Unterbringungsgebührensatzung
Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Benutzung von Ersatzwohnungen und Gemeinschaftsunterkünften (Unterbringungsgebührensatzung) vom 5.12.2022
Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 17 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO – ), der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4, 6 Abs. 1 bis 4, 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) erlässt die Stadt Bad Oldesloe nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 21.11.2022 folgende Satzung:
§ 1 Öffentliche Einrichtung; Begriffsbestimmungen
(1) Die Stadt betreibt eine einheitliche öffentliche Einrichtung für die vorübergehende Unterbringung von Personen. Teil der öffentlichen Einrichtung sind die von der Stadt hierfür bereitgestellten Ersatzwohnungen und Gemeinschaftsunterkünfte unabhängig davon, ob die betreffenden Räume im Eigentum der Stadt oder Dritter stehen.
(2) Die Einrichtung für die vorübergehende Unterbringung dient insbesondere der Unterbringung von Personen, die zur Verhütung von Obdachlosigkeit durch die Ordnungsbehörde untergebracht werden sowie der Unterbringung von Personen, die die Stadt nach dem Gesetz über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz – LAufnG) und der Landesverordnung zur Regelung von Aufgaben und Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und bei der Aufnahme von Spätaussiedlerrinnen und Spätaussiedlern sowie ausländischen Flüchtlingen und zur Einrichtung und dem Verfahren einer Härtefallkommission (Ausländer- und Aufnahmeverordnung – AuslAufnVO) unterzubringen hat.
(3) Ersatzwohnungen sind die von der Stadt für die vorübergehende Unterbringung vorgehaltenen abgeschlossenen Wohnungen. Gemeinschaftsunterkünfte sind die von der Stadt für die vorübergehende Unterbringung vorgehaltenen Räumlichkeiten mit Gemeinschaftsräumen.
§ 2 Gegenstand der Gebührenerhebung
Die Stadt erhebt für die Benutzung ihrer Einrichtung für die vorübergehende Unterbringung Benutzungsgebühren. Die Benutzungsgebühren dienen der Abgeltung der Zurverfügungstellung und des Betriebs von Räumlichkeiten in der Einrichtung für die vorübergehende Unterbringung sowie deren Beheizung und Versorgung mit Warmwasser und Strom.
§ 3 Zu deckende Kosten
Die Stadt erhebt zur Deckung der erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung für die vorübergehende Unterbringung Benutzungsgebühren.
§ 4 Gebührenmaßstab, Gebührensätze
(1) Die Gebühren für die Benutzung der Einrichtung für die vorübergehende Unterbringung werden nach der Zahl der untergebrachten Personen und der Zeit der Unterbringung bemessen.
(2) Die Gebühr beträgt bei der Unterbringung (ggf. von gemeinsam im selben Familienverbund lebenden und gemeinsam untergebrachten Personen) in Ersatzwohnungen oder Gemeinschaftsunterkünften je Kalendermonat bei
- einer Person: 540,10 Euro;
- zwei Personen im Familienverbund: 654,50 Euro;
- drei Personen im Familienverbund: 778,80 Euro;
- vier Personen im Familienverbund: 907,50 Euro;
- fünf Personen im Familienverbund: 1.038,40 Euro;
- zusätzlich je weiterer Person: 125,40 Euro.
(3) Bei Personen, die gemeinsam im selben Familienverbund leben und gemeinsam untergebracht werden, wird der Gebührengesamtbetrag gemäß Absatz 2 nach Köpfen aufgeteilt, um die auf die einzelnen Personen entfallende Gebühr zu ermitteln. Die Regelung in § 5(2) über die gesamtschuldnerische Gebührenschuld bleibt unberührt.
(4) Benutzt oder benutzen eine Person bzw. die Personen eines Familienverbundes die Einrichtung für die vorübergehende Unterbringung kürzer als einen Kalendermonat oder am Beginn oder dem Ende der Nutzung für einen Teil eines Kalendermonats, so wird die Gebühr nach angefangenen Kalendertagen der Nutzung bemessen, indem für jeden angefangenen Kalendertag der Nutzung 1/30 der jeweiligen Monatsgebühr berücksichtigt wird.
§ 5 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist diejenige Person, die von der Stadt in einer Ersatzwohnung oder Gemeinschaftsunterkunft untergebracht wird.
(2) Der Haushaltsvorstand ist Gebührenschuldner für die eigene Person und für die mit ihm im gemeinsamen Familienverbund lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen als Gesamtschuldner neben diesen Angehörigen. Ehegatten sind Gesamtschuldner für die Gebührenpflicht der Ehegatten.
§ 6 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Entstehung des Gebührenanspruchs, Erhebungszeitraum, Fälligkeit, Vorauszahlungen, Festsetzung, Abrechnung
(1) Die Gebührenpflicht beginnt, sobald eine Person in die Ersatzwohnung oder Gemeinschaftsunterkunft einzieht. Sie endet mit dem Auszug der Person aus der Ersatzwohnung oder Gemeinschaftsunterkunft.
(2) Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Zieht eine untergebrachte Person aus der Einrichtung wieder aus, entsteht der Gebührenanspruch mit Ablauf des Tages des Auszugs.
(3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.
(4) Die Stadt kann vom Beginn des Erhebungszeitraums an Vorauszahlungen auf die Gebühren bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren verlangen, die in monatlich gleichen Teilbeträgen jeweils am fünfzehnten Tag eines jeden Monats fällig sind, jedoch nicht vor Ablauf von einer Woche nach Bekanntgabe der Anforderung der Vorauszahlungen.
(5) Die Gebühr wird nach Entstehung durch Bescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung ist über die Vorauszahlungen abzurechnen. Die Stadt kann die Anforderung der Vorauszahlungen und die Festsetzung der Gebühren des Vorjahres auf demselben Schreiben verbinden.
§ 7 Mitwirkungspflichten
(1) Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Gebühr mitzuwirken, insbesondere Angaben über die Bemessungsgrundlagen zu machen.
(2) Ändern sich die für die Bemessung der Gebühren maßgeblichen Umstände, so ist der Gebührenschuldner verpflichtet, diese der Stadt anzuzeigen.
§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (LDSG).
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer vorsätzlich oder leichtfertig
- entgegen § 7(1) nicht bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen mitwirkt, keine, unvollständige oder unrichtige Angaben über die Bemessungsgrundlagen macht oder
- entgegen § 7(2) die Änderung der für die Bemessung der Gebühren maßgeblichen Umstände nicht anzeigt, nicht vollständig anzeigt oder unrichtig anzeigt,
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung), handelt ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.
§ 10 Inkrafttreten, Aufhebung von Satzungsrecht
(1) Diese Satzung tritt zum 1.1.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Gebührensatzung für Ersatzwohnungen und Gemeinschaftsunterkünfte der Stadt Bad Odesloe vom 28.04.1999, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 5.6.2000 aufgehoben.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Bad Oldesloe, den 5.12.2022
Stadt Bad Oldesloe
(Siegel)
gez.
Jörg Lembke
Bürgermeister