Vierte Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bad Oldesloe für die Haushaltjahre 2024 und 2025
Aufgrund des § 80 der Gemeindeordnung (GO) wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17. November 2025 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
§ 1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werdenim Haushaltsjahr 2024
- im Ergebnisplan der
- Gesamtbetrag der Erträge erhöht um EUR vermindert um EUR und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge gegenüber bisher 86.266.800 EUR nunmehr festgesetzt auf 86.266.800 EUR
- Gesamtbetrag der Aufwendungen erhöht um EUR vermindert um EUR und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge gegenüber bisher 84.712.600 EUR nunmehr festgesetzt auf 84.712.600 EUR
- Jahresüberschuss erhöht um EUR vermindert um EUR und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge gegenüber bisher 1.554.200 EUR nunmehr festgesetzt auf 1.554.200 EUR
- Jahresfehlbetrag erhöht um EUR vermindert um EUR und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge gegenüber bisher 0 EUR nunmehr festgesetzt auf 0 EUR - im Finanzplan der
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit erhöht um EUR vermindert um EUR und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge gegenüber bisher 83.254.400 EUR nunmehr festgesetzt auf 83.254.400 EUR
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit erhöht um EUR vermindert um EUR und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge gegenüber bisher 77.738.500 EUR nunmehr festgesetzt auf 77.738.500 EUR
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit erhöht um EUR vermindert um EUR und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge gegenüber bisher 2.152.500 EUR nunmehr festgesetzt auf 2.152.500 EUR
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit erhöht um EUR vermindert um EUR und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge gegenüber bisher 14.109.600 EUR nunmehr festgesetzt auf 14.109.600 EUR
im Haushaltsjahr 2025
- im Ergebnisplan
- der Gesamtbetrag der Erträge erhöht um 7.369.900 EUR vermindert um EUR und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge gegenüber bisher 82.753.900 EUR nunmehr festgesetzt auf 90.123.800 EUR
- Gesamtbetrag der Aufwendungen erhöht um 1.173.700 EUR vermindert um EUR und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge gegenüber bisher 88.961.600 EUR nunmehr festgesetzt auf 90.135.300 EUR
- der Jahresüberschuss erhöht um EUR vermindert um EUR und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge gegenüber bisher 0 EUR nunmehr festgesetzt auf 0 EUR
- der Jahresfehlbetrag erhöht um EUR vermindert um 6.196.200 EUR und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge gegenüber bisher 6.207.700 EUR nunmehr festgesetzt auf 11.500 EUR
- einer Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage nach § 26 Absatz 1 Satz 2 GemHVO zum Haushaltsausgleich erhöht um EUR vermindert um 6.196.200 EUR und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge gegenüber bisher 6.207.700 EUR nunmehr festgesetzt auf 11.500 EUR
- einem Jahresergebnis unter Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage erhöht um EUR vermindert um EUR und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge gegenüber bisher 0 EUR nunmehr festgesetzt auf 0 EUR - im Finanzplan der
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit erhöht um 7.155.000 EUR vermindert um EUR und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge gegenüber bisher 79.192.500 EUR nunmehr festgesetzt auf 86.347.500 EUR
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit erhöht um EUR vermindert um 917.200 EUR und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge gegenüber bisher 83.786.300 EUR nunmehr festgesetzt auf 82.869.100 EUR
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit erhöht um EUR vermindert um 2.362.700 EUR und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge gegenüber bisher 3.872.300 EUR nunmehr festgesetzt auf 1.509.600 EUR
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Fi-nanzierungstätigkeit erhöht um EUR vermindert um 5.911.500 EUR und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge gegenüber bisher 20.744.200 EUR nunmehr festgesetzt auf 14.832.700 EUR
§ 2
Es werden im Haushaltsjahr 2025 neu festgesetzt:
- der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von bisher 10.044.600 EUR auf 13.144.600 EUR
§ 3
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 20.000 EUR.
Als unerheblich im Sinne von § 82 der GO – und damit mit Zustimmung des Bürgermeisters leistbar – gelten außerdem über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn diese auf gesetzlicher oder tariflicher Grundlage beruhen, wenn Personalaufwendungen, -auszahlungen budgetübergreifend verlagert werden.
§ 4
Die Erträge und Aufwendungen eines Teilplanes werden, mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Konten der Schulbudgets, nach § 20 Absatz 1 GemHVO zu einem Budget verbunden. Gleiches gilt entsprechend § 20 Absatz 2 GemHVO für die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen eines Teilplanes, mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Konten der Schulbudgets.
Die besonders gekennzeichneten Konten der Schulbudgets sind innerhalb des jeweiligen Teilplanes gegenseitig deckungsfähig.
Die Teilpläne der Produkte 11100, 11105, 11120, 11125, 11140, 11142, 11145, 11170 und 12100 werden zu einem Budget nach § 20 Absatz 1 und 2 GemHVO verbunden.
Weiterhin werden die Ertäge und Aufwendungen, sowie die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen der Teilpläne der Produkte 11155 und 11157, 25200 und 25210, 27100 und 27110, 28110 und 28115, 51100 und 51101, 54600, 54610, 54620, 54630 und 54640 zu einem Budget nach § 20 Absatz 1 und 2 GemHVO verbunden.
§ 5
Eine kommunalaufsichtliche Genehmigung gemäß § 84 Absatz 5 GO und § 85 Absatz 6 GO ist durch die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage nach § 26 Absatz 1 GemHVO nicht erforderlich.
Bad Oldesloe, 19.11.2025
Jörg Lembke
Bürgermeister