablösung notwendiger Fahrradstellplätze wird die Höhe des Ablösungsbetrages für das Jahr 2025 wie folgt festgelegt. Es erfolgt eine jährliche Anpassung an die Baukostenentwicklung gemäß § 11.
In der Gebietszone I und II: 1.000 € je Fahrradstellplatz zzgl. Grunderwerb
Die Geldbeträge entsprechen jeweils 80 % der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses
(2) zugrundeliegenden durchschnittlichen Herstellungskosten von öffentlichen Parkeinrichtungen einschließlich der Kosten des Grunderwerbs in der jeweiligen Gebietszone.
(3) Über die Ablöse der Fahrradstellplätze sind öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen.
(4) Die Gebietszonen in Absatz 1 sind identisch mit den Gebietszonen in § 5 Absatz 1.

§ 14 Verwendung der Ablösebeträge

(1) Ablösebeträge nach §§ 12 und 13 werden ausschließlich für Maßnahmen

  1. zur Verbesserung der Versorgung des öffentlichen Personennahverkehrs und seiner Infrastruktur,
  2. für Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgung mit öffentlichen Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen,
  3. für Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für den Fahrradverkehr
  4. für sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs

verwendet.
(2) Die Verwaltung berichtet dem Wirtschafts- und Planungsausschuss jährlich über die Einnahmen aus Ablösebeträgen und ihre Verwendung.

§ 15 Aussetzung der Stellplatzverpflichtung durch Mobilitätskonzepte

(1) Die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze kann anteilig ausgesetzt werden, solange und soweit zu erwarten ist, dass sich der Stellplatzbedarf durch besondere Maßnahmen eines Mobilitätsmanagements, insbesondere durch die Nutzung von

  1. Zeitkarten für den öffentlichen Personennahverkehr,
  2. Errichtung und Einbindung von Car-Sharing-Stationen und
  3. durch den dauerhaften Verzicht auf die Benutzung von Kraftfahrzeugen zur individuellen Nutzung (motorisierter Individualverkehr)

verringert.
Wird eine Maßnahme nach Satz 1 über die gesamte Dauer einer befristeten Aussetzung der Stellplatzpflicht vorgehalten, gilt die Stellplatzpflicht nach Ablauf eines Zeitraumes von 20 Jahren ab Fertigstellung bzw. Nutzungsaufnahme insoweit als erfüllt.
(2) Das Baugrundstück muss für die jeweilige Mobilitätsmanagementmaßnahme geeignet sein, insbesondere ist die Infrastruktur der näheren Umgebung zu berücksichtigen. Der Bauherr muss belastbare Rückschlüsse auf die konkrete stellplatzmindernde Wirkung der gewählten Maßnahme in Form eines Mobilitätskonzeptes dokumentieren.
(3) Im Falle einer Aussetzung nach Absatz 1 darf die Zahl der herzustellenden oder abzulösenden Stellplätze 20 Prozent der unter Berücksichtigung einer Verringerung nach § 4 Anzahl der notwendigen Stellplätze nicht überschreiten.
(4) Die für die Aussetzung erforderliche Zustimmung der Gemeinde ist zu widerrufen, wenn innerhalb des Aussetzungszeitraumes der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Stellplatzpflicht noch erfüllt sind, nicht mehr erbracht wird. Sofern ausgesetzte Stellplätze abgelöst werden sollen, gilt der zum Zeitpunkt der Ablösung maßgebliche Ablösungsbetrag.

§ 16 Zustimmung der Gemeinde

(1) Sofern die Einhaltung der Bestimmungen dieses Ortsgesetzes nicht in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist, ist die Zustimmung der Gemeinde erforderlich für:

  1. die Bestimmung der Anzahl der notwendigen Stellplätze in den Fällen des § 4
  2. die Ablösung notwendiger Stellplätze
    a) für Wohnungsbauvorhaben nach § 10 Absatz 2,
    b) für Menschen mit Behinderungen nach § 10 Absatz 3
  3. 3. die Ablösung notwendiger Fahrradabstellplätze nach § 10 Absatz 2,
  4. 4. die Aussetzung der Stellplatzpflicht nach § 15.

(2) Die gemeindlichen Aufgaben und Befugnisse nach Absatz 1, § 10 Absatz 3 werden durch den zuständigen Sachbereich Stadtentwicklung wahrgenommen.

§ 17 Abweichungen

Abweichungen von den Bestimmungen dieser Stellplatzsatzung können unter den Voraussetzungen des § 68 LBO SH auf Antrag zugelassen werden. Sofern die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung nicht in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft wird, sind die Abweichungen gesondert bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu beantragen.

§ 18 Anlagen zur Stellplatzsatzung

Die Anlagen 1 (Richtwerttabelle zur Ermittlung des Stellplatznormbedarfs) und 2 (Gebietszonen) sind Bestandteil der Stellplatzsatzung.

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 84 Abs. 1 LBO handelt, wer entgegen dieser Satzung

  1. notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradabstellplätze nicht in ausreichender Anzahl herstellt oder ablöst,
  2. notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradabstellplätze entgegen den Anforderungen herstellt oder nutzt,
  3. Bauaufsichtsbehörde nicht anzeigt, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Stellplatzverpflichtung nicht mehr vorliegen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 84 Absatz 3 LBO SH mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 € geahndet werden.

§ 20 Übergangsbestimmung

Diese Satzung gilt nicht für Anträge, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bei der Stadt Bad Oldesloe eingereicht wurden.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Bad Oldelsoe, 25. Juli 2025

Jörg Lembke
Bürgermeister

Richtwerttabelle
Nr.VerkehrsquelleStellplätzeFahrradstellplätzehiervon für Besucherinnen und Besucher berücksichtigt (in %)
1 Wohngebäude max. (1)      
1.1

Reihenhäuser
Ein- und Zweifamilienhäuser bis 120 m²
Ein- und Zweifamilienhäuser über 120 m²

1 je WE
1 je WE
1,5 je WE
2–4 je WE
2–4 je WE
2–4 je WE
10
10
10
1.2 Mehrfamilienhäuser bei
Wohnungsgrößen bis 75 m²
Wohnungsgrößen über 75 m²


0,7 je WE
1,3 je WE


3 je 100 m² BGF
4 je 100 m² BGF 10


10
10

2

Sonstige Wohngebäude (1)

     
2.1  Wohnanlagen für betreutes Wohnen (7)

0,2 je WE

0,2 je WE

20
2.2

Wochenend- und Ferienhäuser  

1 je WE

1 je WE

 
2.3

Kinder- und Jugendwohnheime

1 je 3 Plätze

1 je 1 Plätze

50

2.4

Studentenwohnheime

1 je 4 Plätze

1 je Platz

10

2.5 Wohnheime für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Pflegefachkräfte

1 je 3 Plätze

1 je 2 Plätze

20

3

Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen (1)

     
3.1 Büro- und Verwaltungsgebäude

1 je 50 m² Nutzfläche

1 je 40 m² Nutzfläche

20

3.2

Räume und Praxen mit geringer Frequenz an Besucherinnen und Besuchern (Büro, Verwaltung, Heilpraktik, Kanzleien u. dgl.)

1 je 35 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3

1 je 40 m² Nutzfläche

50

4

Verkaufsstätten (3)

     
4.1 Läden und Geschäftshäuser bis 400 qm

1 je 40 m² Verkaufsnutzfläche jedoch mindestens 2 je Laden

1 je 80 m² Verkaufsnutzfläche 

75

4.2 

Läden und Geschäftshäuser über 400 m²

1 je 35 m² Verkaufsnutzfläche

1 je 80 m² Verkaufsnutzfläche

75

4.3

Läden und Geschäftshäuser mit besonders geringem Besucherverkehr (Bspw. Antiquariate, Antiquitätenläden, Kunsthandlungen)   

1 je 50 m² Verkaufsnutzfläche

1 je 100 m² Verkaufsnutzfläche

75

4.4 Großflächige Einzelhandelsbetriebe/Verbrauchermärkte

1 je 20 m² Verkaufsnutzfläche

1 je 80 m² Verkaufsnutzfläche

90

5

Versammlungsstätten (4)

     
5.1

Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 

1 je 5 Sitzplätze

1 je 10 Sitzplätze

90 
5.2

Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Lichtspieltheater, Vortragssäle, Friedhofsfeierhalle u.dgl.)  

1 je 10 Sitzplätze

1 je 5 Sitzplätze

90
5.3 Kirchen, Moscheen, Synagogen

1 je 30 Sitzplätze

1 je 15 Sitzplätze

90
6

Sportstätten (4)

     
6.1 Sportstätten ohne Plätze für Besucherinnen und Besucher (z. B. Trainingsplätze)

1 je 250 m²

1 je 250 m²

 
6.2

Sportstätten mit Sportstadien mit Plätzen für Besucherinnen und Besucher

1 je 250 m², zusätzlich 1 je 20 Besucherinnen und Besucher

1 je 250 m², zusätzlich 1 je 30 Besucherinnen und Besucher

 
6.3

Spiel- und Sporthallen ohne Plätze für Besucherinnen und Besucher

1 je 75 m² Hallenfläche

1 je 20 m² Hallenfläche

 
6.4

Spiel- und Sporthallen mit Plätzen für Besucherinnen und Besucher

1 je 75 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 je 15 Besucherinnen und Besucher

1 je 20 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 je 15 Besucherinnen und Besucher

 
6.5

Freiluftbäder

1 je 300m² Grundstücksfläche

1 je 100 m² Grundstücksfläche

 
6.6

Hallenbäder ohne Plätze für Besucherinnen und Besucher

1 je 10 Kleiderablagen

1 je 5 Kleiderablagen

 
6.7

Hallenbäder mit Plätze für Besucherinnen und Besucher

1 je 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 je 15 Besucherplätze

1 je 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 je 10 Besucherplätze

 
6.8

Tennisplätze, Squash-Anlagen etc. ohne Plätze für Besucherinnen und Besucher

3 je Spielfeld

1 je 2 Spielfelder

 
6.9

Tennisplätze, Squash-Anlagen etc. mit Plätze für Besucherinnen und Besucher  

3 je Spielfeld, zusätzlich 15 Besucherinnen und Besucher

3 je Spielfelder, zusätzlich 1 je 10 Besucherinnen und Besucher

 
6.10

Tanzschulen, Fitnesscenter, Saunabetriebe, Solarien, und ähnliche gewerbliche Einrichtungen 

1 je 5 Kleiderablagen

1 je 5 Kleiderablagen

 
6.11

Minigolfplätze

5 je Minigolfanlagen

2 je Minigolfanlagen

 
6.12

Kegel- und Bowlingbahnen

3 je Bahn

1 je Bahn

 
7. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe (4)



7.1

Gaststätten von örtlicher Bedeutung

1 je 6 Sitzplätze

1 je 4 Sitzplätze

75
7.2

Gaststätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Diskotheken)  

1 je 4 Sitzplätze

2 je 4 Sitzplätze

75
7.3 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe

1 je 2 Betten, für zugehörigen Restaurantbetrieb ggf. Zuschlag nach Nr. 7.1 oder 7.2

1 je 20 Betten

75
7.4

Jugendherbergen  

1 je 10 Betten

1 je 5 Betten

75
8

Krankenhäuser




8.1

Krankenhäuser, Privatkliniken  

1 je 4–6 Betten

1 je 25 Betten

60
8.2

Pflegeheime, Zentren zur medizinischen Rehabilitierung, Altenheime  

1 je 3–4 Betten

1 je 35 Betten

25
8.3

Sanatorien, Kuranstalten (für langfristig Kranke)

1 je 2–4 Betten

1 je 40 Betten

90
9

Schulen (4)




9.1

Grundschule

1 je 25 Schülerinnen und Schüler

1 je 1–3 Schülerinnen und Schüler


9.2

allgemeinbildende Schulen

1 je 30 Schülerinnen und Schüler

1 je 1–3 Schülerinnen und Schüler


9.3

Berufsschulen  

1 je 25 Schülerinnen und Schüler, zusätzlich 1 je 5 Schülerinnen und Schüler über 18 Jahre

1 je 1–3 Schülerinnen und Schüler


9.4

Sonderschulen für Behinderte  

1 je 20 Schülerinnen und Schüler

1 je 10 Schülerinnen und Schüler


9.5

Fachhochschulen, Hochschulen inkl. ihrer Forschungsbereiche  

1 je 10 Schülerinnen und Schüler

1 je 10 Schülerinnen und Schüler


9.6

Kindergärten, Kindertagesstätten und dgl.

1 je 7 Kinder, jedoch mindestens 4

1 je 15 Kinder


9.7

Jugendfreizeitheime und dgl.

1 je 20 Gäste

1 je 3 Gäste


10.

Gewerbliche Anlagen




10.1

Handwerks- und Industriebetriebe (1) (5)  

1 je 70 m² Nutzfläche

1 je 50 m² Nutzfläche 

10–30

10.2

Lagerräume, Lagerplätze (1) (5)  

1 je 130 m² Nutzfläche

1 je 5 Beschäftigte


10.3

Ausstellungs- und Verkaufsplätze (1) (5)  

1 je 100 m²Nutzfläche

1 je 5 Beschäftigte


10.4

Kraftfahrzeugwerkstätten  

6 je Wartungs- oder Reparaturstand

1 je 5 Wartungs- oder Reparaturstand


10.5

Tankstellen (3)  

1 je 40 m² Verkaufsnutzfläche, jedoch min. 2

1 je 50 m² Verkaufsnutzfläche (6)


10.6

Automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen 

je Waschstraße



10.7

Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 

je Waschplatz



10.8

Spiel- und Automatenhallen (2)

1 je 15 m² Nutzfläche

1 je 20 m² Nutzfläche

90
11.

Verschiedenes




11.1

Kleingartenanlagen

1 je 3 Kleingärten

1 je 1 Kleingarten


11.2

Friedhöfe  

1 je 2000 m² Grundstücksfläche, mindestens 10

1 je 500–1000 m² Grundstücksfläche, mindestens 10


Gebietszonen

Übersichtskarte über die Festlegungen der Gebietszonen für die Absenkung des Stellplatznormbedarfs nach § 5 und für die Festlegung der Ablösebeträge nach §§ 12 und 13 (ohne Maßstab).

Anmerkungen:

Die Definierung der Gebietszone I (grün markiert) erfolgt für die Altstadtinsel und dem Kirchberg gegenüberliegenden Straßenseiten. Die Flurstücke, die nicht grün markiert sind, gehören zu Gebietszone II und somit zum restlichen Stadtgebiet.

Originalfassung